WEG-Reform 2020 - Rechtlichen Anspruch einer Ladestation für Eigentümer (WEG) - für Mieter (BGB)

Auch wenn das Gesetz verabschiedet wird, wird die WEG das Vorrecht haben sich für ein Last-Management zu entscheiden = gleiches Recht für alle Eigentümer, wenn der Stromanschluss nicht ausreichend dimensioniert ist und weitere Eigentümer Interesse an eine Wallbox haben.

Es ist nicht geklärt was passiert, wenn im Nachgang so ein Last-Management-System beschlossen wird - spricht Investitionsschutz für bestehende Ladestationen? Für die, die bereits auf eigene Kosten investiert haben?

Hier ist Streitpotential vorhanden, da die ersten private Wallboxen schon beim Netzbetreiber gemeldet (11 kW) bzw. genehmigt (22 kW) sind. Müssen nur die „Nachzügler“ den Strom teilen? Oder für viel Geld einen neuen Stromanschluss legen lassen?

Hier wird auf die Problematik eingegangen:

Es gibt einige Stellen mit Streitpotential, diese hier sehe ich aber eher nicht. Wenn eine Lösung mal installiert ist, kann man die dem betreffenden Eigentümer nicht einfach wieder wegnehmen, zumal er sie ja bezahlt hat. Es gibt ein Recht, neue Wallboxen zu montieren, aber nicht, bestehende Wallboxen von Eigentümern gegen deren Willen stillzulegen oder technisch zu entwerten.

Wenn man will, dass der Alteigentümer sich beteiligt, wird man sich mit ihm einigen müssen - oder eben die neue Lösung ohne ihn durchführen. Wird ja in der Regel ebenfalls gehen.

Die ersten Installation müssen den Strom aber nicht teilen = 100% Ladeleistung. :wink: Daher auch die Anmeldung/Genehmigung. Eine Einigung hätte von der Ladeleistung nur Nachteile.

Bei unserer WEG mit acht Parteien habe ich deshalb vor, einen speziellen Ladeplatz für alle Eigentümer zu beantragen. Gästeparkplätze sind genug vorhanden. Wir haben 12 Stellplätze und können so locker einen als Ladeplatz reservieren.
Wer Nutznießer ist, bezahlt Anschaffung und Betrieb. Die Kosten werden aufgeteilt.
Lademanagement braucht’s nicht, da nur immer einer dort stehen und laden kann. Management ist die Absprache unter den Nutzern.
Übrigens wäre ich auf lange Zeit der erste und einzige Nutzer, das macht es vorerst einfach.
Gruß
Helmut

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Tja, sie hat es leider nicht geschafft. :frowning: Damit tritt das Gesetz nun frühestens zum 01.12. in Kraft. Voraussetzung dafür ist, dass es auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung am 09.10. gesetzt wird und dort dann auch die Zustimmung des Bundesrats findet. Bis gestern hielt ich das noch für Formsache, da aber die Abstimmung zum heutigen Tag von mehreren Ländern gezielt verhindert wurde, könnte uns da noch eine längere Hängepartie bevorstehen. :frowning:

Den aktuellen Stand gibt es wie immer bei Haufe: WEG-Reform 2020 gilt seit 1.12. | Immobilien | Haufe (identischer Link zu oben, aber mittlerweile mit neuem Inhalt).

Das Gesetz hat es auf die Tagesordnung der Sitzung am 09.10. geschafft und ist dort derzeit TOP 8, also eine sehr niedrige Nummer Bundesrat - Tagesordnungen & Termine - 994. Sitzung des Bundesrates . Wenn der Bundesrat hoffentlich keine Einsprüche erhebt, sieht es gut aus für den 01.12.

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Bis ein Gesetz Gültigkeit erlangt sind einige Schritte notwendig.

Inkrafttreten des Gesetzes

Nachdem der Gesetzentwurf den Bundestag und den Bundesrat passiert hat, muss er noch weitere Stationen durchlaufen, um als Gesetz in Kraft zu treten.

Das beschlossene Gesetz wird zunächst gedruckt und der Bundeskanzlerin sowie dem zuständigen Fachminister zur Gegenzeichnung zugeleitet.

Anschließend erhält der Bundespräsident das Gesetz zur Ausfertigung. Er prüft, ob es verfassungsgemäß zustande gekommen ist und nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Danach unterschreibt er es und lässt es im Bundesgesetzblatt veröffentlichen.

Damit ist das Gesetz verkündet. Ist kein besonderes Datum des Inkrafttretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes.

Mieter haben in D ohnehin zu viele Rechte. Es sollte Vertragsfreiheit herrschen. Wenn der Eigentümer keine Lademöglichkeit möchte kann der Mieter jederzeit ausziehen. Die Eingriffe in fremdes Eigentum gehen für mich gar nicht.

Es kann noch Ende 2020 klappen, wenn die Regierung Tempo macht. :wink:

Ich glaub um Mieter geht’s hier überhaupt nicht, sondern um die Rechte der Eigentümer in einer WEG

Der Anspruch einer Ladestation für Mieter und Co. soll in das BGB aufgenommen werden. Das funktioniert aber nur, wenn der Eigentümer (Vermieter) die Installation gegenüber einer WEG durchsetzen kann.

Es geht auch um Mieter, der Mieter erhält die gleichen Rechte hinsichtlich Lademöglichkeit, behindertengerechte Umbauten und High-Speed Internet, wie ein Miteigentümer.

Das war auch höchste Zeit. In meinem Wohnhaus gibt es z.B. keine Glasfaser. Die liegt zwar in der Straße und die Häuser in der Nachbarschaft sind alle angeschlossen, aber der Vermieter ist ein älterer Herr und war der Meinung, dass es dieses neumodische Zeugs nicht braucht.

Ich sehe da auch keinen Eingriff in fremdes Eigentum über das bisherige Maß hinaus. Ich darf ja in meiner Mietwohnung auch ein Loch in die Wand bohren und dort was hinschrauben. Jetzt darf ich es halt auch an meinem gemieteten Stellplatz.

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Nein, so schlimm ist es nicht. Wenn der Bundesrat am 9.10. kein Fass aufmacht, ist der 1.12. das sehr wahrscheinliche Datum für das Inkrafttreten. Da sind die anderen Schritte schon mit eingerechnet. Die sind nur dann Hürden, wenn es einen politischen Dissens gibt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Wenn der Eigentümer keine Lademöglichkeit möchte, kann er sein Eigentum jederzeit verkaufen.

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Diesen Satz würde ich nicht unterstützen. Der Verkauf bringt ihm ja nichts: weder verhindert er dadurch die Lademöglichkeit, die er vielleicht aus ideologischen Gründen ablehnt, noch kann er sich eine andere Immobilie in Deutschland kaufen, wo das Recht auf den Ladepunkt nicht besteht.

Den Hinweis auf Art. 14 Abs. 2 GG finde ich aber super. Der ist zwar de facto nicht individuell einklagbar, aber eine fundamental wichtige Rechtsnorm für unsere Gesetzgebung. Ohne diese Norm hätten es Gesetze wie das Recht der Mieter auf Ladepunkte vermutlich schwer. In den USA wäre es in den meisten Staaten wohl nicht durchsetzbar, dort gilt sowas als Sozialismus.

Für mich wieder mal ein Beispiel, wie gut wir es hier in unserer Konsensrepublik haben. Manchmal anstrengend und nervend, aber es werden eben doch oft vernünftige Regelungen geschaffen, mit denen jeder gut leben kann. Das Recht der Mieter auf Ladepunkte ist nur ein minimaler Eingriff in das Recht des Eigentümers, aber von großem Nutzen für die Allgemeinheit und steht deshalb m.E. völlig zu Recht im Gesetz.

Nun, mit dieser kleinen „Macke“ des Eigentums („Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ + „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ ) leben wir in der Bundesrepublik schon seit über 71 Jahren ganz gut. Die meisten von uns werden ihr Eigentum mit dieser Einschränkung erworben haben. Wem’s nicht passt, die Welt ist groß …

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Und wenn ich vermiete, dann sollte es mir doch daran gelegen sein, den Wert meines Eigentums zu steigern.
Eine Lademöglichkeit wird den Wert sicherlich nicht mindern.

Zumal der Mieter die Zeche zahlt und beim Auszug nichts davon wiedersieht.
Ist wie bei Einbauküche. Einbauen darf man, man muss sie aber bei Auszug ausbauen oder an den Vermieter verkaufen/verschenken.
Gruß
Helmut

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Wäre ja noch schöner wenn der Mieter etwas fordert und einen Fremden dafür bezahlen lässt.

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Am roten „T“ in meinem Avatar ist nun zu erkennen, dass auf meinem Stellplatz ein Tesla steht.
Sollen sich die Miteigentümer an den Anblick gewöhnen.
Hier nachzulesen, wie der Kauf ablief:

Gruß
Helmut

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