Lastmanagement Ladestationen in Gemeinschaftstiefgarage

Schöne Zusammenfassung aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht:
ELEKTROMOBILITÄT UND WEG
Richter am Oberlandesgericht Wolfgang Dötsch

@Mathie @ALL:

Ich hänge mich hier mal dran: Ich lasse gerade ein Mehrfamilienhaus mit 8 WE und einer Tiefgarage mit 8 Stellplätzen errichten zur Vermietung (bei Hamburg). Natürlich will ich spätere Lademöglichkeiten an den TG-Stellplätzen vorsehen. In den Tiefgaragen-Hausanschlussraum kommen der Hausanschluss und die Wohnungszähler. Die Sicherungskästen sind natürlich in den Wohnungen geplant.

Mein Plan war, dass ich die Kabeltrassen bzw. Wanddurchbrüche/Trägerdurchführungen vom Hausanschlussraum bis zu den Stellplätzen vorsehen lasse damit später Leitungen gelegt werden können.

Das beauftragte Elektro-Unternehmen erzählt mir jetzt, dass man angeblich nicht direkt an die im Keller befindlichen Wohnungszähler anschließen dürfe, sondern dass man die Ladeleitung von der Wohnung in den Keller legen müsse … Stimmt das ? Wäre ja totaler Wahnsinn, allein die Leitungsverluste …

Nächste Frage ist: Muss ich den Hausanschluss größer dimensionieren lassen ? Das Elektro-Unternehmen meint, dass man vielleicht von 200A-Hausanschluss auf 300A gehen müsse (was natürlich Mehrkosten auslöst). Wie seht Ihr das ? Ich meine dass man das vielleicht nicht braucht. Wenn nur 1-2 mit 11 kW laden, dann müsste es doch noch so gehen. Laden später wirklich mehr, dann braucht man ohnehin ein Lastmanagement.

Im Ergebnis geht es mir darum: Ich will mit möglichst niedrigen (oder keinen) Mehrkosten jetzt planen/bauen, aber später die Option haben Ladestationen in der Tiefgarage zu errichten. Wie mache ich das am schlauesten ?

Natürlich darfst Du nicht direkt an den Zähler ohne abzusichern. Wo ist der Sicherungskasten? In der Wohnung! Also musst Du über die Wohnung verkabeln. :astonished:

Wenn der Eli nicht von 12 bis mittags denkt (oder selbiges von Dir denkt), kann so eine Antwort schon mal kommen! Kopf - > Tischplatte!

Wenn man die Absicherung für die Ladestation aber in Hausanschlussraum macht, gibt es keinen Grund über die Wohnung zu gehen…

Bei der Dimensionierung des Hausanschlusses kann man das so pauschal nicht sagen, was kostet es jetzt größer zu dimensionieren, was kostet es später, was ist der Ausstattungsstandard der Wohnungen (Gas- oder Elektroherd etc.) Also eher keine Frage für eine Forenberatung. Da kann Dir der Haustechnikplaner hoffentlich etwas zu sagen.

Dein Vorgehen klingt erstmal sinnvoll, allerdings würde ich die Kabel von Anschlussraum gleich an jeden Parkplatz legen. Die Durchführungen in die Tiefgarage müssen bestimmt geschottet werden wegen Brandschutz, dann ist es unnötiger Aufwand die Durchführungen für jede einzelne Strippe zu öffnen und wieder neu zu schotten. Die 8 Strippen sollten nicht die Welt kosten, wenn du die Trassen eh schon bauen willst und die Entfernungen und damit die Querschnitte nicht zu groß werden. Zählerschrank würde ich so wählen, dass Platz für FI und LS ist und Nebendran noch ausreichend Wand freilassen, um irgendwann mal das Lastmanagement zu installieren.

Hoffe die Info hilft.

Gruß Mathie

Für das Lastmanagement reicht es schon, den Strom in der Hausanschlußleitung (200A) zu messen. Auch wenn alle 8 Wallboxen an den jeweiligen Wohnungszähler angeschlossen sind, kann das zentrale Lastmanagement die einzelnen Wallboxen herunterregeln, wenn der Hausanschluß droht überlastet zu werden.

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Danke, sehr interessant!

Mir scheint es so, als würde der Richter am OLG die Kollegen vom LG München 1 ordentlich abwatschen, wenn man mal die Höflichkeitsfloskeln weglässt. Oder täusche ich mich als Laie da?

Gruß Mathie

Mehrleistung ohne Mehrkosten wäre perfekt :wink: Aber meist eben doch nicht machbar.
Was kostet es denn konkret, statt 200A, neu 300A zu legen?

Ich habe diese Frage vor 2 Wochen meinem Elektroplaner auch gestellt (250A, neu 315A). Aufpreis CHF 3’900 plus noch Tausend für die Leitung. Also ca. 5’000. Bei dieser Summe (in Relation) stellt sich doch nicht mal die Frage, was ich mache :wink:

Ich habe letztens bei einem MFH mit ebenfalls 8 Parteien mitgewirkt, die haben bei allen 16 Stellplätzen (in der Schweiz sind es 2 Stellplätze pro Wohnung) CEE 16 (11kW) Aufputz montiert. Perfekt für den Moment, oder?

@Mathie @Eberhard @tripleP

Danke, das hilft mir sehr weiter, insbesondere die genauen Ausführungen von Mathie. Genau so werde ich es machen !

Ich hatte dem Elektriker übrigens -so wie von Mathie beschrieben- vorgeschlagen: Wohnungszähler im Keller, und gesonderte Absicherung/FI für Ladeleitung im Keller. So wird es ja auch für die Wohnungs-Kellerräume gemacht. Da sei das angeblich ausnahmsweise zulässig, aber für sonstiges nicht. Ich werde ihn nochmal auf den Pott setzen, er soll mir sagen woraus sich das angeblich ergibt.

Die Mehrkosten für einen grösseren Hausanschluss werde ich mir mal beziffern lassen. Im Zweifel lasse ich den Hausanschluss unverändert und baue später Lastmanagement in der Hausanschlussleitung ein - wie von Eberhard beschrieben.

Dann sollten wohl noch neben den Ladeleitungen jeweils auch noch ein CAT-Kabel zum TG-Stellplatz gelegt werden.

@Mathie:
Sowohl als auch.
Das Problem, was wohl auch das Unbehagen bei Dötsch verursacht, ist, dass § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG dem einzelnen Wohnungs-/Teileigentümer einen Anspruch auf „die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung … eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind“ einräumt. Diese Vorschrift wird so verstanden, dass jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern (und gegebenenfalls auch von der Gemeinschaft) zwar nicht irgendwelche speziellen Maßnahmen (Handlungen) verlangen kann, jedoch die anderen sich passiv verhalten müssen (Duldung), wenn der einzelne seine Sondereigentumseinheit erstmalig mit einem „Energieversorgungsanschluss“ versieht.

In dem speziellen Münchner Fall handelte es sich bei dem Stellplatz um eine Teileigentumseinheit, welche – wie es nun einmal bei Stellplätzen bislang so üblich ist –noch nicht mit einem Stromanschluss ausgestattet war. Das Landgericht München I hat – aus meiner Sicht ohne Not – den Anspruch aus § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG kurzerhand reduziert/eingeschränkt (teleologische Reduktion): der Anspruch solle nur einen Mindeststandard gewähren und bei Stellplätzen sei ein Energieversorgungsanschlüsse bislang überhaupt kein Standard.

Im Gesetz steht aber nix von „Mindeststandard“. Und in den fünfziger Jahren (ja, so alt ist die Norm) gehörten auch Telefonanschlüsse sicherlich noch nicht zum Mindeststandard in jeder Wohnung. Da ärgert man sich natürlich schon, wenn hier „rückwärts“ gedacht wird. Das Ganze geschieht auch noch ohne Not, denn die Norm setzt überhaupt nicht voraus, dass man sich an den möglicherweise in Zukunft überlasteten Hausanschluss anschließt, sondern die Norm verschafft dem einzelnen Sondereigentümer einen Anspruch auf Duldung der notwendigen (baulichen) Maßnahmen im Gemeinschaftseigentum. Ohne Lastmanagement widerspricht das zweifellos ordnungsmäßiger Verwaltung. Denn es kann nicht richtig sein, dass sich die ersten Wohnungseigentümer mit geringem Aufwand an die dafür noch ausreichende Hausanlage anschließen können, die nachfolgenden mit den deutlich höheren Kosten einer Erweiterung des Hausanschlusses zu rechnen haben, falls ihnen überhaupt noch die Errichtung bzw. der Betrieb einer entsprechenden Ladestation gelingt. So sieht es wohl auch das LG München I und allein mit dieser Begründung – ohne den Schlenker auf irgendeinen im Gesetz nicht angelegten „Mindeststandard“ – hätte man im Münchner Fall die Klage wohl auch abweisen können. Naja, jetzt hat München einen dicken Pflock in Richtung (vermeintlicher) teleologischer Reduktion in den § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG gesetzt.

Besonders ärgerlich ist jedoch, dass das Landgericht München I die Revision nicht zugelassen hat. Es wäre aber durchaus wichtig gewesen, dass der BGH hierzu Stellung nehmen kann (wobei bei dem zuständigen V. Senat momentan wohl die Klarheit und Dogmatik im Vergleich zu den Jahren davor momentan etwas leidet). Jedenfalls trägt es nicht gerade zum Rechtsfrieden und der Rechtsentwicklung bei, wenn man als erstes Landgericht einen solchen Fall in der Hand hat und dann „kneift“.

Chance vertan.

@ALBA Danke für die Erläuterung! Hätte der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen können! Denn mir erscheint gerade nach Deiner Erläuterung das Urteil noch absurder als vorher.

Gruß Mathie

M.E. hätte das ihm im Ergebnis nix gebracht. Denn mir scheint das Ergebnis im Münchener Fall richtig zu sein, wenn auch die Begründung im Hinblick auf § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG nicht. Denn von Lastmanagement sehe ich nix, daher passt ja der Rest.

Das verstehe ich jetzt wieder nicht. Es ging doch nicht um ein Lastmanagement sondern nur um den Stromanschluss und der wäre doch ein „Energieversorgungsanschlusses“. Die Teleologische Auslegung ist doch, wie Du selbst dargelegt hast, sehr fragwürdig.

Gruß Mathie

@Mathie:
Ein Gericht hat lediglich über die gestellten Anträge auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes zu entscheiden. Es ist also nicht Aufgabe der Gerichte den Parteien hilfreiche Tipps zu geben. Insoweit ist der häufig im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren verwandte Ausdruck des „Rechtsuchenden“ extrem irreführend, das Gericht entscheidet nur im Sinne von falsch/richtig (ein/aus, 1 oder 0). Es geht also im Regelfall nicht darum, dass Gerichte für den „Rechtsuchenden“ die passende rechtliche Möglichkeit finden, sondern nur darum, ob dem konkreten Klageantrag stattgegeben wird oder dieser abzuweisen ist. Wenn man (oder der mandatiert Anwalt) vor Gericht „unglücklich“ agiert, sei es weil man den Sachverhalt nicht richtig darlegt oder beweisen kann oder wenn man schlicht und ergreifend das Falsche beantragt, dann kann es sein, dass sie Klage abgewiesen wird, auch wenn man eigentlich bei richtigen Vortrag/richtiger Antragstellung wohl Recht bekommen hätte. Das sieht dann in der Bäckerblume oder der Apotheker Rundschau oder in anderen laienhaften Aufarbeitungen häufig so aus, als wenn Gerichte dem eigentlich sinnvollen Begehren entgegenstehen. Tatsächlich hat aber häufig der Kläger – wenn man es so mal so drastisch ausdrücken will – prozessual ins Klo gegriffen. Dazu kommen dann Risiko erhöhend auf Klägerseite gegebenenfalls Fristversäumnisse (Anfechtungsfrist und Anfechtungsbegründungsfrist) oder Verjährungsproblematiken hinzu.

So und nun wieder zum Münchener Fall:
Grundsätzlich finde ich es schon richtig, dass sich nicht die ersten 2 wachen Eigentümer in einer Tiefgarage an ihre beiden Stellplätze 3x16A vom gemeinschaftlichen Hausanschluss an legen lassen und alle nachfolgenden Eigentümer, die erst später auf diese Idee kommen, entweder aus Kapazitätsgründen gar keinen Anschluss mehr bekommen oder dann die Kosten der Verstärkung des Hausanschlusses zu tragen haben. Genau aus diesem Grund bin ich der Auffassung, dass das LG München I im Ergebnis richtig entschieden hat. Jedenfalls kann ich dem Sachverhalt nichts dazu entnehmen, dass der Kläger in irgendeiner Form diesen Umstand bedacht hätte. Denn er hat lediglich beantragt, dass er „eine Steckdose“ ausgehend vom gemeinschaftlichen Verteiler an seinem Tiefgaragenstellplatz installieren darf, mehr nicht. Es fehlt also an dem aus meiner Sicht erforderlichen Detail, dass der Kläger entweder ein (zukünftig) notwendiges Lastmanagementsystem von vornherein berücksichtigt oder er gar einen eigenen Hausanschluss direkt vom Versorgungsunternehmen sich legen lässt und damit das gemeinschaftliche Hausnetz gar nicht belastet. Der Beschlussantrag, zu dem er vor Gericht die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einklagen wollte, lautete:

"Die Eigentümerversammlung genehmigt dem Miteigentümer Herrn … die Installation einer Steckdose beim Tiefgaragenstellplatz Nr. 348. Die Maßnahmen werden sach- und fachgerecht durchgeführt, die Verlegung der Leitung soll ausgehend vom Verteiler beim Stellplatz Nr. 278 mit einem separaten Stromzähler bis zum Stellplatz 348 gezogen werden. Der Verlauf des Kabels soll entlang der linken oder rechten Betonquerstütze, die sich an der Decke direkt vor den Stellplätzen entlang der Durchfahrt zieht, erfolgen. Je nach dem an welcher der beiden Querstützen das Kabel angebracht wird, wird entweder auf der Höhe des Stellplatzes Nr. 278 oder auf der Höhe des Stellplatzes Nr. 348 das Kabel über die Decke zur gegenüberliegenden Seite gebracht. Montiert wird die Steckdose im mittleren/hinteren Bereich der Seitenwand des Stellplatzes 348. Alle Kosten hinsichtlich der Anbringung der Steckdose, sowie des Unterhalts der Steckdose gehen zu Lasten des Eigentümers … Der Stromverbrauch wird gemäß Ableseergebnis vom Verwalter mit dem betreffenden Eigentümer abgerechnet. Die Belastung erfolgt durch Umbuchung über die Jahresabrechnung. Im Falle des Verkaufs des Stellplatzes ist der Rückbau sach- und fachgerecht durchzuführen bzw. der Rechtsnachfolger in die Maßgaben einzubinden.

Die beklagten Wohnungseigentümer hatten bereits erstinstanzlich eingewandt, dass aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes künftig auch die übrigen Eigentümer berechtigt seien, im Bereich ihres Stellplatzes eine Steckdose zu installieren, um dadurch diverse Elektrogeräte oder Elektroautos anschließen zu können. Hierfür sei das gemeinschaftliche Strom- und Leitungsnetz aber nicht ausgerichtet.

Diesen Gedanken hat das Landgericht München I aufgegriffen und die Klage daher – auch aus meiner Sicht zu Recht – abgewiesen. (Insoweit können sich beispielsweise Volker.Berlin und sein Nachbar Dr. Radiologe glücklich schätzen, dass dieser Gedanke in ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht aufkam und keiner die Entscheidungen angegriffen hat.)

Für diese Begründung musste man jedoch § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG überhaupt nicht einschränken. Aus meiner Sicht hat sich das Landgericht München I komplett ohne Not zu einer Einschränkung des § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG hinreißen lassen, die zumindest nach meinem Verständnis dem Zweck der Norm (telos) gerade nicht entnommen werden kann. Insoweit sei noch einmal auf mein gestriges Beispiel die in den fünfziger Jahren bestimmt noch nicht zu Mindeststandard gehörenden Telefonanschlüsse verwiesen.

Im Übrigen wurde der Begriff des „Mindeststandards“ im Rahmen von § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG in der Vergangenheit durchaus bemüht, allerdings ging es dort lediglich darum, dass man keinen Anspruch auf einen zweiten Anschluss hat; es ging also stets nur darum, dass lediglich ein Anspruch auf erstmalige Herstellung eines Medienanschlusses besteht. Das LG München I kommt nun (ohne Not) zu dem Ergebnis, dass es gar keinen Anspruch auf einen Versorgungsanschluss gibt, sofern ein solcher bezüglich der betreffenden Sondereigentumseinheit (hier: Stellplatz) bislang nicht zum Standard gehört. Hiergegen richtet sich meine Kritik.

@ALBA Danke für die Darlegung!

Mir war entgangen, dass der Kläger nicht an seinen Zähler anschließen wollte sondern an die Gemeinschaftsanlage und dann den Strom der Eigentümergemeinschaft bezahlen wollte. Da frage ich mich, ob die Eigentümergemeinschaft ein EVU ist und Strom verkaufen darf bzw. falls sie das darf, dann auch gezwungen werden kann, den Aufwand dafür zu betreiben? Damit hätte man die Klage doch sofort totmachen können. Die Mindeststandardargumentation ist doch Gaga, 1962, also 11 Jahre nach Verabschiedung des WEG hatten erst 13,2% der Haushalte einen Telefonanschluss und trotzdem gibt es einen Anspruch auf Duldung der Herstellung eines Telefonanschlusses!

www-genesis.destatis.de/genesis … 63211-0001

Im Ergebnis scheint mir das Urteil nach Deiner Darlegung jetzt zwar auch richtig, aber juristisch aus meiner Laiensicht trotzdem hanebüchen. Wenn man nur vom Ergebnis her denkt, könnte man ja auch einen Schläger wegen Steuerhinterziehung verurteilen, solang das Strafmaß passt :wink:

Mit dem Urteil ist eine in meinen Augen völlig unsinnige LG-Entscheidung in der Welt, die in anderen Fällen dann bestimmt wieder zitiert wird, auch wenn jemand über seinen eigenen Zähler (egal ob vorhanden oder neu beim EVU beantragt) gehen will. Und spätestens wenn jemand beim EVU einen neuen Anschluss beantragt, gibt es aus meiner Laiensicht wirklich kein rechtliches Argument, mit dem sich die WEG dagegen wehren kann.

Um aber den Bogen zurück zum Thema zu schlagen: Um so wichtiger ist es beim Kauf einer Eigentumswohnung darauf zu achten, dass das Thema Lademöglichkeit und Lastmanagement in der Teilungserklärung drin ist! Und für Entwickler wie mich, das Thema in die Teilungserklärung aufzunehmen.

Gruß Mathie

Dein strafrechtliches Beispiel passt nicht so ganz (deshalb wohl auch der Smilie), denn zum strafrechtlichen Urteil gehört der Schuldspruch bezüglich eines bestimmten Deliktes und dann als Rechtsfolgenausspruch erst die angeordnete Sanktion.

Jedoch sind wir uns in der grundsätzlichen Ablehnung eines falsch begründeten Urteils einig. Das Problem ist aber, dass man gegen die falsche Begründung als solche wenig machen kann, wenn der Tenor/die Urteilsformel stimmt. OK, man kann natürlich Rechtsmittel einlegen, wird die Rechtsmittelinstanz aber auch verlieren, dann hoffentlich mit der richtigen Begründung. Das möchte man keinen Mandanten zumuten.

Auch wenn mir das Urteil des LG München I im Hinblick auf § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG, die fehlende Revisionszulassung und auch in seiner insgesamt zum Ausdruck kommenden Rückwärtsgewandtheit (na gut, vielleicht ist das auch Stagnation, in jedem Falle sieht Fortschritt anders aus) nicht passt, die richtige Begründung ist doch (auch) im Urteil enthalten.

100 % Zustimmung. Genau das ist das Problem.

… und für meinen Berufsstand:
Schreibt’s den Bauträgern/Aufteilern/Entwicklern in die Gemeinschaftsordnungen und den anderen Kollegen in die Formularbücher!

(Leider soll es aber auch Notare geben, die einfach das beurkunden, was ihnen der teilende Eigentümer geliefert hat. Nach meiner Erfahrung ist jedoch ein wechselseitiger Austausch von Hinweisen und Argumenten für alle Beteiligten deutlich besser.)

Hallo,

gibt es schon was neues zu dem Thema?
Ich bin eigentümer einem MFH+TG mit 22 Stellplätzen. Beider Eigentümerversammlung im Sommer 2017 wurde das Thema eMobilität angesprochen. Der Hausverwalter soll bis zu nächster Versammlung ein angebot einhollen, wie uns „Lademöglichkeit an jedem Platz“ kosten würde. Ich befürchte, dass die Kosten so hoch seien werden, dass viele „keine Interesse“ sagen. (würde ich wohl auch tun).
Nun ich habe mir Tesla 3 reserviert, also habe ich noch mind. 1 Jahr um das Thema „Lademöglichkeit zumindest an meinem Platz“ zu klären.
Es gab noch eine Familie die sich interessiert hat. 2x Schuko Dosen haben wir schon die theoretisch für eAuto in der Zukunft genutzt werden (aber noch kein Plan).
Also, wenn ich von 2 eAutos in den nächsten 2-3 Jahren ausgehe, hoffe ich, dass 2x 11kW Anschlüsse möglich wären (auch ohne Lastmanagement).
Nur wenn mehr sich dafür entscheiden, wird es kritisch. Somit muss ich „heute“ eine Ausrede ausdenken, die mir/uns „heute“ erlaubt die beiden Anschlusse auf eigene Kosten zu installieren und in der Zukunft evtl. umbauen (wie auch immer).

Hat jamand schon Erfahrungen damit?
Müssen die Lademanagement Wallboxen an einem Anschluss hängen? Mir schwebt z.B. Folgendes Szenario vor: Man nimmt mehrere Wallboxen mit Lastmanagement, stellt max auf 22kW (vorausgesetzt, Hausanschluss und Wohnnungsanschluss haben soviel Kapzität) ein. Jede Box ist jeweils an den Wohnungsanschluss angeschlossen (so braucht man keine Abrechnung). Wenn man 2x Autos lädt, teilen sich 22 durch 2 => 11kW pro Auto, bei 3 ca. 7kW usw. So zieht man aus dem Hausanschluss immer nur max. 22kW… nur ist diese Lösung für 22 Stelplätze nicht praktikabel…

Sollte mit Loxone in Verbindung mit Keba Wallboxen gehen. Auch Bartl hat eine kostengünstige Lösung mit ABL Wallbox.

Es gibt einem Schweizer Anbieter der eine solche Lösung hat: invisia.ch/de/angebot/elektromobilitaet

Ich war in einer ähnlichen Situation. Die „Lösung“ sah in meinem Fall wie folgt aus:

  • Die Tiefgarage hat 19 Stellplätze. Jeder, der dort Strom laden möchte, braucht einen eigenen Zähler (d.h. einen eignen Stromvertrag).
  • Ich habe auf meine Kosten einen Zählerschrank mit vier Zählerplätzen installieren lassen. Wenn andere Nutzer einen Platz in diesem Zählerschrank haben wollen, erwarte ich, dass sie sich mit einem Viertel der Kosten beteiligen. Das ist allerdings nur formlos vereinbart, der Zählerschrank ist ins Gemeinschaftseigentum übergegangen (was ich als Vorteil betrachte, weil ich damit aus der Verantwortung bin). Ich nehme also das Risiko in Kauf, dass ich auf den Kosten sitzen bleibe. Immerhin ein Nutzer hat sich bereits einen Zählerplatz gesichert (und seinen Anteil bezahlt), aber er nutzt ihn noch nicht.
  • Es ist genug Platz an der Wand für zwei weitere Zählerkästen, also insgesamt 12 Zähler. Die Anschlussleistung lässt bis zu 3 x 22 kW bzw. 6 x 11 kW ohne Lastmanagement zu. Da die meisten Miteigentümer denken, ich hätte einen Knall und das mit der Emobilität wird eh nichts, genügte ihnen das als „skalierbare Lösung“.
  • Falls irgendwann ein Lastmanagement nötig wird, könnten die Zählerkästen vermutlich so bleiben, wie sie sind, aber man würde alle zwischenzeitlich privat beschafften Wallboxen gegen einheitliche neue Modelle austauschen, die dann entweder peer-to-peer kommunizieren oder an einer zentralen Steuerung hängen. Zum Beispiel bietet NewMotion mit seinem Modell „Lolo“ sowas an, aber bis es so weit ist, gibt es da sicher noch einige Entwicklungen. Das lasse ich entspannt auf mich zu kommen.
  • Seit diese Anlage im März 2015 installiert wurde, wurden von meinen Nachbarn drei neue Diesel-SUV angeschafft. Mein Tesla ist immer noch das einzige Elektroauto in der Garage… :unamused:

Ok, danke für die Infos.
Ich würde dann unseren Verwalter anschreiben und fragen ob er schon ein Angebot hat (er bestimmt bis zu nächsten Versammlung im Sommer 2018 :frowning: )
Ich werde auch noch erfragen wie viele kW man schon heute für Autos nutzen kann. Und werde dann o.g. Lösungen vorschlagen.
Sonst noch etwas was ich beachten/fragen muss?

Dran bleiben…manche Dinge brauchen Zeit. In unserer Nachbarschaft wird schon deutlich anders geredet, seitdem sie merken, dass das mit dem Tesla super funktioniert…und das Interesse ist auch da. Das Model 3 wird hier die Hemmschwellen sinken lassen. :wink: