Ich habe nun endlich eine Erläuterung zur WEG-Novelle 2022 gefunden:
vielen Dank an die emcaustria.at:
- Nach § 16 Abs. 2 Z 1 darf die Änderung keine Schädigung des Hauses und keine Beeinträchtigung
schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zur Folge haben. Sollen bei der
beabsichtigten Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden – wie
es bei der Installation von Ladestationen eben regelmäßig der Fall sein wird (siehe Punkt 1) –, so muss
die Änderung nach Abs. 2 Z 2 zusätzlich entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem
wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Bei bestimmten, im zweiten Satz der Z 2
angeführten „privilegierten“ Änderungen gelten diese zusätzlichen Voraussetzungen auf Grund
ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung jedenfalls als erfüllt.
In diese Privilegierung soll nun die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch
betriebenen Fahrzeugs aufgenommen werden, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht
möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Ansatzpunkt für den hier neu geschaffenen Topos des
„Langsamladens“ ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 5 Ob 173/19f, in der davon
ausgegangen wurde, dass Maßnahmen wie die Verlegung einer Elektroleitung samt Errichtung einer
Wallbox in einer technisch einer Steckdose vergleichbaren Ausführung (im konkreten Fall: zur
Ermöglichung einphasigen Ladens mit maximal 3,7 kW) als privilegierte Verlegung einer Stromleitung
samt ähnlicher Einrichtung im Sinn des § 16 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz anzusehen sind. Doch ist der Begriff
des „Langsamladens“ keineswegs auf einphasiges Laden beschränkt, sondern erfasst durchaus auch
dreiphasiges Laden. Ein solches Begriffsverständnis ist schon deshalb geboten, weil – worauf im
Begutachtungsverfahren mehrfach hingewiesen wurde – ein bloß einphasiges Laden durch eine Mehrzahl
von Wohnungseigentümern elektrotechnisch problematisch sein könnte, insbesondere deshalb, weil dies
zu Asymmetrien im Verteilungsnetz führen könnte.
Das wirft im Weiteren die Frage auf, bis zu welcher Ladeleistung noch von einem „Langsamladen“
gesprochen werden kann. Der Terminus „Langsamladen“ ist in öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht
umschrieben; und er soll auch nicht etwa hier im Wohnungseigentumsgesetz 2002 definiert werden. Denn
eine Definition, die die hier anzustrebende Regelungsbalance – nämlich wohnungseigentumsrechtliche
Förderung der „Pioniere“ der Elektromobilität bei gleichzeitiger Vermeidung einer allzu raschen
Überlastung der Anschlusskapazität durch sehr „leistungshungrige“ Elektrofahrzeugeigentümer – durch
technische Beschreibungen und Maßeinheiten zu fassen versuchte, wäre aufgrund der technischen
Entwicklungen möglicherweise bald veraltet und überholt und ließe der Praxis nicht den nötigen
Spielraum. Deshalb wird davon abgesehen, im WEG 2002 eine maximale Ladeleistung für den Begriff
„Langsamladen“ festzuschreiben. Doch lassen sich für deren Eingrenzung nach dem heutigen Stand der
Technik ausreichende Orientierungspunkte aus den elektrotechnischen Begrifflichkeiten gewinnen: Dort
wird nämlich zwischen „Normalladen“ und „Schnellladen“ unterschieden. Das „Normalladen“ erfasst –
heute – dreiphasiges Laden mit einer Ladeleistung von bis zu 22 kW. Es liegt begrifflich auf der Hand,
dass die Ladeleistung bei einem „Langsamladen“ niedriger sein muss als die maximale Ladeleistung beim
„Normalladen“; daher kann etwa das Laden mit einer Ladeleistung von 22 kW nicht als „Langsamladen“
bezeichnet werden und wohl auch nicht jenes mit 11 kW. Eindeutig fällt aber das Laden mit 5,5 kW
unter den Begriff des „Langsamladens“, zumal eine solche Ladeleistung nach den heutigen
elektrotechnischen Gegebenheiten immer als Minimum mit einem dreiphasigen Laden verbunden ist.