Österreich: Meine ersten Fragen

Ich habe nun endlich eine Erläuterung zur WEG-Novelle 2022 gefunden:
vielen Dank an die emcaustria.at:

  1. Nach § 16 Abs. 2 Z 1 darf die Änderung keine Schädigung des Hauses und keine Beeinträchtigung
    schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zur Folge haben. Sollen bei der
    beabsichtigten Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden – wie
    es bei der Installation von Ladestationen eben regelmäßig der Fall sein wird (siehe Punkt 1) –, so muss
    die Änderung nach Abs. 2 Z 2 zusätzlich entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem
    wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Bei bestimmten, im zweiten Satz der Z 2
    angeführten „privilegierten“ Änderungen gelten diese zusätzlichen Voraussetzungen auf Grund
    ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung jedenfalls als erfüllt.
    In diese Privilegierung soll nun die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch
    betriebenen Fahrzeugs aufgenommen werden, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht
    möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Ansatzpunkt für den hier neu geschaffenen Topos des
    „Langsamladens“ ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 5 Ob 173/19f, in der davon
    ausgegangen wurde, dass Maßnahmen wie die Verlegung einer Elektroleitung samt Errichtung einer
    Wallbox in einer technisch einer Steckdose vergleichbaren Ausführung (im konkreten Fall: zur
    Ermöglichung einphasigen Ladens mit maximal 3,7 kW) als privilegierte Verlegung einer Stromleitung
    samt ähnlicher Einrichtung im Sinn des § 16 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz anzusehen sind. Doch ist der Begriff
    des „Langsamladens“ keineswegs auf einphasiges Laden beschränkt, sondern erfasst durchaus auch
    dreiphasiges Laden. Ein solches Begriffsverständnis ist schon deshalb geboten, weil – worauf im
    Begutachtungsverfahren mehrfach hingewiesen wurde – ein bloß einphasiges Laden durch eine Mehrzahl
    von Wohnungseigentümern elektrotechnisch problematisch sein könnte, insbesondere deshalb, weil dies
    zu Asymmetrien im Verteilungsnetz führen könnte.
    Das wirft im Weiteren die Frage auf, bis zu welcher Ladeleistung noch von einem „Langsamladen“
    gesprochen werden kann. Der Terminus „Langsamladen“ ist in öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht
    umschrieben; und er soll auch nicht etwa hier im Wohnungseigentumsgesetz 2002 definiert werden. Denn
    eine Definition, die die hier anzustrebende Regelungsbalance – nämlich wohnungseigentumsrechtliche
    Förderung der „Pioniere“ der Elektromobilität bei gleichzeitiger Vermeidung einer allzu raschen
    Überlastung der Anschlusskapazität durch sehr „leistungshungrige“ Elektrofahrzeugeigentümer – durch
    technische Beschreibungen und Maßeinheiten zu fassen versuchte, wäre aufgrund der technischen
    Entwicklungen möglicherweise bald veraltet und überholt und ließe der Praxis nicht den nötigen
    Spielraum. Deshalb wird davon abgesehen, im WEG 2002 eine maximale Ladeleistung für den Begriff
    „Langsamladen“ festzuschreiben. Doch lassen sich für deren Eingrenzung nach dem heutigen Stand der
    Technik ausreichende Orientierungspunkte aus den elektrotechnischen Begrifflichkeiten gewinnen: Dort
    wird nämlich zwischen „Normalladen“ und „Schnellladen“ unterschieden. Das „Normalladen“ erfasst –
    heute – dreiphasiges Laden mit einer Ladeleistung von bis zu 22 kW. Es liegt begrifflich auf der Hand,
    dass die Ladeleistung bei einem „Langsamladen“ niedriger sein muss als die maximale Ladeleistung beim
    „Normalladen“; daher kann etwa das Laden mit einer Ladeleistung von 22 kW nicht als „Langsamladen“
    bezeichnet werden und wohl auch nicht jenes mit 11 kW. Eindeutig fällt aber das Laden mit 5,5 kW
    unter den Begriff des „Langsamladens“, zumal eine solche Ladeleistung nach den heutigen
    elektrotechnischen Gegebenheiten immer als Minimum mit einem dreiphasigen Laden verbunden ist.
1 „Gefällt mir“