Lastmanagement Ladestationen in Gemeinschaftstiefgarage

Na eigentlich um 22 kVA, bei 47€ pro kVA.

Nur anmelden und nicht beantragen heißt noch nicht, dass es kostenlos ist. Die Leistungsaufnahme der sechs Wohnungen ist ja nur geschätzt. Wenn Du nachweisen kannst, dass, dass die 33 kVA auch für 6 Wohnungen plus Wallbox reichen (z. B. weil es keine Durchlauferhitzer oder ähnliche Großverbraucher gibt), dann hast Du damit eine Chance. Allerdings kann die dafür erforderliche Messung der Leistungsaufnahme leicht mehr kosten als die 600,00 EUR.

Leider nicht. Das wird stupide errechnet. Berechnungsgrundlage und Beispiele hier:

SYNA BKZ.pdf (66,4 KB)

Aber doch nur für den Mehrbedarf und wenn kein Mehrbedarf da, etwa weil durch ein Lastmanagement sichergestellt ist, dass keine höhere Anschlussleistung abgerufen wird, dann sollte auch kein Baukostenzuschuss fällig werden. Da ein Lastmanagement aber auch Geld kostet, ist der Baukostenzuschuss in diesem Fall sicherlich die günstigere Alternative.

Gruß Mathie

Verstehe jetzt nicht wie dann dieses Lastmanagement aussehen sollte. Wenn dir der Netzbetreiber ausrechnet dass für deinen Hausabschluss rein rechnerisch nur ein paar kVA übrig sind dann müsstest du ja dauerhaft das Lastmanagement auf diesen Wert einstellen. Dann kannst du ja gleich an der Steckdose laden und dir den Rest sparen.
Übrigens werden solche Baukostenzuschüsse auch bei Installation von Saunen, nachträglichen Aufzügen etc. verlangt. Meist muss ja gar nichts an der Installation am Haus verändert werden. Aber irgendwann ist dann vielleicht mal etwas überlastet und dann wird eine Nachbesserung durch bereits erhobene Baukostenzuschüsse finanziert.

Man müsste ständig den Verbrauch der 6 Wohnungen messen und danach die Wallbox regeln. Aber das ist völlig sinnlos, weil teurer als der Baukostenzuschuss.

Da reicht das EVU-Kit der openWB völlig aus, notfalls mit Meßwandler direkt am Hausanschluß. Damit kann die vertragliche Kapazität des HA auch voll ausgenutzt werden.

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Wieso das? Weiter oben hatte @Ralf_W git erklärt, wie das Lastmanagement funktioniert.

Lohnt sich finanziell nicht, wenn es um einen Ladeplatz geht, aber wenn alle Parteien im Haus einen Ladeanschluss wollen, ist das was anderes.

Gruß Mathie

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Im Mehrfamilienhaus immer daran denken, dass bald der zweite und dritte um die Ecke kommt.

In einem Mehrfamilienhaus bei der ich eine Wohnung der Familie verwalte kam jetzt auch der Erste der eine Wallbox braucht und damit alle Reserven des Hausanschluss belegt. Er hat sich das mit Elektriker genau ausgerechnet, dass es gerade so für ihn reicht. Ich will für unsere vermietete Wohnung aber auch und schon klappt es nicht.

Es braucht skalierbare Lösungen mit Lastmanagement ab der ersten Wallbox, auch wenns schwerfällt.

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Das wäre jetzt echt einen Versuch wert dem Netzbetreiber anstatt dem Baukostenzuschuss ein Lastmanagement anzubieten. Würde mich jetzt echt interessieren was die dazu sagen. In der Beispielrechnung zumindest wird da nichts erwähnt, dass man durch ein Lastmanagement den Baukostenzuschuss verhindern kann.

Mich würde interessieren ob die Auslastung des Hausanschlusses gemessen oder nur berechnet wird?

Wir haben hier zB ein Objekt aus 198x.

Die Stadtwerke wollen den Hausanschluss für 15.000€ erweitern und jede wallbox von denen soll 1.9xx€ pro Stück kosten.

Aber :thinking: Heute gibt es überwiegend LED Licht, LED Fernseher, sparsame Waschmaschinen und Kühlschränke. Im Gegensatz zu früher. Fast ausschließlich stromfressende Waschmaschinen, Kühlschränke, Röhrenfernseher und ganz viele stinknormale Birnen.

Alle mit denen ich spreche verbrauchen alleine schon innerhalb der letzten Jahre deutlich weniger Strom als vorher.

Damit müsste so ein Hausanschluss doch Reserven haben, wenn nicht überdimensioniert sein?

Der Bedarf wird nach Tabellen berechnet. Das Lastmanagement für die Wallboxen funktioniert dann so, dass die momentane Leistung am Hausanschluss gemessen wird und für die Wallboxen nur so viel Leistung zur Verfügung gestellt wird, wie beim momentanen Verbrauch des Hauses ohne Wallboxen übrig ist.

Gruß Mathie

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Hallo in die Runde.
Ich bin neu hier, habe keine Frage, sondern ein Angebot:
Wenn jemand Fragen dazu hat, wie man einen WEG-Beschluss erreichen kann, wie ein Beschlusstext aussehen kann, … gerne melden.
Ferner kann ich meine Erfahrungen beim Aufbau eines Keba-Ladeverbundes (eine x-, sieben c-Series) ohne (!) externes Backendsystem, dafür kostenfreie Nutzung des Keba WebInterfaces teilen.
Fragen zum Thema Netzanschluss kann ich nicht generell beantworten, sondern nur mit konkretem Bezug auf unsere Anlage.
Steckbrief:
Privates Parkhaus mit 100 Stellplätzen, eigenem Hausanschluss mit 80A Vorsicherung.
Derzeit 8 Keba-Wallboxen.
Kein externes (und kostenintensives Backendsystem).

Willkommen und danke für das Angebot, die Infos zu teilen! Mich würden konkret 2 Punkte interessieren.

  1. Wie habt ihr das mit den 8 Wallboxen bei 80A gelöst, einfach mit einer gleichmäßigen Reduktion der Ladeleistung aller Wallboxen abhängig von der Zahl der gleichzeitig genutzten Wallboxen oder könnte z.B. noch einer mit 24A laden wenn drei andere mit 16A laden?

  2. Hängen an dem Hausanschluss noch andere größere Verbraucher mit variablem Strombedarf oder nur die Garagenbeleuchtung für die ihr einen fixen Bedarf reserviert habt und den Wallboxen den Rext zur Verfügung stellt?

Gruß Mathie

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Hi @MZW danke für dein Hilfsangebot :sunglasses: wie könnte eine Beschlussvorlage aussehen für eine Ein-phasige blaue Dose hinter eigenem Stromzähler?

Hallo Mathi,

  1. Die 80A sind sogar nur die Vorsicherung insgesamt. Danach kam früher eine Sicherung mit 50A, d.h. wirklich nutzbar waren nur 50A.
    Wir haben uns zunächst für ein statisches Lastmanagement entschieden. D.h. nach den 80A wird „aufgeteilt“.
    Die alte Installation mit Licht und Rolltor hat den alten Zähler behalten und wurde nun mit 32A abgesichert.
    Die neue Installation mit den Wallboxen hat einen neuen Zähler und einen Rundfunksteuerempfänger bekommen und wurde ebenfalls mit 32A abgesichert.
    (man könnte auch ein dynamisches Lastmanagement einrichten, … aber das war bei den ohnehin endlosen Diskussionen mit all den Beteiligten irgendwann zu viel)
    D.h. effiktiv haben wir sogar nur 32A je Phase zur Verfügung. Da kommt dann das Lastmanagement der Keba x-series zum Einsatz. Diese regelt die Verteilung des verfügbaren Stroms. Lädt nur ein Auto, bekommt es 16A, laden zwei, bekommen beide 16A, laden drei, bekommt jedes knapp unter 11A, laden vier bekommt jedes 8A. Sobald das fünfte Auto kommt, würde der Durchschnitt unter 6A fallen, was wir nicht zulassen wollen, weil da einige Autos angeblich in einen Sleep-Modus fallen. Also wird alle 15 min „durchgetauscht“, bis nur noch vier Autos laden.
    Das ist eine Standardfunktion der Keba x-series. Im Ladeverbund braucht man eine x-series, alle anderen müssen c-series sein.

  2. Die anderen Verbraucher (Licht, Rolltor) hängen in einem getrennten Stromkreis an einem getrennten Zähler. Folglich haben diese auch eine reservierte Kapazität. Irgendwann in Zukunft werden wir das Thema sicher nochmal angehen und die Kapazität der alten Installation reduzieren müssen, um die für die Wallboxen erhöhen zu können.

Gruß
Martin

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Hey Chris,

unsere Vorlage bezog sich auf ein ganzes Ladenetzwerk mit Lastmanagement.
Alles war darauf ausgelegt, dass jeder auch später hinzukommen kann und dass jeder immer seine individuellen Kosten trägt. Nach viel Aufklärungsarbeit ist das dann durchgegangen.
Dein Anliegen trifft eher etwas, was ich gerade an der Wohnung meiner Eltern am Laufen habe.

Der anonymisierte Beschlusstext folgt.
Jedoch ist dieser noch nicht erfolgreich durch.

Text an die Hausverwaltung:

Sehr geehrte Hausverwaltung,
wir (Namen) planen, an dem zu unserem Apartment xxx gehörenden Stellplatz xx eine Vorrichtung zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge anzubringen. Der Stellplatz xx ist Teil des gemeinsamen Parkplatzes an der Adresse.
Wir verlangen die Freigabe zur Umsetzung der Maßnahme nach WEG § 20 und 21.Bitte nehmen Sie einen Beschluss für die Maßnahme mit in die Agenda der nächsten Eigentümerversammlung auf.
Den nachfolgenden Seiten können Sie weitere Details entnehmen:
• Entwurf eines Beschlusstextes zur Vereinfachung der Beschlussfassung.
• Derzeit geplante Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum.
• Gesetzestext WEG § 20 und 21.
• Informationen zur Meldung von Ladepunkten.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie uns jederzeit unter (Mailadresse) erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
…

Beschlusstext:
Die WEG beschließt, Name die Schaffung der Möglichkeit zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge auf dem Stellplatz xx gemäß WEG § 20 Abs. 2 zu genehmigen. Für die Zuleitungen wählt die WEG die Option 1 (Auf-Putz-Installation) / Option 2 (Unter-Putz/Gehweg-Installation).

  • Antragsteller
    Der Antrag wird durch die Eigentümer des Apartments xxx, Name, gestellt.
  • Rechtliche Grundlage (gemäß WEG-Reform 2020)
    WEG § 20 Abs. 2, Satz 1: Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz und dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen.
    WEG § 21 Abs. 1, Satz 1: Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen.
  • Umfang des Antrages
    Erweiterung der bestehenden Elektroinstallation in Apartment xxx um einen weiteren Stromkreis, abgesichert mit 16A für die Schaffung der Möglichkeit zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge mit einer Leistung von 16A / 11kW / <=12 kVA durch einen Fachbetrieb.
    Installation von Zuleitungen zwischen Sicherungskasten in Apartment xxx und einer Vorrichtung zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge am Stellplatz xx.Die Installation erfolgt fachgerecht auf Putz in Leerrohren (Option 1) / unter Putz/Gehweg (Option 2) durch einen Fachbetrieb.
    Montage der Vorrichtung zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge an der Wand am Stellplatz xx.Die Installation erfolgt fachgerecht durch einen Fachbetrieb.
    Es ist kein neuer Zähler seitens des Energieversorgungsunternehmens (EVU) vorgesehen, da das Apartment xxx bereits über einen eigenen Zähler verfügt, der Stromverbrauch folglich über diesen Zähler ermittelt und abgerechnet werden kann.
    Kosten
    Der Antragsteller trägt die Kosten für die initiale Installation und den Betrieb selber, siehe WEG § 21 Abs. 1, Satz 1.
    Der WEG entstehen durch die Installation sowie den Betrieb keine Zusatzkosten, siehe WEG § 21 Abs. 1, Satz 1.
    Sonstiges
    Der Antragsteller haftet für Schäden, die durch die Verletzung der Sorgfalts-, Obhuts- und Anzeigepflicht entstehen.
    Der Antragsteller bittet die Hausverwaltung die Installation bei der Gebäudeversicherung anzuzeigen.
    Sofern eine Anzeige beim Netzbetreiber e.dis notwendig sein sollte, wird diese durch den Antragsteller, bzw. dessen Elektrofachunternehmen durchgeführt.
    Der Antragsteller trägt die Kosten für einen eventuellen späteren fachgerechten Rückbau der Installation.
    Die Möglichkeit zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge auf dem Stellplatz 28 wird ausschließlich durch die Nutzer des Apartments xxx / des Stellplatzes xx in Anspruch genommen.

Wichtig ist halt, dass man einerseits klar macht, dass die WEG die Maßnahme an sich nicht verhindern kann. Jedoch kann die WEG sehr wohl die Art und Weise der Umsetzung ablehnen bzw. beeinflussen. Somit muss man eine Balance finden und zeigen, dass durch die Maßnahme niemand anderes benachteiligt wird.

Gruß
Martin

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Den Beschlusstext finde ich gut, er deckt eigentlich alle offenen Fragen ab.

Wenn die Eigentümerversammlung wirklich eine Entscheidung treffen können soll, so bräuchte es auch noch eine zweite, weitergehende Beschlussoption. Am besten das volle Programm mit Verkabelung aller Stellplätze und Lastmanagement auf Kosten der Eigentümergemeinschaft, Abrechnung durch die Hausverwaltung. Die Stellplatzeigentümer zahlen dann nur ihre Wallbox.

Dieser Beschlusstext bezieht sich nur auf eine einzelne Wallbox / CEE Steckdose, weil Chris nur eine einphasige, blaue Dose installieren will.
Ich kann gerne noch den Beschlusstext einstellen, den wir erfolgreich für unser Vorhaben zur Installation eines Ladeverbundes benutzt haben.

und hier kommt dann noch der anonymisierte Ausschnitt aus dem Protokoll der WEG Versammlung

Beschlussantrag: Die WEG beschließt, den Interessenten die Errichtung von Wallboxen auf den
Stellplätzen der Interessenten gemäß § 20 Abs. 2 WEG zu genehmigen. (siehe Anlage 1)
Antragsteller:
Der Antrag wird durch die Familien Namen gestellt.
Umfang des Antrages:
Erweiterung der Elektroinstallation im Technikraum (inkl. ggf. später zu ergänzende Installationen wie Kleinwandler, Steuereinheit für dynamisches Lastmanagement, etc.).
Installation von Zuleitungen zwischen Technikraum und Wallboxen.
Installation von Wallboxen an den Stellplätzen der Interessenten. Es handelt sich um ein Keba
master/slave-System mit einer Maximalkapazität von 16 Wallboxen (1 x- series als Master, max.
15 c-series als Slaves).
Kosten:
Die Antragsteller tragen die Kosten für die initiale Installation (Erweiterung der Installation im
Technikraum, Installation von Keba-x/c-series-Wallboxen in einem Master/Slave-System sowie
Leitungen zwischen Technikraum und Wallboxen) und den Betrieb selber.
Die individuellen Kosten betragen je installierter Wallbox insgesamt rund xxx €. (abhängig von
der individuell gewählten Keba c-series-Wallbox können die Kosten bis zu xxx€ niedriger
liegen) Der individuell zu tragende Anteil an den zentralen Kosten i.H.v. rund xxx € beträgt bei
8 Wallboxen xxx€. Jeder Wallboxeigentümer kann selbständig die KfW-Förderung i.H.v. 900 €
beantragen.
Der WEG entstehen durch die Installation sowie den Betrieb keine Zusatzkosten. Auf Anfrage
durch die Hausverwaltung hat der Versicherer des Parkhauses bestätigt, dass die zusätzliche
Installation der Wallboxen keinen Einfluss auf die Versicherungsprämie hat. Die initialen Kosten
für zentrale / gemeinsam genutzte Installationen i.H.v. rund xxx€ werden durch die Anzahl
Ladepunkte geteilt. Sofern später weitere Interessenten eine Wallbox anschließen möchten,
wird dies unter angemessener Beteiligung an den zentralen Kosten gemäß § 21 Abs. 4 WEG
(die sog. Nachzüglerregelung) ermöglicht. (Anschaffungspreis, geteilt durch neue Anzahl Teilnehmer). Somit ist auch für später hinzukommende Interessenten ein Zugang gewährleistet.
Im Rahmen der Errichtung und des Betriebes der Wallboxen darf der Versicherungsschutz nicht
verloren gehen.
Der eventuelle Rückbau von Wallboxen ist durch die Eigentümer zu finanzieren.
Selbstverständlich steht es jedem Eigentümer frei, seine Wallbox individuell gegen Schäden zu
versichern.
Spätere Erweiterungen:
Grundsätzlich gilt, dass der jeweilige Interessent für eine Änderung vorschlagspflichtig ist und
dieses Konzept im Sinne des WEG (insbes. §20 Abs. 2 und 3) mit den Eigentümern der
Bestands-Wallboxen abstimmt.
Vor einem Wechsel zu einem anbieteroffenen System (Phase 1) müssen neue Interessenten
eine mit der Bestandslösung kompatible Wallbox wählen (ausschließlich KEBA c-series).
Die Wallboxeigentümer verpflichten sich zur Erweiterung der Installation zur Steigerung der
nutzbaren Kapazität innerhalb des bestehenden Netzanschlusses von xxA (bspw.
Kleinwandlermessung, Umstellung auf dynamisches Lastmanagement) sobald der erste
Wallboxeigentümer dies verlangt. Die Kosten für eine solche Erweiterung sowie daraus
entstehende Folgekosten werden von allen Wallboxeigentümern zu gleichen Teilen getragen.
Ein Wechsel zu einem anbieteroffenen System wie dem ChargePilot (Phase 2) kann durch die
Wallboxeigentümer jederzeit mit 2/3-Mehrheit innerhalb der Gruppe der Wallboxeigentümer
umgesetzt werden.
Sobald ein Wechsel zu einem anbieteroffenen System technisch notwendig wird (bspw. durch
Überschreiten der maximal steuerbaren Anzahl Wallboxen), ist diese Maßnahme
durchzuführen. Die Kosten für die Maßnahme sowie alle Folgekosten tragen alle
Wallboxeigentümer (neu und alt) im Verhältnis der Anzahl der Wallboxen. Es ist darauf zu
achten, „verlorene Kosten“ zu minimieren. Insbesondere sollte ein anbieteroffenes System mit
den Bestands-Wallboxen kompatibel sein.
Seitens der Wallboxeigentümer besteht keine Vorfinanzierungspflicht bei Interessensbekundung
eines potentiellen neuen Wallbox-Eigentümers. Sollten für die Integration einer neuen Wallbox
Kosten für Installationen an der zentralen Ladeinfrastruktur im Technikraum entstehen, so hat
der neue Interessent die Finanzierung mit den Eigentümern der Bestands-Wallboxen
abzustimmen.
Abrechnung der laufenden Kosten:
Die Abrechnung des Stroms für die Wallboxen erfolgt in Phase 1 mit der Hausverwaltung.
Name berechnet vorerst die individuellen Verbräuche und Kosten und gibt diese an
die Hausverwaltung weiter.
Die Hausverwaltung bezahlt die Abschläge an den Energieversorger. Dieser zusätzliche Aufwand ist neu und den Umfang der Arbeit und der Kosten (Buchhaltung/System) können wir noch nicht abschätzen, werden aber entsprechend kommuniziert und dem Aufwand entsprechend sein. Etwaige höhere Kosten werden ausschließlich an die Nutzer der Wallboxen weitergegeben, alle anderen Eigentümer bleiben hiervon unberührt.
Die Wallboxeigentümer überweisen die individuellen Abschläge spätestens eine Woche vor
dem Fälligkeitstermin an die Hausverwaltung.
Zur Jahresabrechnung ermittelt Name die individuell zu tragenden Kosten.
Fixkosten (bspw. Miete für Gesamtzähler, Tarifgrundgebühr) werden durch die Anzahl
Wallboxen und Monat geteilt.
Der Gesamtstromverbrauch wird anhand der individuellen, geeichten Zähler aufgeteilt. Die
Differenz der Summe der Wallboxverbräuche und der Gesamtsumme am zentralen Zähler
(Eigenverbrauch der Wallboxen, Leitungsverluste) wird gemäß anteiligem Verbrauch auf die
Ladepunkte verteilt.
Die Abrechnung der individuellen Differenzen erfolgt vorerst zwischen den Wallboxeigentümern
und Name.
Es ist zu beachten, dass die Gruppe der Wallboxeigentümer lediglich eine zentrale Rechnung
der Name EVU erhält. Etwaige Anforderungen der Arbeitgeber zur Abrechnung von privat
geladenem Strom für Firmenwagen sind individuell abzuklären.
Sonstiges:
Es ist sicherzustellen, dass durch die Verlegung des Kabels und der Entnahme des Stroms
keine Beeinträchtigungen, weder für die übrigen Stellplätze noch für den Strombedarf
innerhalb des Parkhauses entstehen. Die Haftung und Instandhaltungsverpflichtung auch für
etwaige Folgeschäden tragen die Antragsteller. Die Antragsteller, haben dafür Sorge zu
tragen, dass sich die Anlage in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und vor dem
Zugriff unberechtigter Dritter geschützt ist (unsachgemäße Benutzung).
Erforderliche Genehmigungen haben die Antragsteller einzuholen.
Sollte das Stromnetz z.B. beim Einbau weiterer Ladestationen erweitert werden müssen,
so sind die Kosten hierfür auch von den derzeitigen Antragsstellern mit zu tragen (gemäß
§21 WEG).
Etwaige zukünftige Versicherungsbeitragserhöhungen und oder Verwaltungsgebühren für
erhöhten Abrechnungsaufwand, die auf den Nutzungshintergrund zurückzuführen sind,
sind ebenso durch die Antragssteller und späteren Nutzer zu tragen.
Die vorstehenden Regelungen sind auch auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen.
Es wird auch darüber diskutiert, ob man seine Wallbox stilllegen lassen kann, wenn jemand keinen Bedarf mehr an der Elektromoblilität hat und die Infrastruktur trotzdem zahlen muss, jemand anderes aber sehr wohl Interesse daran hat. Dies wäre vor allem dann wichtig, wenn man an die Kapazitätsgrenze einer Lösung stößt. Da dies aber definitiv nur die Mitglieder des
Elektromobilitätsclubs interessieren muss, werden diese das dann ggf. untereinander klären. Fakt ist, jeder Eigentümer kann jederzeit einen Anschluss verlangen. Das System muss dann
dementsprechend angepasst werden.
Laut Name gibt es aktuell eine Wartezeit von 6 bis 8 Monaten bis zur tatsächlichen
Umsetzung der baulichen Maßnahme!

Beschlussantrag: Die WEG beschließt den Interessenten die Errichtung von Wallboxen auf den Stellplätzen der Interessenten gemäß § 20 Abs. 2 WEG zu genehmigen (siehe Anlage 1).
In Anwesenheit von xx MEA Stimmanteilen wird über die Errichtung der Wallboxen abgestimmt.
JA-Stimmen: ~97%
MEA
Nein-Stimmen: ~3%
MEA
Stimmenthaltungen:
MEA
Der Beschluss ist mehrheitlich angenommen. Die Versammlungsleiterin verkündet das Ergebnis.
Beschluss: Die Errichtung der Wallboxen wird genehmigt. Name kümmert sich um das
Procedere.

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