Hey Chris,
unsere Vorlage bezog sich auf ein ganzes Ladenetzwerk mit Lastmanagement.
Alles war darauf ausgelegt, dass jeder auch später hinzukommen kann und dass jeder immer seine individuellen Kosten trägt. Nach viel Aufklärungsarbeit ist das dann durchgegangen.
Dein Anliegen trifft eher etwas, was ich gerade an der Wohnung meiner Eltern am Laufen habe.
Der anonymisierte Beschlusstext folgt.
Jedoch ist dieser noch nicht erfolgreich durch.
Text an die Hausverwaltung:
Sehr geehrte Hausverwaltung,
wir (Namen) planen, an dem zu unserem Apartment xxx gehörenden Stellplatz xx eine Vorrichtung zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge anzubringen. Der Stellplatz xx ist Teil des gemeinsamen Parkplatzes an der Adresse.
Wir verlangen die Freigabe zur Umsetzung der Maßnahme nach WEG § 20 und 21.Bitte nehmen Sie einen Beschluss für die Maßnahme mit in die Agenda der nächsten Eigentümerversammlung auf.
Den nachfolgenden Seiten können Sie weitere Details entnehmen:
• Entwurf eines Beschlusstextes zur Vereinfachung der Beschlussfassung.
• Derzeit geplante Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum.
• Gesetzestext WEG § 20 und 21.
• Informationen zur Meldung von Ladepunkten.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie uns jederzeit unter (Mailadresse) erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
…
Beschlusstext:
Die WEG beschließt, Name die Schaffung der Möglichkeit zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge auf dem Stellplatz xx gemäß WEG § 20 Abs. 2 zu genehmigen. Für die Zuleitungen wählt die WEG die Option 1 (Auf-Putz-Installation) / Option 2 (Unter-Putz/Gehweg-Installation).
- Antragsteller
Der Antrag wird durch die Eigentümer des Apartments xxx, Name, gestellt. - Rechtliche Grundlage (gemäß WEG-Reform 2020)
WEG § 20 Abs. 2, Satz 1: Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz und dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen.
WEG § 21 Abs. 1, Satz 1: Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. - Umfang des Antrages
Erweiterung der bestehenden Elektroinstallation in Apartment xxx um einen weiteren Stromkreis, abgesichert mit 16A für die Schaffung der Möglichkeit zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge mit einer Leistung von 16A / 11kW / <=12 kVA durch einen Fachbetrieb.
Installation von Zuleitungen zwischen Sicherungskasten in Apartment xxx und einer Vorrichtung zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge am Stellplatz xx.Die Installation erfolgt fachgerecht auf Putz in Leerrohren (Option 1) / unter Putz/Gehweg (Option 2) durch einen Fachbetrieb.
Montage der Vorrichtung zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge an der Wand am Stellplatz xx.Die Installation erfolgt fachgerecht durch einen Fachbetrieb.
Es ist kein neuer Zähler seitens des Energieversorgungsunternehmens (EVU) vorgesehen, da das Apartment xxx bereits über einen eigenen Zähler verfügt, der Stromverbrauch folglich über diesen Zähler ermittelt und abgerechnet werden kann.
Kosten
Der Antragsteller trägt die Kosten für die initiale Installation und den Betrieb selber, siehe WEG § 21 Abs. 1, Satz 1.
Der WEG entstehen durch die Installation sowie den Betrieb keine Zusatzkosten, siehe WEG § 21 Abs. 1, Satz 1.
Sonstiges
Der Antragsteller haftet für Schäden, die durch die Verletzung der Sorgfalts-, Obhuts- und Anzeigepflicht entstehen.
Der Antragsteller bittet die Hausverwaltung die Installation bei der Gebäudeversicherung anzuzeigen.
Sofern eine Anzeige beim Netzbetreiber e.dis notwendig sein sollte, wird diese durch den Antragsteller, bzw. dessen Elektrofachunternehmen durchgeführt.
Der Antragsteller trägt die Kosten für einen eventuellen späteren fachgerechten Rückbau der Installation.
Die Möglichkeit zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge auf dem Stellplatz 28 wird ausschließlich durch die Nutzer des Apartments xxx / des Stellplatzes xx in Anspruch genommen.
Wichtig ist halt, dass man einerseits klar macht, dass die WEG die Maßnahme an sich nicht verhindern kann. Jedoch kann die WEG sehr wohl die Art und Weise der Umsetzung ablehnen bzw. beeinflussen. Somit muss man eine Balance finden und zeigen, dass durch die Maßnahme niemand anderes benachteiligt wird.
Gruß
Martin