Tesla & Recht: News aus dem §§-Dschungel

Da gerade - auch bei uns - das Thema der nicht ausgelieferten Tesla CPOs aktuell ist, widmen wir uns heute dem Thema Leistungszeit und Verzug:

Rechtstipp #2: Wie lange darf es dauern, bis ich meinen bei Tesla gekauften Gebrauchtwagen erhalte?

Gebrauchte Teslas bei Tesla selbst zu kaufen (sogenannte CPO - certified pre-owned) ist für den Kunden auf Grund der Tesla-Gebrauchtwagengarantie durchaus attraktiv. Aktuell gibt es jedoch Ärger mit Tesla, weil seit Ende Oktober gekaufte Fahrzeuge von Tesla nicht ausgeliefert werden bzw. nicht einmal die Gesamtrechnung erstellt wird. Hier stellt sich rechtlich die Frage: Wann muss Tesla eigentlich leisten?

Wann eine Leistung fällig ist, vereinbaren grundsätzlich die Vertragsparteien. Im Rahmen des Bestellvorgangs eines CPO finden sich hierzu keine richtig griffigen Anhaltspunkte. Zwar wird beim Kauf auf ein Dokument namens „Model S Bestellvereinbarung“ hingewiesen. Die dortigen Regelungen zur Lieferung beziehen sich aber erkennbar auf die Bestellung von Neuwagen. Eine Lieferzeitvereinbarung für Gebrauchtwagen findet sich dort nicht.

Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so kann sich nach § 271 Abs. 1 BGB die Leistungszeit auch aus den Umständen ergeben, ansonsten ist die Leistung sofort fällig. Nun ist einleuchtend, dass die Abwicklung des Kaufes faktisch etwas Zeit in Anspruch nimmt: Erstellung der Rechnung, Bezahlung, Übersendung der Fahrzeugpapiere, Aufbereitung des Fahrzeugs für die Übergabe etc. Hierfür sind jedoch nach Verkehrssitte im Gebrauchtwagengeschäft einige Tage, keinesfalls aber mehrere Wochen üblich. Tesla selbst legt übrigens fest, dass nach Bereitstellung das Fahrzeug binnen einer Woche vom Kunden abgeholt werden muss. Hier andere Maßstäbe an Tesla anzulegen erscheint nicht angezeigt. Die Leistung ist daher, auch wenn man großzügig mit Tesla ist, nach unserer Auffassung ein bis maximal zwei Wochen nach dem Kauf fällig.

Leistet Tesla trotz Fälligkeit nicht, so besteht die Möglichkeit für den Kunden, eine Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung auszusprechen. Leistet Tesla binnen dieser Frist nicht, so ist damit gem. § 286 Abs. 1 BGB Verzug eingetreten. Tesla hat ab diesem Zeitpunkt – sofern sie den Verzug auch zu vertreten haben, was vermutet wird – den hierdurch entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen. Als angemessene Nachfrist hat z.B. das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 24.11.2011, Az. 9 U 83/11 mindestens 48 Stunden erachtet. Daran sieht man, dass das von Tesla angeschlagene Tempo (hier nach über 5 Wochen immer noch keine Anzeichen einer Auslieferung) weit weg von den Anforderungen der Rechtsprechung ist.

Als Verzugsschaden, den Tesla zu ersetzen hat, ist beispielsweise denkbar: Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall, bei geschäftlicher Nutzung ggf. ein Steuerschaden, notwendige Anwaltskosten, etc.

Hinweis: Einzelheiten zum aktuellen CPO-Auslieferungsproblem finden sich unter diesem Thread:

Ausdrücklich sei nochmals erwähnt, dass es nicht darum geht Tesla zu schaden o.ä. Als Kunde möchte man jedoch, gerade bei einem solchen Fahrzeug, auch ernst genommen und auf gleicher Augenhöhe behandelt werden. Das ist leider aktuell oftmals nicht der Fall, weder in der Kommunikation noch im Inhalt. Wir möchten gerne beitragen das zu ändern, für die Kunden wie auch im Interesse von Tesla selbst, denn nur so kann das Unternehmen dauerhaft erfolgreich sein.

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