Tesla & Recht: News aus dem §§-Dschungel

Die Dashcam sollte bei Loop-Aufnahme mittlerweile weniger ein Problem sein, damit wird die anlasslose Aufzeichnung ja in gewisser Weise umgangen bisher. Zumindest habe ich nirgends gelesen, dass jemand in letzter Zeit deswegen zivilrechtliche Probleme gehabt hätte. Man liest hingegen immer öfter, dass Dashcams zur Beweisaufnahme herangezogen und auch akzeptiert werden.

Problematischer sehe ich die aktive Nutzung des Sentry-Mode in Deutschland. Vor allem wenn am Auto nicht ein eindeutiger Hinweis angebracht wird, dass aufgezeichnet wird.

Hallo Christoph,
für mich stellt sich seit fast 2 Jahren die Frage, wann ich von der BAFA meine 2000€ für mein damals erworbenes MS bekomme.
Tesla hat ja beim Verwaltungsgericht Frankfurt Klage eingereicht.
Die 2000€ habe ich damals von der BAFA nicht bekommen, wollte sie aber auch nicht von Tesla.
Nun warte ich schon lange auf ein Ergebnis und frage mich wie es mit der Klage voran gekommen ist.
Grüße,
Thomas

Hallo Christoph,

es gibt hier viele Beiträge zum Thema Reduktion der Ladeleistung und Akkukapazität von MS 85er durch Software Update. In USA läuft diesbezüglich schon eine Klage.
Hier im Forum gab es immer wieder Rufe nach einem Anwalt, der sich der Sache Annehmen könnte. Es gibt sicher mehrere hundert Geschädigte.
Habt ihr in eurer Kanzlei schon so einen Fall am laufen und wenn nicht, wie könnte die Vorgehensweise sein?

Hallo Thomas,

ich habe mir den im Eilverfahren abweisenden Beschluss des VG Frankfurt im Eilverfahren (Beschl v. 17.10.2018, Az. 11 L 3313/18.F) angesehen. Zu einer Entscheidung in der Hauptsache habe ich noch nichts gelesen, die steht also noch aus, sofern das Verfahren sich nicht anderweitig erledigt hat.Es würde mich überraschen, wenn Tesla hier noch gewinnen würde. Ich finde nicht, dass etwas dagegen spricht, das Angebot von Tesla zur Übernahem der 2.000€ anzunehmen. Hier steht Nähreres zu den Voraussetzungen.
https://www.tesla.com/de_DE/support/ihr-umweltbonus

Beste Grüße
Christoph

Ungarn gibt ebenfalls grüne Kennzeichen aus für reine E-Autos… (ist jedoch grüner Grund und dunkle Schrift - müsste mal beim SeC vorbeifahren, das gibts eine ausreichende Auswahl :slight_smile: ).

Das sich DE dazu entschlossen hat, die Sonderkennzeichen nur durch ein nachgestelltes „E“ aber ansonsten in Form und Farbe identem Kennzeichen zu realisieren :unamused:

ris.bka.gv.at/GeltendeFassu … r=10011384 §49 (4) 5.

Wobei ich glaube, das es in DE war, das ein Teslafahrer dem Gericht nicht glaubhaft machen konnte, das es nicht andere Fahrzeuge dieses Herstellers gäbe, die mit einem herkömmlichen Motor betrieben werden.

In diesem Zusammenhang - was passiert einem Ausländer, der ohne eine Plakette in die Immissionsschutzzonen in MUC, STR etc einfährt, mit einem Tesla (wo es also nominell keine Verwechslungsgefahr mit einem Stinker geben kann)? Wiehert da auch der Amtsschimmel?

Indirekt ja.
Die Kontrolleure haben nicht den Auftrag zu überprüfen, ob das Fahrzeug in dieser Umweltzone bewegt werden darf. Sie haben den Auftrag zu prüfen ob die Fahrzeuge eine Plakete angebracht haben, welche in dieser Umweltzone notwendig ist.

Hallo Andi,

die Thematik kenne ich und auch den Thread hier im Forum. Wenn es den nicht gegeben hätte, hätte ich mir nämlich bei Ove Kröger nen blauen 2015er 85D gekauft. Ich kann den Frust der Betroffenen total nachvollziehen, gerade wenn man das Fahrzeug geschäftlich nutzt kann die Reduktion der Ladeleistung und Kapazität das Fahrzeug unbrauchbar machen.

Rechtlich ist die Fallkonstellation sehr spannend. Ich äußere mich aber zu den Anspruchsvoraussetzungen und zum taktischen Vorgehen hier nicht öffentlich, man weiß ja nicht wer das alles so mitliest :wink: Aber ich melde mich per PM…

Besten Gruß
Christoph

und ich musste Google bemühen :laughing:

Da gerade - auch bei uns - das Thema der nicht ausgelieferten Tesla CPOs aktuell ist, widmen wir uns heute dem Thema Leistungszeit und Verzug:

Rechtstipp #2: Wie lange darf es dauern, bis ich meinen bei Tesla gekauften Gebrauchtwagen erhalte?

Gebrauchte Teslas bei Tesla selbst zu kaufen (sogenannte CPO - certified pre-owned) ist für den Kunden auf Grund der Tesla-Gebrauchtwagengarantie durchaus attraktiv. Aktuell gibt es jedoch Ärger mit Tesla, weil seit Ende Oktober gekaufte Fahrzeuge von Tesla nicht ausgeliefert werden bzw. nicht einmal die Gesamtrechnung erstellt wird. Hier stellt sich rechtlich die Frage: Wann muss Tesla eigentlich leisten?

Wann eine Leistung fällig ist, vereinbaren grundsätzlich die Vertragsparteien. Im Rahmen des Bestellvorgangs eines CPO finden sich hierzu keine richtig griffigen Anhaltspunkte. Zwar wird beim Kauf auf ein Dokument namens „Model S Bestellvereinbarung“ hingewiesen. Die dortigen Regelungen zur Lieferung beziehen sich aber erkennbar auf die Bestellung von Neuwagen. Eine Lieferzeitvereinbarung für Gebrauchtwagen findet sich dort nicht.

Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so kann sich nach § 271 Abs. 1 BGB die Leistungszeit auch aus den Umständen ergeben, ansonsten ist die Leistung sofort fällig. Nun ist einleuchtend, dass die Abwicklung des Kaufes faktisch etwas Zeit in Anspruch nimmt: Erstellung der Rechnung, Bezahlung, Übersendung der Fahrzeugpapiere, Aufbereitung des Fahrzeugs für die Übergabe etc. Hierfür sind jedoch nach Verkehrssitte im Gebrauchtwagengeschäft einige Tage, keinesfalls aber mehrere Wochen üblich. Tesla selbst legt übrigens fest, dass nach Bereitstellung das Fahrzeug binnen einer Woche vom Kunden abgeholt werden muss. Hier andere Maßstäbe an Tesla anzulegen erscheint nicht angezeigt. Die Leistung ist daher, auch wenn man großzügig mit Tesla ist, nach unserer Auffassung ein bis maximal zwei Wochen nach dem Kauf fällig.

Leistet Tesla trotz Fälligkeit nicht, so besteht die Möglichkeit für den Kunden, eine Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung auszusprechen. Leistet Tesla binnen dieser Frist nicht, so ist damit gem. § 286 Abs. 1 BGB Verzug eingetreten. Tesla hat ab diesem Zeitpunkt – sofern sie den Verzug auch zu vertreten haben, was vermutet wird – den hierdurch entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen. Als angemessene Nachfrist hat z.B. das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 24.11.2011, Az. 9 U 83/11 mindestens 48 Stunden erachtet. Daran sieht man, dass das von Tesla angeschlagene Tempo (hier nach über 5 Wochen immer noch keine Anzeichen einer Auslieferung) weit weg von den Anforderungen der Rechtsprechung ist.

Als Verzugsschaden, den Tesla zu ersetzen hat, ist beispielsweise denkbar: Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall, bei geschäftlicher Nutzung ggf. ein Steuerschaden, notwendige Anwaltskosten, etc.

Hinweis: Einzelheiten zum aktuellen CPO-Auslieferungsproblem finden sich unter diesem Thread:

Ausdrücklich sei nochmals erwähnt, dass es nicht darum geht Tesla zu schaden o.ä. Als Kunde möchte man jedoch, gerade bei einem solchen Fahrzeug, auch ernst genommen und auf gleicher Augenhöhe behandelt werden. Das ist leider aktuell oftmals nicht der Fall, weder in der Kommunikation noch im Inhalt. Wir möchten gerne beitragen das zu ändern, für die Kunden wie auch im Interesse von Tesla selbst, denn nur so kann das Unternehmen dauerhaft erfolgreich sein.

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Thema Sentry Mode:
Mir hat vor Jahren mal jemand mutwillig den Lack (mit Schlüssel, Münze o.ä.) zerkratzt. Klar, da ich nicht wusste, wer das war, dass dies an mir hängen blieb. Nun könnte ich mit diesem Sentry Mode ja durchaus einen Nachweis führen, zumal das Display dies ja sehr deutlich anzeigt. Wie sind die Chancen in Deutschland, über diese Aufnahmen, wenn man den/die Täter/in identifiziert hat, hier diesen damit zu belangen?

Andersherum, macht hier der Überwachungsmodus Sinn? Oder macht man sich sogar strafbar, diesen überhaupt zu aktivieren?

Wenn ich die Rechtsauslegung richtig verstanden habe, dann ist die „anlasslose Aufzeichnung im öffentlichen Verkehrsraum“ strafbar.

Lässt man also eine GoPro & Co. permanent in einer 24h-Schleife aufzeichnen, ist das strafbar.
Der Sentry-Mode zeichnet aber nicht permanent auf, sondern erst, wenn ein Anlass dazu besteht. In diesem Fall ist die Aufzeichnung gerechtfertigt.
Ob die Aufzeichnung als Beweis zugelassen wird, hängt dann davon ab, was aufgezeichnet wurde und was passiert ist.
Stichwort: Interessen-Abwägung
Überwiegt der „Schutz des Eigentums“ das „Recht am eigenen Bild“?

Zwei Beispiele:
Eine Person betritt dein (eingezäuntes) Privatgrundstück und geht am Tesla vorbei, wodurch sich der Sentry-Mode aktiviert und den Hausfriedensbruch dokumentiert.
Die Aufzeichnung war zwar gerechtfertigt und somit nicht mehr strafbar, jedoch kann sie nicht als Beweismittel herangezogen werden, weil in diesem Fall das Recht am eigenen Bild überwiegt.

Gleiche Situation, jedoch beschädigt die Person mutwillig dein Eigentum.
Hier wird die Aufzeichnung als Beweismittel zugelassen, da der Schutz des Eigentums das Recht am eigenen Bild übersteigt.

Strafbar ist etwas hart ausgedrückt, da sich die „Strafe“, idR die Verhängung eines Bußgelds, bislang eher in Grenzen hielt. Siehe z.B. hier ein Urteil des AG München:

Die Frage der zulässigen Verwertungsmöglichkeiten als Beweismittel kann man nicht pauschal beantworten. Zur aktuellen Linie des BGH habe ich weiter oben schon etwas geschrieben. Als Faustformel kann man nehmen: Je heftiger das gefilmte Unrecht und je größer die Beweisnot ohne Aufzeichnung, desto eher die Verwertbarkeit im Prozess.

Wir sind hier in einem noch „jungen“ Rechtsgebiet, in dem viele Fragen noch der Konturierung bedürfen…

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Dank auch von mir!

Danke Christoph, für die Möglichkeit, die Du uns hier bietest.

Gerne! Ich freu mich wenn ich weiterhelfen kann. Und als kleine Vorschau: Wenn der etwas dicht gepackte Jahresendtrubel bei uns vorbei ist, möchte ich hier mal das Thema Unfallregulierung anpacken. Da machen wir bundesweit Fälle, und während die Grundlagen recht verständlich sind, steckt der Teufel im Detail.

In diesem Sinne jetzt hier schon mal frohe Weihnachten, ich muss bevor es besinnlich wird noch im Skandal rund um reduzierte Ladeleistungen und Batteriekapazitäten beim Model S 70/85 etwas ins Rollen bringen :wink:

Dazu würde ich gerne beitragen, ich hab ziemlich lückenlose Trslalogger-Aufzeichnungen seit 26.8.2019.
S85 CPO aus Belgien mit 4 Jahren / 80tkm „Neuwagengarantie“. Keine RSV
Kein 4,1V Cap, aber „chargegate“

Wäre super, wenn du uns da mehr erzählen kannst. Mich interessiert das Thema sehr, auch wenn es mich nicht betrifft.
Kann aber nur immer noch nicht glauben, dass Tesla so einfach davon kommt.

Wenn mein Tesla mit 30km Restreichweite liegenbleibt und sich nach abschleppen auch nicht wieder laden lässt.
Das Service Center aber nichts findet und mir den Wagen aufgeladen zurück gibt.
Ist das dann kein Garantiefall und ich bleibe auf den Kosten des Abschleppens sitzen?

Wie wäre das bei einem Verbrenner?
Wenn der Fehlerspeicher einen unspezifischen Fehler anzeigt und der Wagen liegengeblieben ist
die Werkstatt den aber nicht findet. Wäre das dann ein Garantiefall oder nicht?

Ich halte Euch gerne auf dem Laufenden!

@Sebas Hier wäre deine Version der Garantiebedingungen von Interesse (ich nehme an das Fahrzeug ist noch innerhalb der Vollgarantie/CPO-Garantie?) In meiner Garantieerklärung (Stand 1/2019) ist ein ausdrücklicher Passus zur Pannenhilfe enthalten. Wäre dies bei Dir auch der Fall, würde ich ad hoc gute Chancen sehen, die Abschleppkosten nicht selbst begleichen zu müssen und würde empfehlen im Fall einer Berechnung Dir gegenüber dagegen vorzugehen. Details kannst Du mir bei Bedarf gerne per PM senden. So, jetzt muss ich aber wirklich weiter zu den anderen Akten :slight_smile: Von Dieselgate gekommen und nun bei Chargegate gelandet - ist das ein Aufstieg? :laughing:

Eigtl müsste doch bei jeder guten Vollkasko ein Schutzbrief dabei sein?!