Danke für diese Abklärungen. Somit läge also der Ball wieder klar bei Tesla, die den Typenschein mit der 30-Minuten-Leistung ausstellen lassen müssten!
Es ist durchaus möglich, dass im Typenschein oder in der europäischen Gesamtgenehmigung beide Werte eingetragen sind. Im Fahrzeugausweis gibt es das Feld Nr. 76, bei welchem die Leistung eingetragen werden muss. Diese stammt aus dem COC (europäische Gesamtgenehmigung) aus dem Feld Nr. 27.3 (ich meine im Feld 27.1 im COC wäre die 30-Minuten-Dauerleistung). Es spielt dabei keine Rolle, ob in der Typengenehmigung ebenfalls beide Werte eingetragen sind. Dieser Vorgang der Datenübernahme aus den erwähnten Dokumenten und den vorgegebenen Datenfeldern ist vorgegeben und kann von den Strassenverkehrsämtern nicht verändert werden oder ein anderer Wert aus einem anderen Feld des COC oder der Typengenehmigung übernommen werden.
Wie bereits geschrieben liegt es an Tesla, den entsprechend tieferen Wert zu hinterlegen.
Bin nun ein bisschen schlauer…soweit ich dies beurteilen kann liegt es nicht an Tesla…
In Luzern will man einfach den 30 min Wert nicht manuell in den Fahrzeugausweis übertragen, entweder ist man zu faul oder will einfach die höheren Steuern kassieren.
Nach meinem Kontakt mit dem ASTRA habe ich nun mal dem StVA Schwyz geschrieben, weshalb nicht die 30-Minuten-Leistung eingetragen werde. Mal schauen, was für eine Antwort nach dem heutigen Feiertag kommt…
Wohl eher nicht, wie Tesla_CH schon abgeklärt hat.
„Nach Art. 105 des Strassenverkehrsgesetzes bleibt das Recht der Kantone zur Besteuerung der Fahrzeuge gewahrt. Sie sind somit in der Gestaltung der Steuer völlig frei (gemäss kantonalem Recht).“
Scheinbar hat das Stva Aargau andere Kriterien oder ist schlicht kulanter als andere Kantone. Ich will nur sagen dass man Wohl oder Übel auf den good will des Amtes angewiesen ist. Rechtlich gibt’s wohl überhaupt keine Möglichkeit etwas zu erreichen.
Hier die Antwort auf die Frage, wieso dies im Kt. Aargau anders ist:
Ja, das ist korrekt, auch weil jeder Kanton betreffend die Verkehrssteuern eine eigene Gesetzgebung hat. Verkehrssteuern sind eben eine kantonale Hoheit. Der Kanton AG übernimmt in einem manuellen Prozess die Werte aus dem COC, aus dem Feld mit der Dauerleistung. Dieses Vorgehen ist uns bekannt. Im Kanton Luzern haben das bei der Anpassung der Verordnung ebenfalls diskutiert. Wir sind der Meinung, dass ein manueller Prozess der Datenübernahme kein wirklich effizienter Prozess ist, insbesondere bei mehreren 10’000 Neuimmatrikulationen. Grundsätzlich läuft diese Datenübernahme weitgehend elektronisch und beim manuellen Einwirken entstehen zudem zusätzliche Fehlerquellen, die möglichst ausgeschlossen werden sollten
[i]Besten Dank für Ihre Mail, welche wir wie folgt beantworten können:
Vorab ist festzuhalten, dass die Erhebung von Motorfahrzeugsteuern eine
kantonale Angelegenheit ist und der Gesetzgeber (Kantonsrat, Grossrat,
Landrat usw.) sehr viele Freiheiten bei deren Ausgestaltung geniesst.
Das Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben im Kanton Schwyz ist seit dem
Januar 2012 in Kraft.
Bemessungsgrundlage für Personenwagen und Kleinbusse sind die Leistung
und das Gesamtgewicht.
Die massgebende Leistung für einzelne Fahrzeugarten (Ziffer 76 im
Fahrzeugausweis) ergibt sich aus Art. 46 der Verordnung über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41).
Absatz 2 besagt unter anderem, dass sich die Bestimmung der Leistung
von Elektromotoren für Motorwagen nach dem ECE-Reglement Nr. 85 richtet.
Massgebend nach diesem Reglement ist die höchste Nutzleistung.
Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Steuerbemessung auf
dieser Höchstleistung erfolgt, obwohl diese nur temporär zur Verfügung
steht.
Im Übrigen wurden zwei politische Vorstösse in den Jahren 2015 und 2017
bezüglich Rabatten für energieeffiziente Fahrzeuge vom Kantonsrat
jeweils deutlich abgelehnt. Hauptbegründung war jeweils, dass auch
energieeffiziente gleichviel Strassenraum wie andere Fahrzeuge
benötigen.
Auch in der aktuellen Revision des Gesetzes über die
Motorfahrzeugabgaben sind weiterhin keine Rabatte für energieeffiziente
Fahrzeuge vorgesehen.
Wir bedauern es daher, Ihnen diesbezüglich keine Hoffnungen auf eine
baldige Änderung machen zu können.[/i]
Betreffend der Leistung wird auf eine Verordnung des Bundes verwiesen. Somit hätte es ja doch der Bund in der Hand, die 30-Minuten-Leistung der Nutzleistung vorzuziehen. Mal sehen, was da das ASTRA wieder dazu meint.
Lustig finde ich noch den Begriff Nutzleistung. Meines Wissens kann das Model 3 LR AWD nie die 340kW nutzen, sondern wird durch die Elektronik eben genau da begrenzt. Wäre interessant zu wissen, was da Tesla genau hat eintragen lassen. Der Beschleunigungsunterschied zwischen Model 3 LR und Performance kann ja sicher nicht nur durch die 15kW mehr erreicht werden, welche das Performance-Model auf dem Typenschein als Mehrleistung aufweist!
Ich denke es geht nur, wenn das Stva den 30min Wert manuell einträgt.
Habe dies von Tesla erhalten:
Das ASTRA schreibt in der Wegleitung für Schweizerische Typengenehmigungen vor, dass die Nettoleistung gemäss Gesamtgenehmigung angegeben werden muss. Die Nettoleistung bei Fahrzeugen mit mehreren Motoren wird in diesem Feld auch als Summe deklariert.
· Bei Fahrzeugen mit mehreren Motoren (Radnabenmotoren) ist die Summe, z.B. 28,00 / 3000 in der Zelle sowie die Anzahl und die Einzelleistung in der Position Bemerkungen anzugeben:
o Beispiel: 28) 4 Radnabenmotoren zu 7,00 kW / 3000/min = 28,00 kW
Gemäss der Gesamtgenehmigung ist die Nettoleistung des Tesla Model 3 Long Range (maximale netto Leistung) 150 kW für den vorderen und 190 kW für den hinteren Motor was in der Summe natürlich 340 kW ergibt. Aufgrund der besonderen Art des Elektromotors wird aber auf der Schweizerischen Typengenehmigung ebenfalls die 30 Minuten Leistung unter den Bemerkungen eingetragen (65 kW für den vorderen und 90 kW für den hinteren Motor). Im Ausweis steht aber dennoch der Wert von 340 kW in Feld 76 gemäss Vorgaben des ASTRA und der gesetzlichen Grundlage im VTS Art. 46 Abs. 2
· Art. 46 Motorleistung
o 1 Die Bestimmung der Leistung von Verbrennungsmotoren …
o 2 Die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren richtet sich für Motorfahrräder, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach der Norm 60034 der IEC und für Motorwagen nach dem ECE-Reglement Nr. 85.
§ Massgebend für die Angabe der Leistung ist bei Messungen nach der Norm 60034 der IEC die NennDauerleistung (S1) und bei Messungen nach dem ECE-Reglement Nr. 85 die höchste Nutzleistung (Anh. 3 Ziff. 12.1.1 des ECE-Reglements Nr. 85).
Die Dauerleistung darf für die Schweizerische Typengenehmigungen und in Folge auch für das 13.20A lediglich für Motorfahrräder, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge angegeben werden, bei gewöhnlichen Personenwagen ist aber die höchste Nutzleistung zu verwenden. In Anhang 3 Ziffer 12.1.1 des ECE Reglements 85 ist dabei natürlich auch die maximale Nettoleistung angegeben mit der Dauerleistung bei Punkt 12.1.4.
Soeben ein Feedback auf meine E-Mail und Nachfrage folgende Antwort erhalten. Habe das PDF welches kurz vorher von einem Kollegen hier im Forum gepostet worden ist (zum Long Range) mitgeschickt:
Für mich heisst dass - das STVA Luzern korrigiert das sehr wohl - man muss einfach die richtigen Dokumente mitliefern.
So wie ich dies Verstanden habe übernimmt das Stva automatisch den Wert in Rub. 28 also 340kw. Das Aastra müsste also dies anpassen, was sie jedoch sehr wahrscheinlich nicht machen werden, da die Gesetzgebung dies so definiert.
So wie ich das mittlerweile sehe, kann dies nur das Stva anpassen, halt manuell, aber dies wollen sie ja nicht machen…
Auf dem Typenschein steht zwar oben in Feld 28 die 340kW, es wird aber unten auch nochmals für das Feld 28 die 30-Minuten-Dauerleistung mit 153kW angegeben. Somit kann das StVA doch auf den realitätsnäheren Wert der 30-Minuten-Leistung abstützen, wenn es will (wie es im Kanton AG ja gemacht wird!).
Hatte das in falsche topic geschrieben: Ich erzähle Ihnen heutige Abenteuer.
Schließlich erhielt ich 13.20, ging sofort zur Homologation, Nummernschild in der Hand, bereit für die Auslieferung an diesem Samstag. So weit so gut.
Ich schaue auf die Fahrzeugausweis Rechnung und bemerke einen größeren Betrag als ich sollte, auf den ich die Daten des Fahrzeugausweis überprüfe: 340 kW und 2305 (1955) kg Gewicht !!!
Die Strassenverkehrsamt sagt mir, dass der Importeur (Tesla) 13.20 füllt.
Ich habe ASTRA für Klarstellungen kontaktieren, und sie sagen mir das Gleiche.
Schließlich kann ich mich an Tesla wenden und die Situation erklären. Die Antwort ist, dass ASTRA diese als Parameter für den LR-AWD angegeben hat und nichts getan werden kann.
Das ist unglaublich.
Bei mir ist nun nur dem Leistung sondern auch die Gewicht falsch, sollte es sein 2265 (1847).
Was mir am meisten Sorgen macht sind die falschen Werte, insbesondere habe ich eine Versicherung für ein Auto abgeschlossen, das sich von dem registrierten unterscheidet.
Und was noch wichtiger ist, was passiert, wenn ich das Fahrzeug verkaufe? Ich erkläre 340kW? es wäre ein Betrug.
In M3Performance scheinen die Werte für die Leistung (355 kW) richtig zu sein. Warum tun Sie dies in einem Modell und in einem anderen Modell?