Handelsblatt: Bundesregierung standardisiert Ladesäulen

CCS = german Krempel = muss ganz toll super unterstützt werden
CHAdeMO = nicht deutsch = egal
Tesla Typ2 = ganz ok UND NICHT deutsch = gleich ganz doll dagegen

…reicht da als Argument bestimmt schon völlig aus :mrgreen:

Ja typisch deutsche Regierung/Automobilindustrie.

Derzeit hoffe ich, das Tesla bis November 2017 genug SC gebaut hat, um das nicht weiter umsetzen zu müssen.

Und ob ein SC von 100 auf 135 kW aufgerüstet wird, merkt ja keiner. :unamused:

PS: Lustig finde ich folgendes:

BMWi = Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
BMW i3 = E-Auto von BMW
:laughing:

Die Verordnung soll kurzfristig in Kraft treten, das heißt, noch dieses Frühjahr. Der Zubau an SuC wäre noch bis Mitte des Jahres möglich.

Wenn aber die BNetzA meint, die Sicherheit der SuC sei nicht gewährleistet, kann Sie alle SuC sofort stilllegen.

Dieses Datum steht in der EU-Richtlinie als spätestes Datum für die Umsetzung!

Leider kann die Verordnung auch deutlich früher in Kraft treten :frowning:

Edit: Eberhard war schneller.

Das kann wirklich passieren? :astonished: :open_mouth:

Eberhard hat einen neuen Thread gestartet:
:arrow_right: Online Petition gegen Ladesäulenverordnung

Ui Ui Ui… jetzt malst Du aber den Teufel an die Wand!

Schauen wir uns doch mal die Fakten an:

Aus der Ladesäulenverordnung:

[i]§4, Absatz 3:
Betreiber von Schnellladepunkten, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, haben der Regulierungsbehörde den Betrieb anzuzeigen und die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 4 durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

§3, Absatz 4:
Sonstige geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. S. 1066) geändert worden ist, bleiben unberührt. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden

Energiewirtschaftsgesetz:

§49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1:

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von

  1. Elektrizität [b]die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.,

eingehalten worden sind.[/i]
[/b]

Und die „technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V“ wird ja wohl der Elektriker, der die Supercharger in Betrieb genommen hat, eingehalten haben :wink:

So einfach können die die SuC nicht stillegen.
Wie Yellow schon geschrieben hat ist das alles nach
DIN VDE konform.
Also keine Sorge!

Und wenn die VO jetzt wirklich so früh kommt,
kann man sich ja bzgl Zugänglichkeit / nutzerkreis/
Privatgrundstück / öffentl. Zugang etc noch ein
bisschen streiten
Seh das recht gelassen :sunglasses:

Im schlimmsten Fall hilft das:

Damit ist der Ladepunkt nicht mehr „öffentlich zugänglich“ und fällt nicht unter die LSV :smiley:

Fußgänger könnten immer noch an den Lader ran kommen. Und Radfahrer und Motorroller Fahrer. Nur Autos nicht mehr. Ist der jetzt wirklich öffentlich zugänglich wenn Pkw nicht dran kommen?

Wenn man zu offensichtlich Tesla diskriminiert (Tesla = US-Firma) könnte das jemand in den USA in den falschen Hals bekommen und gleichfalls deutsche Produkte diskriminieren. Als Exportweltmeister sollte man solche Dinge tunlichst unterlassen.

Wenn ich den Text richtig verstehe, geht es um den Zugang zum Ladepunkt. Wenn es ein Ladepunkt ist, den nur Autos nutzen können, funktioniert es.
Das ist also z.B. eine Lösung für Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer den Zugang geben wollen.

Die Ladesäulenverordnung scheint mir (im besten Fall) schlecht durchdacht zu sein.

Sogar eine Kombisäule CCS + Chademo mit 2 Parkplätzen davor erscheint mir nach dieser Verordnung nicht mehr zulässig. Das wären ja zwei Gleichstrom-Ladepunkte. Und jeder Gleichstromladepunkt muss mit CCS ausgerüstet werden. :imp:

Wahrscheinlich haben sich das die Verordnungsschreiber wie eine Hydra vorgestellt. Gilt analog auch für (noch) tausende AC-Typ 2-Säulen, die zusätzlich eine Schuko-Dose haben.

Ja der wäre dann nicht mehr öffentlich zugänglich!
In der LSV ist explizit ein Beispiel eines Firmenparkplatzes mit Schranke genannt, der nicht unter die LSV fällt.

Aber nur aufgrund des "vorab eingeschränkten Personenkreises " der Mitarbeiter. Wenn der Ladeplatz im Prinzip jedem (der ein Elektromobil gekauft hat) offensteht, ist es wieder eine öffentliche Säule, egal ob Schranke oder nicht.

Nein.

„Wird der Zugang dagegen nur einer von vorneherein bestimmten oder bestimmbaren Personengruppe eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne dieser Verordnung vor. Dies ist zum Beispiel bei einem durch eine Schranke gesicherten Firmenparkplatz, für welchen der Arbeitgeber von vorneherein nur seinen Arbeitnehmern einen Zugang ermöglicht, der Fall.“

Die „von vorneherein bestimmten oder bestimmbaren Personengruppe“ sind die Fahrer eines Fahrzeugs der Marke Tesla, die einen Schlüssel für die Barrieren besitzen :wink:

Aber gerade das Thema "öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ist für mich das größte Problem der EU-Richtlinie!

Jeder, der seinen Parkplatz nicht absperren kann, muss sich an die LSV halten, den Ladepunkt melden du anderen die Nutzung ermöglichen! Das ist Schwachsinn!

Aber nicht, wenn der Ladepunkt in der Garage ist und die Garage ein Garagentor hat.

Bekloppterweise selbst auch dann, wenn ich das richtig verstehe:

„Dabei soll entsprechend den Vorgaben in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2014/94/EU, jedermann diskriminierungsfrei Zugang zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten gewährleistet werden. Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung ist, richtet sich allein nach dessen tatsächlicher Zugänglichkeit im räumlichen Sinne. […] Dabei ist entscheidend, dass der Ladepunkt – gleich, ob im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund – von einem unbestimmten oder nach allgemeinen Kriterien bestimmbaren Personenkreis tatsächlich betreten und genutzt werden kann […]“

Wohlgemerkt „tatsächlich betreten und genutzt werden kann“!
„Kann“ nicht „darf“!

Verrückt, oder?

Das würde ich aber drauf ankommen lassen. Wenn so wie bei Dir ( ebenso ist es bei mir am Betrieb) ein privater, auf deinem Grundstück oder angemieteter Stellplatz mit Ladeanschluss versehen ist, ist dieser dann öffentlich? Nur weil mein Grundstück nicht eingezäunt ist? Kann eigentlich nicht sein!
Auf meinem Grundstück muss ich nicht jeden parken lassen und das kann doch nicht durch die LSV umgangen werden, dass somit jeder mit EV sich dann dort, nur weil nicht beschrankt oder eingezäunt, hinstellen und laden kann ??

Ja aber wenn das Tor zu ist, kann niemand den Ladepunkt betreten.

AAAAAAAHHHHHHH, typisch deutsche Rechtsprechung.