Handelsblatt: Bundesregierung standardisiert Ladesäulen

Wenn dem so ist, würden dann Tesla Supercharger überhaupt unter die Verordnung fallen? Sie sind zwar auf privatem Grund und (trotzdem) allen Personen zugänglich, aber sie sind nicht dafür da von allen Personen genutzt zu werden - sondern nur und ausschließlich von Tesla S (später X) Fahrern, deren Fahrzeug für die Nutzung freigeschaltet ist. Das klingt mir nicht nach nur „allgemeinenen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis“, sondern einem sehr Spezifischen.

Ja so einfach habe ich auch erst gedacht :wink:
Aber, wenn man sich die Ladesäulenverordnung komplett durchliest, dann ist es leider nicht so :frowning:

„Die Regelung definiert den Begriff des Ladepunktes. Hierbei wird die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/94/EU zugrunde gelegt. Ein Ladepunkt ist eine Ladeeinrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann. Durch die Verwendung des Begriffs „bestimmt“ werden entsprechend Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/94/EU Vorrichtungen, deren Hauptzweck nicht das Laden von Elektromobilen ist, aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass es – unabhängig von der Anzahl der an einer Ladeeinrichtung vorhandenen Steckdosen beziehungsweise (Fahrzeug-)Kupplungen – für die Bestimmung der Anzahl der Ladepunkte im Sinne dieser Verordnung einzig darauf ankommt, wie viele Elektromobile gleichzeitig an der Ladeeinrichtung aufgeladen werden können. Verfügt eine Ladeeinrichtung beispielsweise über eine Kombination aus Steckdose und (Fahrzeug-)Kupplung, kann jedoch zur gleichen Zeit nur an einer Steckdose beziehungsweise (Fahrzeug-)Kupplung Strom für einen Ladevorgang abgegeben werden, so handelt es sich um nur einen Ladepunkt. Können an einer Ladeeinrichtung mit mehreren Steckdosen und/oder (Fahrzeug-)Kupplungen zwei (oder mehr) Elektromobile gleichzeitig aufgeladen werden, so handelt es sich entsprechend um zwei (beziehungsweise mehrere) Ladepunkte.“

und

„Die Regelung definiert den Begriff „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ im Sinne dieser Verordnung.
Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung ist, richtet sich allein nach dessen tatsächlicher Zugänglichkeit im räumlichen Sinne. Nutzungsbezogene Aspekte, wie zum Beispiel das gewählte Abrechnungssystem, sind für die Begriffsdefinition ohne Bedeutung. Dabei ist entscheidend, dass der Ladepunkt – gleich, ob im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund – von einem unbestimmten oder nach allgemeinen Kriterien bestimmbaren Personenkreis tatsächlich betreten und genutzt werden kann (zum Beispiel Geschäftshaus- oder Kundenparkplätze). Eine etwaige Notwendigkeit des vorherigen Erwerbs einer Zutrittsberechtigung schließt die öffentliche Zugänglichkeit eines Ladepunktes nicht aus, sofern die Möglichkeit des Erwerbs der Zutrittsberechtigung dem Grunde nach jedem eröffnet ist. Wird der Zugang dagegen nur einer von vorneherein bestimmten oder bestimmbaren Personengruppe eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne dieser Verordnung vor. Dies ist zum Beispiel bei einem durch eine Schranke gesicherten Firmenparkplatz, für welchen der Arbeitgeber von vorneherein nur seinen Arbeitnehmern einen Zugang ermöglicht, der Fall.
Das Abstellen auf eine rein räumliche Zugänglichkeit des Ladepunktes soll verhindern, dass sich Betreiber eines Ladepunktes der Anwendbarkeit der Verordnung dadurch entziehen können, dass sie ein Authentifizierungs- und Abrechnungssystem wählen, welches den Kreis der Nutzungsberechtigten derart einschränkt, dass eine diskriminierungsfreie Nutzungsmöglichkeit im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU nicht mehr besteht.“

Da unsere Mitarbeiterparkplätze leider nicht durch eine Schranke gesichert sind und eine Schukosteckdose ganz klar für die Aufladung des Elektroautos bestimmt ist, ist es mir also dann nicht mehr erlaubt!

Das ist doch verrückt, oder?

Anstatt, dass ich 8 Schukosteckdosen a 10,- Euro installieren lasse, MUSS ich 8x Typ2-Ladestationen a 1.000,- Euro installieren!
Und das soll die Elektromobilität fördern?

Ja würden sie! Siehe mein Posting direkt nach Deinem.

Die Supercharger befinden sich auf privatem Grund, der von einem unbestimmten Personenkreis tatsächlich betreten werden kann.

„Das Abstellen auf eine rein räumliche Zugänglichkeit des Ladepunktes soll verhindern, dass sich Betreiber eines Ladepunktes der Anwendbarkeit der Verordnung dadurch entziehen können, dass sie ein Authentifizierungs- und Abrechnungssystem wählen, welches den Kreis der Nutzungsberechtigten derart einschränkt, dass eine diskriminierungsfreie Nutzungsmöglichkeit im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU nicht mehr besteht.“

Dieses „öffentlich zugänglich“ hat wirklich eine seltsame Definition in diesem Entwurf.

Wenn ich das korrekt interpretieren, dann

  • Darf ein Hotel mit Schranke vor den Gästeparkplätzen beliebige Steckdosen/Ladevorrichtungen installieren und muss diese nicht melden.

  • Darf ein Hotel ohne Schranke vor den Gästeparkplätzen nur Typ2-Ladevorrichtuingen installieren und muss diese melden.

  • Darf ich in meiner Garage beliebige Steckdosen/Ladevorrichtungen installieren und muss diese nicht melden.
    [b]

  • Darf ich in meinem Carport nur Typ2-Ladevorrichtungen installieren und muss diese melden.[/b]

Wow. Im Umkehrschluss heißt das für mich, dass ich mir jetzt keine einfache Wallbox mehr an die Hauswand hängen kann, weil meine Firmenparkplätze auf meinem Privatgrund räumlich nicht gegen den davor liegenden Gehweg gesichert werden dürfen (zu wenig Platz zwischen Hauswand und Gehweg, auch weil der Gehweg wegen einem kleinen „Messfehlers“ zugunsten der Gemeinde zum Teil auf Privatgrund liegt…). Ich hätte also einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt, obwohl dessen Nutzung Hausfriedensbruch wäre?

Da ich diesen Zutritt nicht will glaube ich aber auch nicht, dass mein Ladepunkt „öffentlich“ wäre, obwohl jeder in Nutzen könnte - das kann man meine schon dort befindliche Außensteckdose für’s Hecke Schneiden ja heute schon… Damit müssten aber auch Firmengelände, die nicht sicherbar sind trotzdem raus fallen. Somit könnte sich auch Tesla entziehen, indem sie nicht-Tesla-(Mit-)Fahrern den Zutritt zu ihren SuCs untersagt. Sie dürfen halt nicht „auf“ sondern nur „neben“ einem öffentlichen Parkplatz auf privatem Gelände ihre SuCs errichten. :wink:

Andere Frage: steht in der Verordnung auch drin, dass der CCS-Stecker überhaupt funktionieren muss? Weil wenn ja, dann zwingen sie jeden auch noch dazu den Strom entweder kostenlos abzugeben oder ein Abrechnungssystem anzubieten. Das kann ja dann den Zugang aller Leute einfach wegen „nicht-Berechtigung“ ablehnen. Dann kann auch niemand jemals prüfen, ob überhaupt Strom aus dem CCS tropft.

Hm. Irgendwie glaube ich nicht, dass dieser Vorschlag auch so umgesetzt werden wird - oder danach lange Bestand haben wird.

Statement des bsm - Bundesverband Solare Mobilität:

http://www.bsm-ev.de/emog/ladesaeulenverordnung-lsv-von-januar-2015/bsm-kommentar%20zu%20LSV-Entwurf

Sehr interessant! Danke Eberhard. Die Stellungnahme des BSM enthält tatsächlich sehr viele Kritikpunkte, die in diesem Forum genannt wurden, wie zum Beispiel die Diskussion um die Frage „1 CCS pro Ladepunkt oder pro Ladestation“.

Da kann man auch eine Antwort hin senden.

Das wäre doch was, für ein mögliches Statement durch das TFF e.V., oder?

[Mod Note: ausgelagert aus dem Tread Freistrom für Alle, wo es um’s Laden bei NISSAN geht:]

Da bekommt Nissan ja auch das Problem, wenn die LSV in der jetzigen Art durch geht.
Dann müssen sie ab 2017 CCS mit anbieten.
Richtig?

Wer stoppt diesen Wahnsinn (LSV)?

Richtig!

Nur Chademo ohne CCS geht dann nicht mehr!

Auch wenn es hier nicht passt:

Warum darf die Regierung andere Diskriminieren (CHAdeMO Nutzer), aber von anderen verlangen, das sie CCS mit anbauen müssen, um CCS Nutzer nicht zu diskriminieren? :open_mouth:

Weil sie beschlossen haben, das zumindest in Deutschland CHAdeMO kein Standart ist …

CCS = german Krempel = muss ganz toll super unterstützt werden
CHAdeMO = nicht deutsch = egal
Tesla Typ2 = ganz ok UND NICHT deutsch = gleich ganz doll dagegen

…reicht da als Argument bestimmt schon völlig aus :mrgreen:

Ja typisch deutsche Regierung/Automobilindustrie.

Derzeit hoffe ich, das Tesla bis November 2017 genug SC gebaut hat, um das nicht weiter umsetzen zu müssen.

Und ob ein SC von 100 auf 135 kW aufgerüstet wird, merkt ja keiner. :unamused:

PS: Lustig finde ich folgendes:

BMWi = Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
BMW i3 = E-Auto von BMW
:laughing:

Die Verordnung soll kurzfristig in Kraft treten, das heißt, noch dieses Frühjahr. Der Zubau an SuC wäre noch bis Mitte des Jahres möglich.

Wenn aber die BNetzA meint, die Sicherheit der SuC sei nicht gewährleistet, kann Sie alle SuC sofort stilllegen.

Dieses Datum steht in der EU-Richtlinie als spätestes Datum für die Umsetzung!

Leider kann die Verordnung auch deutlich früher in Kraft treten :frowning:

Edit: Eberhard war schneller.

Das kann wirklich passieren? :astonished: :open_mouth:

Eberhard hat einen neuen Thread gestartet:
:arrow_right: Online Petition gegen Ladesäulenverordnung

Ui Ui Ui… jetzt malst Du aber den Teufel an die Wand!

Schauen wir uns doch mal die Fakten an:

Aus der Ladesäulenverordnung:

[i]§4, Absatz 3:
Betreiber von Schnellladepunkten, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, haben der Regulierungsbehörde den Betrieb anzuzeigen und die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 4 durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

§3, Absatz 4:
Sonstige geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. S. 1066) geändert worden ist, bleiben unberührt. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden

Energiewirtschaftsgesetz:

§49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1:

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von

  1. Elektrizität [b]die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.,

eingehalten worden sind.[/i]
[/b]

Und die „technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V“ wird ja wohl der Elektriker, der die Supercharger in Betrieb genommen hat, eingehalten haben :wink:

So einfach können die die SuC nicht stillegen.
Wie Yellow schon geschrieben hat ist das alles nach
DIN VDE konform.
Also keine Sorge!

Und wenn die VO jetzt wirklich so früh kommt,
kann man sich ja bzgl Zugänglichkeit / nutzerkreis/
Privatgrundstück / öffentl. Zugang etc noch ein
bisschen streiten
Seh das recht gelassen :sunglasses: