Ablehnungsbescheid BAFA - Widerruf

Dsa Problem dabei ist, dass das statistisch nicht differnzierbar ist (es gibt nicht Anzahl mit und eine Anzahl an sondern nur eine Anzahl „hatte Corona“ ohne dass man die Ursache exakt eingegrenzt hat). Wobei die Formulierungen, die ich da kenne eigentlich „an oder mit“ lauten müsste.

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Genau hier liegt das Problem - nicht die Zulassung erfolgte zu spät! Der Antrag wurde gestellt, ohne das die Voraussetzungen erfüllt waren…
Damit ist die Ablehnung korrekt -

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Dann guck mal auf der von Dir nicht eingestellten Seite drei von vier. Da hat Dein bekannter zunächst bestätigt die Fördervoraussetzungen gelesen zu haben, diese zu erfüllen und dass er sich bewusst ist, dass Falschangaben (in diesem Fall wäre das „ich erfülle die Fördervoraussetzungen“) strafbar sein können.

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Natürlich, das bestreitet doch auch keiner. Nur das jemanden komplett verwehrt werden soll einen Fehler wieder auszubügeln ist doch mißlich.

Es werden bestimmt einige bewußt gemacht haben, viele haben es aber einfach auch nur überlesen.
wen denen die Chance gegeben werden würde einen erneuten Antrag zu stellen wäre doch alles gut.

Ich halte einen Widerspruch aus folgenden Begründungen für sinnvoll und erfolgversprechend:

  1. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Betrugsabsicht durch die Antragsteller, sondern ganz offensichtlich um einen Formfehler der Antragsteller.
  2. Der Gesetzgeber möchte ja berechtigte Antragsteller fördern. Dieser Ablehnungsbescheid steht dem aber entgegen und entspricht nicht dem „Geiste“ des Gesetzes. Die Autos wurden von den Antragstellern gekauft und zugelassen.
  3. Die Bafa müsste begründen, welche Verfahrensfehler zum Ausschluss der Förderung führen.
    Falschangabe beim Auto(falsches Tesla Model), offensichtlich nicht. Falsche Avas-Angabe, offensichtlich auch nicht. Aber falscher Antragszeitpunkt, offensichtlich ja. Und das in Coronazeiten, bei den kein Bafa MA für Rückfragen erreichbar war? Ich glaube nicht, dass die Bafa das einem Gericht insgesamt schlüssig erklären kann, wo hier die Grenze für einen Ablehnungsbescheid beginnt.
  4. Die Bafa hat ja schon reagiert, indem der Antrag in diesem Punkt schon ergänzt wurde. Das ist zwar kein Schuldeingeständnis, aber offensichtlich ist dieser Punkt als problematisch von der Bafa erkannt worden.

Klar ist aber auch, das ein Formfehler durch die Antragsteller vorliegt. Bei mir war es auch so, dass letztes Jahr vor der Zulassung die Antragstellung möglich war und ich mir das Ganze nicht nochmals im Detail durchgelesen habe. Mich mit 6000€ wegen so einer Lappalie zu bestrafen steht aber wiederum im keinen Verhältnis.

Lasst Euch bloß nicht entmutigen von irgendwelchen Leuten hier, die vorgeben, dass ein Widerspruch zwecklos ist. Das ist Quatsch bzw. für mich eine Form des Trollens. Für meinen Teil überlege ich nur, ob ich über einen Rechtsanwalt (möglichst für Verwaltungsrecht) gehe, oder selbst einen Widerspruch verfasse.

Falls Ihr neue Erkenntnisse habt, lasst uns daran teilhaben. So halte ich es auch. Und von Presse halte ich eher nichts. Ich achte jetzt nur darauf, dass ich keine weiteren Verfahrensfehler mache.

Übrigens, ich bin kein Jurist und dies ist auch nur meine Meinung und keine Rechtsberatung. Die muss ich ggf. selbst noch in Anspruch nehmen.

Grüße
Mios

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Natürlich ist das unterscheidbar. Die behandelnden Ärzte, die den Tod feststellen, könnten die Fälle schon differenziert bewerten und das auch so weitermelden. Und Jounalisten könnten Herrn Wiehler in der Pressekonferenz auch mal fragen, warum die Zahlen nicht differenziert ermittelt und veröffentlicht werden.

Aber wir schweifen ab.

Jedenfalls wird die Presse sich nicht um die Bafa Bescheide kümmern. Es sei denn, Trump twittert dazu etwas.

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Die habe ich leider nicht, glaube dir aber das es da steht.

Ich wollte damit nur zeigen das es eine Zeit gab wo diese Daten eben nicht abgefragt wurden. Jetzt scheint es ja wieder so zu sein.

Das wollte derjenige, der Gesetzgeber, der die Förderung ausgelobt hat aber nicht. Ansonsten hätte er dort nicht ins Gesetz mit aufgenommen, dass für ein Fahrzeug kein zweiter Antrag gestellt werden darf. Das müsste man dann auf politischer Ebene rückwirkend ändern lassen. Vielleicht klappts ja, ist doch Wahljahr.

Richtig, nur die politische Ebene kann das ändern.
Deshalb ja auch die Idee mit der Presse.
Der BaFA Sachbearbeiter macht nur seinen Job.

Das ganze Problem muss aber heilbar werden.

Die gleiche Argumentation ist es ja auch bei einer roten Ampel nachts um 3 Uhr.
Es ist nicht los, es hätte nichts passieren können,…
Trotzdem bleibt es aber eine rote Ampel. Und beim Überfahren wird halt eine Linie überschritten.

Ich würde auch dafür plädieren, dass man bei Leuten, bei denen Antragstellung und Zulassung nah beieinander liegen, eine Kulanzlösung macht.
Leider ist sowas beim Staat und der Gesetzesauslegung nicht vorgesehen, da man jeden exakt gleich behandelt (sollte).

Na, vielleicht kommt da ja dann noch ergänzend zum Ablehnungsbescheid ein Strafbefehl.

Ohne Diskussion lassen sich die falschen „wahrheitsgemäßen Angaben“ als Betrugsversuch bewerten.

Ganz ehrlich, mir kann keiner erzählen, dass er das wirklich alles gelesen hat, aber den passus: „erst nach der Anmeldung“ übersehen hat.
Sorry. Das war doch pure Absicht, in der Hoffnung das Geld möglichst schnell zu bekommen, weil man es bei der Finanzierung des Fahrzeuges einkalkuliert hat.
Und damit unterstelle ich keine Betrugsabsicht.

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Woher hatte er die Prüfziffer für die VIN?

Zur Auffrischung. Das habt ihr alles gelesen?
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Zusammenfassung

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen
(Umweltbonus)
Vom 21. Oktober 2020
Präambel

Die Elektromobilität entscheidet zusammen mit der Digitalisierung über die Zukunft der Automobilindustrie. Die Automobilindustrie befindet sich ebenso wie das Automobil in einem deutlichen Strukturwandel. Auslöser sind die Digitalisierung, die Automatisierung und neue Antriebstechnologien als Antwort auf die Regulierung von Schadstoff- und CO2-Emissionen. Damit aus diesem technologischen und regulatorischen Wandel eine umweltfreundliche Mobilität resultiert, müssen jetzt flankierende wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen gesetzt werden.

Nur mit weiteren unterstützenden Maßnahmen wird es gelingen, die Entwicklung der Elektromobilität in der aktuellen Phase des Markthochlaufs noch deutlicher zu forcieren und die gemeinsam von Bundesregierung und Automobilindustrie gesetzte Zielmarke von einer Million Elektrofahrzeugen zu erreichen. Die vorliegende Förderrichtlinie adressiert den im Rahmen des Maßnahmenpakets Elektromobilität vereinbarten Umweltbonus für den Erwerb von reinen Elektrofahrzeugen, von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Wasserstoff-/​Brennstoffzellenfahrzeugen.

Elektrofahrzeuge sind bei geringen Geschwindigkeiten sehr leise und damit insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen schwer oder gar nicht wahrnehmbar. Daher wird durch einen eigenen Förderbaustein die Anschaffung von Systemen gefördert, die mittels eines Schallzeichens Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer auf die Anwesenheit des Fahrzeugs aufmerksam macht (Acoustic Vehicle Alerting System – AVAS).
1 Zuwendungszweck

1.1 Förderziel

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mit Hilfe eines Umweltbonus den Absatz neuer und junger gebrauchter Elektrofahrzeuge zu fördern. Dadurch kann ein nennenswerter Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage nach umweltschonenden Elektrofahrzeugen geleistet werden. Die Maßnahmen werden die schnelle Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Markt unterstützen.

Des Weiteren sollen die speziell von Elektrofahrzeugen ausgehenden Gefahren für Verkehrsteilnehmer, die auf akustische Signale angewiesen sind, durch die Unterstützung des Einbaus von AVAS kompensiert werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“.
2 Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist


der Erwerb eines erstmals im Inland zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugs gemäß der Definition des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der Nummer 3.1 oder Nummer 3.2, ­jeweils in Verbindung mit Nummer 3.3 dieser Förderrichtlinie vorliegen;

der Erwerb eines Elektrofahrzeugs gemäß der Definition des EmoG bei der zweiten Zulassung im Inland, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der Nummer 3.1 oder Nummer 3.2, jeweils in Verbindung mit Nummer 3.3 dieser Förderrichtlinie vorliegen.

Förderfähig sind alle Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der EU sie gekauft wurden, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der Nummer 3.1 oder Nummer 3.2, jeweils in Verbindung mit Nummer 3.3 dieser Förderrichtlinie vorliegen.

Bei einer Antragstellung bis einschließlich 1. August 2021 ist der Erwerb eines AVAS gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 540/​2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen förderfähig, wenn es zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt in ein gemäß dieser Richtlinie zu förderndes Fahrzeug eingebaut wurde und das Fahrzeug bis einschließlich 30. Juni 2021 zugelassen wird. Bei einer Zulassung ab dem 1. Juli 2021 ist der Einbau eines AVAS nach der oben genannten Verordnung für alle Fahrzeugtypen verpflichtend und damit nicht mehr förderfähig. Mit Inkrafttreten der Richtlinie (Umweltbonus) vom 13. Februar 2020 endete bereits die Förderfähigkeit für ein AVAS für Fahrzeugtypen, in die die Hersteller bis spätestens zum 1. Juli 2019 ein solches System einbauen mussten.

2.2 Antragsberechtigung und Zuwendungsempfängerin/​Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Fahrzeug gemäß Nummer 3 der Richtlinie als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen wird. Ein Leasinggeber ist nur dann antragsberechtigt, wenn er das Fahrzeug zur Eigennutzung erwirbt. Zuwendungsempfängerin/​Zuwendungsempfänger ist die Antragstellerin/​der Antragsteller. Die Antragstellerin/​der Antragsteller darf einen Dritten zur Antragstellung bevollmächtigen.

Nicht antragsberechtigt sind


der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen,

alle öffentlichen Einrichtungen des Staates, die den Begriff des öffentlich-rechtlichen Auftraggebers nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen,

Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen,

Antragstellerinnen/​Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

Dasselbe gilt für Antragstellerinnen/​Antragsteller und, sofern die Antragstellerin/​der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

Der Erwerb oder das Leasing eines nach dieser Richtlinie geförderten Fahrzeugs darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, es sei denn, der jeweilige Fördermittelgeber hat eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geschlossen.

Der Bundesanteil am Umweltbonus darf pro Fahrzeug nur einmal gezahlt werden.

Eine vorherige Antragstellung bei einer öffentlichen Stelle, die eine Verwaltungsvereinbarung mit dem BMWi geschlossen hat, ist unschädlich. Es darf noch keine Auszahlung für das Fahrzeug erfolgt sein, für das beim BAFA ein Antrag gestellt wird.
3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Elektrofahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie

Ein Elektrofahrzeug im Sinne dieser Richtlinie ist


ein elektrisch betriebenes Fahrzeug gemäß § 2 Nummer 1 EmoG der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/​46/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABI. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/​15/​EU (ABI. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) geändert worden ist und ein elektrisch betriebenes Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/​46/​EG, soweit es im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden darf;

gemäß der Definition in § 2 EmoG ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug. Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind solche, deren maximale CO2-Emission je gefahrenen Kilometer 50 Gramm nicht übersteigt oder eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine erreicht. Bei Anschaffung bis zum 31. Dezember 2021 beträgt diese elektrische Mindestreichweite 40 km, bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 beträgt sie 60 km und bei Anschaffung nach dem 1. Januar 2025 beträgt diese 80 km. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Förderkriterien für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge künftig fortgeschrieben werden.

3.2 Andere Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie


Fahrzeuge im Sinne der Förderrichtlinie, gleich welchen Antriebs, die keine lokalen CO2-Emissionen vorweisen, sind reinen Batterieelektrofahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt;

Fahrzeuge im Sinne der Förderrichtlinie, gleich welchen Antriebs, deren maximale CO2-Emission je gefahrenen Kilometer den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 EmoG in der jeweils geltenden Fassung genannten Wert nicht übersteigt, sind „von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen“ im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt.

3.3 Voraussetzungen an das Fahrzeug


Das zu begünstigende Fahrzeugmodell muss sich auf der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf www.bafa.de veröffentlichten Liste befinden, mit der sich die Automobilhersteller zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Umweltbonus verpflichten. Die Liste der für eine Förderung vorgesehenen Modelle elektrisch betriebener Fahrzeuge beachtet auch den Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland bezogen auf das gekaufte Fahrzeug des Automobilherstellers zum 31. Dezember 2015 (BAFA Listenpreis). Um den maximal förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge zu bestimmen, werden wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung) angesetzt und der Bruttoherstelleranteil davon abgezogen. Dies gilt entsprechend für Leasingfahrzeuge.

Der Erwerb des Fahrzeugs beim Fahrzeughändler muss am 18. Mai 2016 oder später erfolgt sein. Als maßgebliches Erwerbsdatum gilt der Abschluss eines Kauf- bzw. Leasingvertrags. Die mit der Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 13. Februar 2020 (BAnz AT 18.02.2020 B2) geänderten Fördersätze gelten fort und nur für solche Fahrzeuge, die nach dem 4. November 2019 erstmalig zugelassen wurden. Seit dem 19. Februar 2020 werden Förderungen nach der Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) in der Fassung vom 28. Mai 2019 (BAnz AT 06.05.2019 B1) nur noch ausgezahlt, sofern die Antragstellung bis zum 18. August 2020 erfolgt.

Im Fall der ersten Zulassung des Fahrzeugs im Inland auf die Antragstellerin/​den Antragsteller muss diese am 18. Mai 2016 oder später, im Fall der zweiten Zulassung im Inland muss die Erstzulassung, die in jedem Mitgliedstaat der EU erfolgen kann, nach dem 4. November 2019 oder später erfolgt sein.

Das Fahrzeug muss zum ersten Mal zugelassen sein oder darf im Fall der zweiten Zulassung maximal zwölf Monate erstzugelassen gewesen sein. Im Fall der Zweitzulassung darf das Fahrzeug eine maximale Laufleistung von 15 000 km aufweisen und darf nachweislich noch nicht durch den Umweltbonus oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen EU-Staat gefördert worden sein.

Das Fahrzeug muss mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin/​den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein (Haltedauer). Im Fall des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate. Eine kürzere Haltedauer ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, im Falle des Leasings jedoch nur dann, wenn diese einen anderen Fördersatz zur Folge hat. Die Bewilligungsbehörde ist in diesem Fall berechtigt, den Förderbetrag gemäß der tatsächlichen Leasingdauer neu festzusetzen.

Ein Bundesanteil am Umweltbonus kann nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge gewährt werden, wenn deren Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland maximal 65 000 Euro beträgt.

Für diejenigen Fahrzeugmodelle, die bereits zum 31. Dezember 2015 auf dem Markt verfügbar waren, gilt als Vergleichsmaßstab der zum 31. Dezember 2015 gültige Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland. Für nach dem 31. Dezember 2015 auf den Markt gekommene Fahrzeugmodelle gilt als Vergleichsmaßstab der zum Zeitpunkt der Markteinführung geltende Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland (BAFA Listenpreis).

3.4 Voraussetzungen an die Förderung des AVAS


Eine Allgemeine Betriebserlaubnis für das AVAS muss erteilt worden oder es muss Teil der Typgenehmigung sein.

Es muss den Anforderungen der UN-Regelung Nummer 138, Änderungsserie 01, über einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge hinsichtlich ihrer verringerten Hörbarkeit bzw. der Ver­ordnung (EU) Nr. 2017/​1576 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 540/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an das Akustische Fahrzeug-Warnsystem (AVAS) für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen entsprechen.

4 Art und Umfang der Förderung


Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller (Herstelleranteil am Umweltbonus) und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss (Bundesanteil am Umweltbonus). Hiervon ausgenommen sind neue Fahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen werden sowie junge gebrauchte Fahrzeuge, deren Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt. Die genannten Fahrzeuge erhalten eine Innovationsprämie, bei der der im Folgenden jeweils genannte Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt. Nicht erfasst hiervon ist der Bundesanteil in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2019. Ein Antrag auf Förderung durch die Innovationsprämie ist bis einschließlich 31. Dezember 2021 möglich. Bei mehreren Anträgen für ein und dasselbe Fahrzeug ist allein der erste Antrag maßgebend.

Der Bundesanteil am Umweltbonus (Festbetragsfinanzierung) beträgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss für ein ­reines Batterieelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40 000 Euro 3 000 Euro und mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro 2 500 Euro. Im Fall des Leasings beträgt der nicht rückzahlbare Zuschuss für ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40 000 Euro bei einer Leasingdauer zwischen 6 und einschließlich 11 Monaten 750 Euro, ab 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate 1 500 Euro und über 23 Monate 3 000 Euro. Mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro beträgt der nicht rückzahlbare Zuschuss bei einer Leasingdauer zwischen 6 und einschließlich 11 Monaten 625 Euro, ab 12. Monat bis einschließlich 23 Monate 1 250 Euro und über 23 Monate 2 500 Euro. Gleiches gilt für ein anderes Fahrzeug, welches einem reinen Batterieelektrofahrzeug oder einem Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde.

Der Bundesanteil am Umweltbonus beträgt für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40 000 Euro 2 250 Euro und mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro 1 875 Euro. Im Fall des Leasings beträgt der nicht rückzahlbare Zuschuss für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40 000 Euro bei einer Leasingdauer zwischen 6 und einschließlich 11 Monaten 562,50 Euro, ab 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate 1 125 Euro und über 23 Monate 2 250 Euro. Mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro beträgt der nicht rückzahlbare Zuschuss bei einer Leasingdauer zwischen 6 und einschließlich 11 Monaten 468,75 Euro, ab 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate 937,50 Euro und über 23 Monate 1 875 Euro. Gleiches gilt für ein anderes Fahrzeug, welches einem von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeug gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde.

Der Bundesanteil am Umweltbonus wird nur gezahlt, wenn der Netto-Kaufpreis (exklusive Mehrwertsteuer) des Basismodells für den Endkunden um mindestens den Herstelleranteil am Umweltbonus gemindert wird.

Für Fahrzeuge, die bis zum 4. November 2019 zugelassen wurden, gelten die Fördersätze in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2019. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die ab dem 5. November 2019 bis zum 19. Februar 2020 zugelassen wurden und den Herstellerrabatt in der in der Förderrichtlinienfassung vom 28. Mai 2019 enthaltenen Höhe erhalten haben.

Im Fall der zweiten Zulassung gelten die Fördersätze für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro bis zu maximal 65 000 Euro entsprechend.

Die zusätzliche, pauschale Bundesförderung des AVAS erfolgt über einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Gefördert wird der Erwerb und der Einbau eines AVAS durch den Hersteller des Fahrzeugs oder durch eine autorisierte Werkstatt in ein in Nummer 3.1 oder Nummer 3.2, jeweils in Verbindung mit Nummer 3.3 dieser Richtlinie genanntes Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs. Ist das AVAS serienmäßig in einem Fahrzeugmodell seit Markteinführung verbaut und ist dieses förderfähig im Sinne dieser Richtlinie, so ist dies dem BAFA bei der Listung des Fahrzeugs schriftlich anzuzeigen. Wird das AVAS durch den Hersteller oder eine autorisierte Werkstatt nachgerüstet, so ist das AVAS gesondert in der verbindlichen Bestellung, dem Kaufvertrag und der Rechnung auszuweisen. Die Förderung beträgt pauschal 100 Euro. Der Zuschuss darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden.

5 Verfahren der Antragstellung, Nachweisführung und Auszahlung

5.1 Antragstellung

Für Antragstellerinnen/​Antragsteller, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Bundesanteils am Umweltbonus vollständig erfüllen, gilt folgendes Antragsverfahren:


Eine Antragstellung ist nur für Fahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist. Für Fahrzeuge, die nach dem 4. November 2019 zugelassen worden sind, muss die Antragstellung spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/​den Antragsteller und ausschließlich über das vom BAFA unter der Internetseite www.bafa.de zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular erfolgen. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und/​oder unvollständig sind, können vom BAFA nicht bearbeitet werden.

Die Zuwendungsbescheide für den Bundesanteil am Umweltbonus bzw. der Förderung des AVAS werden in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs der Antragsunterlagen und nach Zulassung erteilt.

Mit der Antragstellung hat die Antragstellerin/​der Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:


im Fall des Kaufs eine Kopie der Rechnung;

im Fall des Leasings eine Kopie des Leasingvertrags inklusive verbindlicher Bestellung sowie Kalkulation der ­Leasingrate/​interne Kalkulation;

bis einschließlich 31. August 2020 den Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs auf die Antragstellerin/​den Antragsteller durch Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief); danach erfolgt eine Übermittlung der erforderlichen Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister;

im Fall einer Zweitzulassung zusätzlich eine durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestätigte Erklärung des Antragstellers über die maximale Laufleistung des Fahrzeugs von 15 000 Kilometern, einen Nachweis über Zeiten der Abmeldedauer zwischen Erst- und Zweithalter sowie einen Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) oder einer Neufahrzeugrechnung.

Die Unterlagen sind in deutscher Sprache bzw. in Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem staatlich geprüften Dolmetscher oder Übersetzer oder einem öffentlich bestellten oder be­eidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.

Die Rechnung und der Leasingvertrag müssen mindestens folgende Inhalte ausweisen (alles exklusive Mehrwert­steuer):


eindeutiger Bezug auf das förderfähige Basis-Fahrzeugmodell auf der Liste des BAFA;

der deutlich und nachvollziehbar ausgewiesene Eigenbetrag des Automobilherstellers am Umweltbonus, der mindestens dem in Nummer 4 dieser Richtlinie festgelegten Betrag entspricht, sodass die Antragstellerin/​der Antragsteller den Eigenanteil selbstständig prüfen kann;

den Netto-Kaufpreis für das Basis-Fahrzeugmodell für die Kundin/​den Kunden;

Sonderausstattungen im Vergleich zum Basis-Fahrzeugmodell auf der BAFA-Liste (werden gesondert ausge­wiesen);

im Fall des Erwerbs eines Fahrzeugs mit AVAS, dass das Fahrzeug vor der Übergabe an die Antragstellerin/​den Antragsteller mit einem solchen System ausgestattet wurde oder wird;

bei Leasinggeschäften ist die Vorlage des Kalkulationsblatts der Leasingrate/​internen Kalkulation verpflichtend.

5.2 Nachweisführung und Auszahlung

Aus der Halterhistorie muss sich zweifelsfrei die Anzahl der Vorhalter ergeben.

Die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus inklusive des Zuschusses zum AVAS erfolgt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen entsprechend Nummer 5.1 und deren Prüfung durch die Bewilligungsbehörde auf ein Konto der Antragstellerin/​des Antragstellers.

5.3 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
– Elektromobilität –
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96/​9 08 10 09
Internet: www.bafa.de
E-Mail: [email protected]

6 Allgemeine Verfahrensvorschriften

6.1 Bundeshaushaltsordnung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100, 113 BHO zur Prüfung berechtigt.

6.2 Auskunft

Die Antragstellerin/​der Antragsteller willigt ein, dass die Bewilligungsbehörde zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts abrufen kann. Die Antragstellerin/​der Antragsteller erklärt sich einverstanden, dass dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten, insbesondere auch zur Weitergabe an den Deutschen Bundestag, sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen zur Verfügung stehen.

Die Antragstellerin/​der Antragsteller ist verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen mindestens fünf Jahre lang vorzuhalten und im Fall einer Überprüfung vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden.

6.3 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin/​des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
7 Inkrafttreten und Befristung

Diese Richtlinie tritt am 16. November 2020 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sofern die nach dem Wirtschaftsplan des EKF zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 25. Juni 2020 (BAnz AT 07.07.2020 B2) tritt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.
8 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 2 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 264 des Strafgesetzbuchs sind im Förderantrag bezeichnet.
Berlin, den 21. Oktober 2020

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dr. W. Horstmann

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Vom Händler mit dem Hinweis das er damit schon mal den Antrag stellen könne um Zeit zu sparen.

Du hast im abgelehnten Antrag zweimal nachweisbar wahrheitswidrig erklärt die Voraussetzungen geprüft zu haben und sie zu erfüllen. Was ist das (in der Außenwirkung) wenn nicht Absicht?
Worin liegt der Formfehler vor? Der Antrag ist doch formell und inhaltlich korrekt gewesen (mit Ausnahme der wahrheitswidrigen Behauptung bezüglich der Fördervoraussetzungen).

Was der Gesetzgeber will steht im Gesetz. Und da steht drin, dass zum Einen ein Fahrzeug zugelassen sein muss um gefördert zu werden und zum Anderen, dass nur ein Antrag pro Fahrzeug zulässig ist. Das entspricht ganz genau dem "Geist des Gesetzes.

Eine Falschangabe beim Auto ist eine Angabe, die man mit einem Irrtum erklären kann und entsprechend durch Korrektur heilen kann.
Ein Eingangsdatum und ein Zulassungsdatum sind aber unumstößliche Fakten, die man nicht durch Irrtumserklärung ändern kann. Wenn man die Zulassungsstelle dazu bringt das Zulassungsdatum rückwirkend anzupassen, dann hätten wir in Bezug auf den BAFA-Antrag das falsche Zulassungsdatum geheilt.

Das mag sein, dass sie das wieder reingenommen haben um sich Arbeit zu sparen. Ändert aber nichts daran, dass die Anträge mit Falschangaben bezüglich der Fördervoraussetzungen vorher schon falsch waren.

Immerhin reitest Du Dich mit Deinen Argumenten nicht weiter rein.
Wenn mir das bei meinem Antrag passiert wäre, dann würde ich selbstveständlich auch nach jedem Strohhalm greifen, den ich irgendwo sehen könnte, aber das muss dann wirklich wohlüberlegt sein (Stichwort: Anwalt). Wenn man da im weiteren Verfahren zu überhastet und unüberlegt vorgeht, dann haben wir in ein paar Monaten einen Thread mit dem Titel „Vorladung von Staatsanwaltschaft wegen BAFA-Antrag, was kann ich tun um mich noch weiter reinzureiten“

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Nein, da ich zu den Deppen gehöre, die nicht jede Buchstaben lesen und teilweise sogar Probleme mit lesen hat… Was soll uns deine erneute Stinkefinger-Kommentar helfen? Wir wissen JETZT schon alle, das wir einen Fehler gemacht haben. Hätten wir damals gewusst, hätten wir unsere Antrag nicht frühzeitig gestellt.

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Das ist etwas, das spricht massiv gegen den Händler, aber ich denke nicht, dass man ihn dafür in die Haftung nehmen kann (zum Einen die Nachweisbarkeit der Aussage zum Anderen hätte man den Fehler in der Aussage im Rahmen des Antrags selbst feststellen können).

Ich würde den Händler aber trotzdem mal damit konfrontieren und auf diplomatischer Ebene versuchen dort etwas rauszuschlagen (Inspektionen, Winterreifen, …).

Braucht er nicht. Er hat seinen Antrag ja erst nach Zulassung gestellt.
Also da ist alles gut.
Aber scheinbar wußten nicht mal alle Händler was wirklich gefordert ist.

Also ich würde an eurer Stelle auch wirklich alles probieren um noch an die Kohle zu kommen - es geht um wirklich viel.

Aber auch ich bin schockiert wie wirklich JEDER von euch noch immer behauptet einen Fehler gemacht zu haben und das nicht gelesen zu haben.

Auch ich habe mich damals natürlich nicht mit allen bafa Richtlinien beschäftigt, aber dass der Antrag erst nach Zulassung sein muss stand wirklich sofort ins Auge springend da und wurde auch hier vortrefflich diskutiert.

Ich denke bei so etwas immer: ehrlich währt am längsten.

Ich würde an eurer Stelle einfach mal denen gegenüber zugeben, dass ihr einfach gehofft habt das Geld ein wenig früher zu bekommen („wird schon kein Fehler sein, ich lasse den Wagen ja noch zu“) und genau deswegen einen früheren Antrag gestellt habt.

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Interessant, die Diskussion hier. Und ich wehre mich auch nicht gegen die Argumente. Hier treffen die Argumente der „Formalisten“ auf die „Ermessensentscheider.“ Wenn die „Formalisten“ immer recht hätten, bräuchten wir keine Richter/Richterinnen.

Quintessenz meiner Aussage ist hier nur:
Es besteht keinen Grund sich entmutigen zu lassen. Konsequent seine Interessen verfolgen, wahrscheinlich am besten mit anwaltlicher Unterstützung. Davon haben mich die hier formal argumentierenden Kollegen überzeugt. Sozusagen der erste Lernerfolg, in diesem Fall, sich nicht selbst überschätzen. Natürlich sind die Erfolgsaussichten noch offen. Wer nicht kämpft, hat aber schon verloren. Ich bleibe aber vorsichtig optimistisch.

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