Ab Inbetriebnahme 2027 teure Zusatzanforderungen für private Wallboxen

Dann lass dich doch überraschen :face_blowing_a_kiss:

Hab noch mal weiter gegoogelt. In der Tat ist der sog. PLC Chip drin, so dass die Hardware es kann. Jetzt muss Fronius noch die Software dafür schreiben. Der gleiche Stand wie bei ABL und Mennecke, die formulieren es ähnlich.

Mit gut 1100 Euro ist die natürlich auch im gehobenen Preissegment, ähnlich wie die go-e Pro, könnte wieder vom Wettbewerber geliefert sein mit angepasster Software.

Naja. Mich hats nur interessiert. ob meine es könnte. Die ist schon gemeldet beim Netzbetreiber. Und erfahrungsgemäß geht das Fronius Zeug nicht wirklich kaputt…

Danke pbrigens fürs Nachsehen!!

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Jemand was gelesen ob die Schweiz solche Norm ûbernimmt?

Dann kauf ich mir schon mal eine Ersatzbox solange es noch gibt

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Primärquellen sollte man kennen…

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1804

Einfach Mal unter (11) letzten Satz schauen:

„Ladepunkte oder Zapfstellen auf privatem Grund, zu denen nur ein begrenzter, bestimmter Personenkreis Zugang hat, beispielsweise Parkplätze von Bürogebäuden, zu denen nur Beschäftigte oder befugte Personen Zugang haben, sollten nicht als öffentlich zugängliche Ladepunkte oder Zapfstellen betrachtet werden.“

Meine private Ladestation ist nicht für jedermann, sondern nur für Befugte zugänglich.

Ich bin kein CPO.

Diejenigen, die aus ihren privaten Ladepunkten aus THG Überlegungen einen öffentlichen Ladepunkt gemacht haben sollten sich nun schlau machen, was für sie gilt.

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Kostet die Technik 'was außer 'n paar Chips und etwas Software?

Dann werden die „DIN“ Wallboxen in ein paar Monaten auch nicht nennenswert teurer sein als die Simpel-Wallboxen heute. Reicht bestimmt ein ESP.

Wie bereits oben von @Kontrabass erwähnt gilt diese Regelung nicht für reine Privat-Wallboxen wie sie vermutlich die meisten hier im Forum haben.

@Moderatoren : Können wir dieses Thema schließen da es mehr FUD als Inhalt bietet?

doch tut es trotzdem, dafür gibt es andere Absätze in der richtigen Verordnung:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02023R1804-20260108

2.1.3. Private Wechsel- und Gleichstrom-Ladepunkte für ►C1 Personenkraft
wagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge ◄ mit
Elektroantrieb, die ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder instand gesetzt
werden, müssen aus Gründen der Interoperabilität mindestens den folgen
den Normen entsprechen:
a) EN IEC 61851-1:2019 „Konduktive Ladesysteme für Elektrofahr
zeuge — Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ (für Ladebetriebsart 2);
b) EN ISO 15118-20:2022 „Straßenfahrzeuge — Kommunikations
schnittstelle zwischen Fahrzeug und Ladestation — Teil 20: Anforde
rungen der 2. Generation an das Netzwerk- und Anwendungspro
tokoll“ (für Ladebetriebsart 3 oder 4).

Leider ist da in der deutschen Übersetzung ein Fehler, durch den man denken könnte es betreffe nur bestimmte Fahrzeugklassen.

2.1.3. Private recharging points for alternating current (AC) and direct current
(DC) electric light- and heavy-duty electric vehicles installed or renovated
from 1 January 2027 shall comply, for interoperability purposes, at least
with the following standards

Dazu haben wohl auch schon diverse Ministerien klargestellt, dass das auch für normale PKW Wallboxen im Privatraum gilt:

„In der offiziellen deutschen Übersetzung entsteht dabei der Eindruck, dass die technische Norm EN ISO 15118-20:2022 lediglich für Ladepunkte von leichten und schweren Nutzfahrzeugen verpflichtend sei. Laut einer dem Verband vorliegenden Rückmeldung der Europäischen Kommission an einen Fragesteller aus der Branche handelt es sich hierbei jedoch um einen Übersetzungsfehler in der deutschen Fassung der Verordnung“, betont der Augsburger Verband. Ergo gilt die Norm durchaus auf breiter Basis. Viele Diskussionen der vergangenen Monate fußten also „auf missverständlichen beziehungsweise fehlerhaften Formulierungen in der deutschen Übersetzung der Delegierten Verordnung“, erklärt Andreas Varesi, Mitgründer des Verbandes sowie Leiter der eMobile Academy. „Genau deshalb ist es wichtig, die tatsächlichen regulatorischen und technischen Zusammenhänge sauber voneinander zu trennen.“

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Verstehe die Aufregung nicht, hätte ich denn eine würde ich mir unabhängig davon sowieso nur ne CEE-Dose in die Garage hängen.

Es gibt einen EU-Rechtsakt, der AFIR ausdrücklich auch für Privatladestationen für bindend erklärt. Z.B. ABL hat deshalb bereits ein Modell abgekündigt, weil es nach dem 1.1. nicht mehr verbaut werden kann.

Bitte von dem durch Dich zitierten Text auch die Titelzeile beachten:

„Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich…“

Das Amtsblatt ist weiter oben zitiert.

Ich weiß nicht welches Ziel hier und in den Publikationen damit verfolgt wird, die gewerblich auftretenden Anbieter von Ladeplätzen (Charger Point Operator CPO) mit Endverbrauchern gleichzusetzen bzw. offen zu lassen wenn es betrifft.

Bei den zitierten Hardwareanbietern für B2B Wallboxen/Ladepunkten kann ich die Verärgerung verstehen, hier aufrüsten zu müssen.

Ich kann auch verstehen dass hier einige Morgenluft wittern :grin:

Für B2C verstehe ich ehrlich gesagt die Aufregung nicht.

Nur ein Beispiel der Unmöglichkeit als Plausi-Check : Bidirektionales Laden kann z.B. nur bei entsprechender Infrastruktur gefordert werden, ich würde hier geschätzt >99% der privaten Infrastruktur als nicht Vorbereitet annehmen. Dazu gehört auch die Rückspeisemöglichkeit durch die Netzbetreiber. Anderes Thema.

Welchen Rechtsakt ist das und welche „privaten“ Ladestationen betrifft das?

Die „privaten“ von Aldi, Edeka, Arbeitgeber etc. oder die Endkunden-Privaten ohne freien Zugang auf privatem Grund?

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Ich zitiere aus EUR-Lex, siehe Quellenangabe.
Mir auch egal wie das manche Foristen sehen, Hersteller von Wallboxen und Branchenvertreter sehen das genauso wie ich das wiedergegeben habe, und das ist was zählt.
Huawei verkauft seine Wallboxen aus den Gründen nicht mehr und hat für Anfang 2027 neue Hardwareversionen angekündigt.

Mir ist nicht egal wie andere Foristen das sehen.

Daher versuche ich zu ergründen, woher (Primärquelle) etwas stammt und mit den Foristen zu diskutieren, wie diese das bewerten.
Am Ende wird sich zeigen, ob es den zitieren Zwangsumtausch bei Wallboxdefekten ab 2027 geben muss oder für wen die Regelung eigentlich gilt.

In dem zitieren Text (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02023R1804-20260108) sind nebenbei noch andere Rosinen z.B. (Artikel 5 Ladeinfrastruktur - Stichwort Abrechnungsdinfrasttruktur und Zahlungsdienste), die man picken kann. Ob das so sein kann bei privaten Ladepunkten?

Aber dieser Diskurs passt hier scheinbar einigen nicht, daher genug der Worte.

Die Zeit wird es zeigen.

Echt, solche Deppen, haben sich sogar um einen einheitlichen CCS-Ladestecker gekümmert. Was soll das, 10 Adapter hätten es bestimmt auch getan!

Ich würde beim Abzählen vermuten, dass die EU-Regelungen mehr für die E-Mobilität gebracht haben als etliche nationale Vorgaben.
Wie lange hat es gedauert, bis das E-Kennzeichen die grüne Plakette ersetzt? Das wäre EU-weit sicher schneller gegangen, aber Umweltzonen und Kennzeichen macht ja jeder selbst…

Aber fragen wir doch mal Gas-Kathi oder die blauen Schlümpfe, was die noch für tolle Ideen haben… :innocent:

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Hallo, ich hänge mich hier mal kurz mit ein, weil das Thema bei mir Fragezeichen verursacht. Ich habe diesbezüglich mal nach dem Go-E Gemini Flex 11KW gesucht und das hier gefunden:

"

Gelten die neuen AFIR-Anforderungen für den go-e Charger Gemini Flex 11 kW?

Nein, die neue AFIR-Pflicht zu ISO 15118-20 gilt für den go-e Charger Gemini Flex 11 kW nicht. Laut dem Hersteller go-e lädt er im Lademodus 2, für den die Verordnung keinen ISO-15118-20-Standard vorschreibt. Der neue Standard wird ab 1. Januar 2027 nur für neu eingebaute oder vollständig erneuerte stationäre Wallboxen des Lademodus 3 verpflichtend."

https://shop.einfacheauto.de/products/go-echarger-gemini-flex-11-kw

Ist das also doch zulässig?

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Nun ich denke Artikel 1 dieser Verordnung zeigt den Rahmen auf, was oder wer hier eigentlich reguliert werden soll. Die Verordnung stellt ja explizit auf die Verfügbarkeit alternativer Kraftstoffe für bestimmte (Straßen-)Netze ab und unterscheidet zwischen öffentlich errichteten/ betriebenen und privat errichteten/ betriebenen öffentlich zugänglichen Ladepunkte.
Von daher interpretiere ich die oben herausgepickten ISO-Norm Vorgaben so, dass diese für privat betriebene öffentlich zugängliche Ladepunkte gilt. Also nicht für private NICHT öffentlich zugängliche Punkte.

Dass die Anbieter von Wallboxen das nun so darstellen, wie sie es darstellen ist in meinen Augen irreführend und hätte zur Konsequenz, dass sie einen Großteil ihrer Produktlinien gar nicht mehr verkaufen dürften. Dafür ist es aber verdächtig ruhig zu dieser Verordnung von Seiten der Anbieter. Ich glaube eher, sie versuchen jetzt bewusst „Unsicherheit“ zu schaffen, damit die Käufer zu den teureren Modellen greifen und werden den Irrtum erst möglichst spät auflösen

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Du redest von der Sondersituation Mode-2, das sind nichtstationäre Ladekabel die fliegend eingesetzt werden. Ob die Go-e, sofern sie dauerhaft stationär eingesetzt wird (z.B. mit Wandbefestigung) wirklich hierunter fällt, wird der Hersteller nicht selbst entscheiden können.

Ich spreche von fest installierten Wallboxen, die sind Mode-3, und da ist durch den Delegationsakt der EU AFIR auch bei privaten Ladepunkten anzuwenden.

Rate doch mal, warum man keine CFOS-Wallboxen mehr kaufen kann.

Ich habe im ersten Posting mal die Fundstelle des amtlichen Verordnungstextes ergänzt.

@M3-Rac danke für den Link.

Nach Querlesen scheinen die Abschnitte 21 und 22 interessant zu sein, die den Bestandsschutz beleuchten, aber auch:

„Darüber hinaus sollte im Hinblick auf private Ladepunkte für Ladebetriebsart 3 und 4, an denen fortgeschrittene Ladefunktionen wie intelligentes und bidirektionales Laden nur mit High-Level-Kommunikationslösungen möglich sind, der in Nummer 2.1.3 Buchstabe b jenes Anhangs enthaltene Normteil EN ISO 15118-20:2022 bis zum 1. Januar 2027 nicht für derartige neu errichtete oder instand gesetzte Ladepunkte gelten, damit für diese eine angemessene Übergangsfrist bleibt.“

Die EN ISO 15118-20:2022 scheint zwei Teile zu haben, der intelligentes und Bi-direktionales Laden.

Ich verstehe das so dass im Sinne einer Übergangsfrist auch für Mode 3 Intelligentes Laden gilt. Liege ich da falsch?

Das verstehe ich nicht in dem Zusammenhang, die Boxen waren doch nicht Kerngeschäft.

cfos konzentriert sich scheinbar nun auf die Steuerung bestehender anderer Boxen: Steuerung = Kerngeschäft…machen die aber schon lange mit dem cfos controller.

Dass es keine cfos WB mehr neu gibt ist aber trotzdem schade, die waren wirklich „rocksolid“

15118-20 selbst beschreibt die Kommunikation zwischen Fahrzeug und Wallbox. Diese ist Grundlage für neue Use-Cases, ist aber selbst anwendungsneutral. Die AFIR verlangt dass Mode 3 Lader, also stationäre Ladepunkte, dieser Norm entsprechen. Sie müssen die entsprechende Kommunikationstechnik (PLC) enthalten und mit einer Kommunikationsschnittstelle zu einem Backend ausgestattet sein. Ob diese Schnittstelle bindend OCPP 1.6 oder 2.0.1 sein muss oder auch zB Modbus reichen würde, findet man nur raus indem man die Norm kauft.

Gegenwärtig sind nur wenige Wallboxen mit PLC Elektronik ausgerüstet, so dass sie ab 1/27 bestenfalls noch fliegend verdrahtet mit einem CEE Stecker arbeiten dürfen, eine Festinstallation ist nach meinem Verständnis nicht mehr zulässig.

Kurze Marktsichtung:

ABL und Mennecke haben Modelle abgekündigt bzw ersetzt.
Heidelberg hat ohne Erläuterung die günstigen Modelle Energy Control und Eco Home von der Webseite genommen.
Zaptec hält sich bedeckt, aber auf der Webseite der Zaptec Go ist prominent der Link zum Nachfolger Go 2 - mit 15118-20,

Und so weiter. Die günstige Einfachwallbox verschwindet bereits vom Markt, auch wenn die Hersteller nicht groß drüber reden.