Ladesäulenkarte der Bundesnetzagentur (nach LSV)

Hier das Ergebnis der Meldepflicht von Ladesäulen gemäß der letzten Ladesäulenverördnung (LSV):
bundesnetzagentur.de/DE/Sac … _node.html

Was für ein… NRW hat laut Bundesnetzagentur ganze 354 Ladesäulen. Bei uns in Wuppertal ist einfach mal garkeine verzeichnet, in Düsseldorf vielleicht 5. Jeder Blinde mit Krückstock kann mit Stromtankstellen Verzeichnis | GoingElectric.de vergleichen und sehen, dass die Karte (momentan) hoffnungslos hinterherhinkt.

Wenn es eine Meldepflicht gibt, warum fehlen dann die meisten? Gilt die Pflicht nur für neu errichtete Ladepunkte?

Das Ganze ist doch sowieso völlig unbrauchbar, da mir nicht gezeigt wird, über welchen Ladeverbund / Abrechnungssystem ich dort laden kann.

Das sieht mir eher nach bürokratischen Verhinderungswahnsinn aus. Unter Umständen ist es noch ganz brauchbar für Abmahnanwälte und -vereine. Vielleicht kann dem auf diese Art und Weise noch etwas wirtschaftlich „Sinnvolles“ beigemessen werden :imp:

… noch nicht mal die Geopositionierung stimmt, ist mir direkt bei zwei Säulen an der Küste aufgefallen. :laughing:

Ja, es gab einen Stichtag irgendwann Anfang letzten Jahres, nachdem entsprechend der LSV verpflichtend gemeldet werden muss.
Das melden älterer Säulen ist freiwillig.

Abgesehen von der lückenhaften Abdeckung - was nützt mir die Karte, wenn ich nicht einmal weiß, wie ich an welcher Säule bezahlen kann?!

Es ist ein Anfang. Wird sich alles einspielen. Sind die Stationen erst mal erfasst und die Meldung durch die Betreiber erst mal etabliert, dann lassen sich die fehlenden Informationen zu Abrechnungssystemen etc. leicht nachpflegen, und die Geodaten korrigieren. Letztlich wird es an den Betreibern liegen, korrekte Daten zur Verfügung zu stellen.

Es gibt diese Karte seit gestern. Natürlich ist sie Stand heute weder vollständig noch korrekt noch nützlich, was erwartet Ihr? Irgendwo muss man doch anfangen…

Es ist unabdingbar, dass die Abrechnung für ALLE Ladesäulen vereinheitlicht wird, erst dann kann man ein Ladenetz richtig nutzen.
Wenn ich Sprit an einer unbemannten Tankstelle tanke, komme ich immer mit meiner EC-Karte aus egal wo. Wieso geht das nicht an den Stromtankstellen?

Ich habe vor einigen Wochen meine 22kW Mennekes Amtron mit fest montiertem Kabel auf unserem Betriebsgelände bei der Bundesnetzagentur angemeldet. Heute kam eine Mail mit Nachfrage, da der Ladepunkt als Normalladepunkt eine AC Typ2-Steckdose gem. LSV haben müsse. Das haben die so direkt nicht geschrieben, sondern das gin aus der angehängten Exceltabelle hervor.

Jetzt mache ich mir Gedanken, ob die Tesla Supercharger überhaupt unter die LSV fallen, da diese nicht der der wiedergegebenen technischen Definition für einen Schnelladepunkt entsprechen.

Vor diesem Hintergrund habe ich der Bundenetzagentur heute folgende Antwort gemailt und bin auf die Antwort gespannt:
"Sehr geehrte Damen und Herren.

Die Angaben in der von Ihnen angehängten Excel-Tabelle sind korrekt.
Bei der Ladeeinrichtung handelt es sich um eine Mennekes Amtron mit fest verbundenem Kabel (7m).
Es ist weder eine Typ 2 AC Steckdose, noch eine DC CCS Kupplung vorhanden.
Damit ist dieser Ladepunkt offensichtlich nicht konform mit der Ladesäulenverordnung.

Ebenso wenig steckt hinter dem Angebot des Ladepunktes ein kommerzieller Gedanke (es erfolgt keine Abrechnung). Ich habe mich einfach verpflichtet gesehen diesen Ladepunkt bei Ihnen anzumelden.

Damit sind zwar Fahrzeuge mit Typ1-Kupplung von der Nutzung ausgenommen, aber andersherum freut sich jeder Nutzer mit einer Typ2-Kupplung am Fahrzeug, dass er in der Ladewüste Wesermarsch überhaupt eine Lademöglichkeit findet. Zusätzlich besteht beim Nissan-Händler in derselben Straße ja für die Typ1-Fahrzeuge (übrigens auch nur ausschließlich Typ1-Stecker am festen Kabel und damit für Typ2-Fahrzeuge nicht nutzbar) eine Lademöglichkeit.

Wie muss ich jetzt korrekt weiter verfahren?

  • Eine Nachrüstung oder ein Umbau kommt für mich nicht in Frage.
  • Die Ladeeinrichtung steht auf unserem Betriebsgelände, welches nicht durch eine Schranke oder einen Zaun abgegrenzt ist und deshalb von einem unbestimmten Personenkreis tatsächlich befahren werden kann.
  • Die Ladeeinrichtung dient in erster Linie dem Ladevorgang eines Geschäftsfahrzeugs.

Ist diese Ladeeinrichtung dann einfach kein Fall für Ihre Datenbank?
Nach meinem Verständnis ist der angezeigte Ladepunkt per Definition (§3, Abs. 1 und 2 LSV) überhaupt kein Normal- oder Schnellladepunkt.
Demnach besteht auch keine Anzeigepflicht gem. §4, Abs. 1 LSV, ist das korrekt so?
Ist denn dann der Betrieb eines Ladepunktes zu untersagen, wenn dieser gem. LSV-Definition überhaupt kein Normal- oder Schnelladepunkt ist, weil Teile der technischen Ausstattung gem. LSV fehlen und der Ladepunkt aber gleichzeitig von einem unbestimmten Personenkreis samt Fahrzeug erreicht werden kann?? Besteht überhaupt eine Handhabe der Bundesnetzagentur, oder einer anderen Stelle dazu? Falls ja, auf welcher Grundlage (die LSV gibt hier ja nichts her)?

Gegenwärtig empfinde ich die Definitionen zu „Normal- bzw. Schnelladepunkte“ und „öffentlich zugänglich“ als widersprüchlich.

Was muss/kann/sollte jetzt weiter geschehen?"

Was meint Ihr dazu?

Beste Grüße, tuna

Die Tesla SuC wurden vor inkrafteten der LSV errichtet, insonfern unterliegen sie dieser nicht.
Heute nochmal einen neuen SuC zu errichten könnte zu Problemen führen, da kein CCS dran ist.

Tuna, sehr schön! Genau diese Fragen habe ich auch zu meiner Ladestation auf unserem Firmenparkplatz.
Bitte poste die Antwort hier (, falls du eine bekommst)

Bist Du sicher? Genau diese Frage werfe ich ja auf:
Wenn ein Ladepunkt vorsätzlich nicht der LSV-Definition in seiner technischen Ausstattung entspricht, fällt er dann überhaupt unter die Regelungen der LSV?

Man muss sich doch fragen welches Ziel die LSV und damit die Bundesnetzagentur überhaupt verfolgt. Meiner Meinung nach will sie öffentliche Ladeinfrastruktur hinsichtlicher technischer Ausstattung und im zweiten Schritt hinsichtlich Abrechnung vereinheitlichen, um Nutzungsbarrieren abzubauen bzw. zu verhindern.

Was aber ist mit Ladeinfrastruktur, die für sich gar nicht in Anspruch nimmt öffentlich zu sein? Die SuC fallen nach meiner Lesart nicht unter die LSV, weil sie den dort geforderten technischen Anforderungen nicht entsprechen (und zwar egal, ob vor oder nach der LSV errichtet). Damit kann der dortige Ladepunkt auch nicht zur Nutzung öffentlich angeboten werden: will Tesla ja auch gar nicht, sondern nur für seine Kunden!

Wie sieht es denn sonst mit dem Ladepunkt beim besagten Nissanhändler aus? Das Gelände ist nicht eingezäunt und ich kann 24/7 den Ladepunkt erreichen und den Typ1-Stecker mit fest verbundenem Kabel in mein Auto stecken.

Wenn die SuC unter die LSV gezwungen werden können, dann müssen die Nissanhändler mit darunter gezwungen werden und die angebotenen Ladepunkte künftig mit Typ2 ausstatten, obwohl deren Kunden Typ1 brauchen…?

Ich finde die Frage sehr interessant.

Ich plädiere in jedem Fall für zivilen Ungehorsam wann immer sich staatliche/bürokratische Regelungen als unsinnig herausstellen.
Die daraus folgenden Risiken trage ich gern, Hauptsache da merkt jemand was für einen Schwachsinn die verzapfen.

:arrow_right: Tesla und die LSV in Deutschland

Ich denke nicht, dass so große juristische Lücken bei der LSV gibt.

Frage: was ist ein Ladepunkt? Antwort: „[…] ist ein Normalladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt an ein Elektromobil übertragen werden kann“. Ob da jetzt Stecker oder Krokodilklemmen vom Typ „A“ oder „B“ verbaut sind ist erstmal nicht relevant. Dann aber: „Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeugkupplungen jeweils des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden.“

Kupplungen sind also ok, Typ 1 aber nicht zulässig. Kommt man über 22kW wird es nicht besser (schärfere Anforderungen).

Der eigene Anspruch ist laut der LSV nicht relevant: „ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz *) tatsächlich befahren werden kann;“
*) von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis

Ich würde natürlich voll darauf pfeifen, was die Lobbygruppen der Energieversorger die „Abgeordneten“ im Bundestag+Bundesrat da haben unterzeichnen lassen.

Das ist dann wieder einfach: im Moment ist die LSV Teil II in Mache, die Betreiber aller öffentlichen Ladepunkte (was das ist, entscheidet man wie gesagt nicht selbst) zur Möglichkeit des sogenannten Ad-Hoc Ladens („Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von Elektromobilen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen.“ - Zahlung per Kreditkarte, Webapp, Bargeld oder Strom selber kostenlos) für jedermann verpflichtet, also z.B. auch für Nicht-Tesla-Fahrer, die den Parkplatz eines Tesla-Only-Destination Chargers „tatsächlich“ befahren können.

Wie gesagt, ich würde voll darauf pfeifen, was die Lobbygruppen der Energieversorger die „Abgeordneten“ im Bundestag+Bundesrat da haben unterzeichnen lassen. Der einzige Mehrwert der BNA-Liste dürfte für Abmahnanwälte entstehen. Nur danach strebt die gestalterische Kraft der Legislative des Deutschen Volkes. Anders sind Verpflichtungen für Ladesäulen-Betreiber wie „[…] haben der Regulierungsbehörde den Aufbau anzuzeigen mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn“.