Laden+Ladestation beim Arbeitgeber in D - steuerlich?

Hi, ziemlich viele TFFler scheinen selber Arbeitgeber zu sein. Daher erhoffe ich (natürlich nur allgemeine) Infos zu erhalten zu den sich beim Laden beim Arbeitgeber entstehenden steuerlichen Fragen:

Das Gesetz „zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität“ wurde vom deutschen Gesetzgeber kürzlich beschlossen, und sollte bald im Bundesgesetzblatt erscheinen. Es erfolgt eine Änderung des Einkommensteuergesetz §3, wo Nummer 46 mit (wegen vom Gesetzgeber beschlossener Inklusion auch von zur privaten Nutzung überlassenen Dienstfahrzeugen noch zu redigierenden Text) eingefügt wird: [Steuerfrei sind] „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs […]“

Die Wirksamkeit der Änderung ist zwar beschränkt auf 01.01.2017 bis 31.12.2020, es klingt trotzdem sehr gut für die AG-seitige Vereinfachung der Berechnung der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer und Sozialabgaben (falls der AG dem oder den Mitarbeitern das kostenfreie oder vergünstigte Laden am Arbeitsplatz ermöglichen möchte).

Aber wie sieht es mit dem für AG i.A. zunächst entfallenden Umsatzssteuer für den bezogenen (und dann verschenkt oder verbilligt abgegebenen Strom) aus. In der Sachverständigenanhöhrung im Bundestag hatte die VDA-Vertreterin nämlich folgende Anmerkungen:

[i]"Abschließend weisen wir darauf hin, dass das Entstehen eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils in diesem Zusammenhang nur ein Aspekt der steuerlichen Folgen des Bezugs von Ladestrom ist, der betrachtet und gesetzlich geregelt werden muss. Daneben muss auch die betriebliche Überlassung von Ladestrom sowohl umsatzals auch stromsteuerlich betrachtet und geregelt werden.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegt eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG vor. Die Menge und der Wert dieser Abgabe müssen von den Unternehmen ermittelt und versteuert werden. Aus stromsteuerlicher Sicht wird Strom an Letztverbraucher geleistet. Die Unternehmen laufen zum einen Gefahr, stromsteuerlich zum Versorger zu werden, sofern nicht § 1a Abs. 2 StromStV [Anm: „Letztverbraucher“ oder „Versorger“] greift. Zum anderen muss die Strommenge erfasst werden, um bei ggf. geltend zu machenden Entlastungstatbeständen entlastungsmindernd berücksichtigt zu werden. Die genannten Punkte sind hinderlich für eine praxistaugliche Behandlung der Abgabe von Strom und führen zu administrativem Aufwand der Arbeitgeber. Eine durchgreifende Vereinfachung der steuerlichen Folgen des Bezugs von Ladestrom kann nur erfolgen, wenn in allen betroffenen Steuerarten entsprechende Lösungen erfolgen. "[/i]

Solche weitergehenden steuerlichen Probleme hat der in der Anhörung ebenfalls anwesende Steuerberaterverband nicht angegeben, nachdem sich dieser auch viel lieber auf völlig fachfremde Angelegenheiten wie eine angeblich mangelnde Reduktion von Treibhausgasen durch das zu diskutierende Gesetzesvorhaben kapriziert hat.

Kann jemand die Relevanz der Aussage des VDA beurteilen? Wie ist das beim einkommensteuerrechtlich bereits erlaubten (d.h. kein geldwerter Vorteil) Aufladen von Smartphones etc. bzw. Strom für eigenen Wasserkocher, wird da vom AG auch extra Umsatzsteuer abgeführt?

Hi,

auch ich bereite vor, meinen MA das Aufladen „beim Arbeitgeber“ zu ermöglichen.
Unabhängig von der aktuellen Gesetzeslage, die ja befristet ist, ist mein Ziel dabei, mich aus der gesamten Abrechnungsproblematik komplet heraus zu halten. Außerdem ist es für mich entscheident, den Installationsaufwand niedrig zu halten, was nach meiner Ansicht nur funktioniert wenn die Identifizierungstechnik im Ladepunkt entfällt.

Ich habe dazu eine Vereinbarung mit unserem lokalen Stromversorger, die folgendes beinhaltet:

  1. Als Arbeitgeber stelle ich die Ladeinfrastruktur in Form einer „Steckdose“.
  2. Aufladen kann bei mir nur, wen ich einmalig autorisiert habe (Parkplatz mit zum Fz. passender Steckdose ist auf meinem Grundstück reserviert).
  3. Ich verhindere dass unbefugte Nutzer Strom entnehmen können. U.a. ist das Gelände nachts verschlossen.
  4. Von jedem nutzenden MA sind Fahrzeug und Fahrleistung bekannt. Der monatliche „Strombedarf“ kann geschätzt werden.
  5. Jeder nutzende MA hat einen kleinen Stromliefervertrag mit dem Energieversorger und zahlt dafür eine monatliche Flatrate.
  6. Alle Ladeeinheiten sind gemeinsam an einen Zähler angeschlossen und gemeinsam mit dem Versorger behalten wir die geschätzte Gesamtstrommenge im Blick.

=> Keine Identifizierung/Erfassung der vom einzelnen MA tatsächlich geladenen Strommenge. Ich spare die gesamte ansonsten dafür notwendige Technik.
=> Keine Abrechnung von Ladestrom durch den Arbeitgeber. Ich handele nicht mit Strom und bin also auch nicht „Lieferant“
=> Wir haben eine eigene Steuerung und eine eigene smarte Lösung für die „Ladesäule“ entwickelt in die die zum jeweiligen Fahrzeug passende Steckdose leicht eingebaut (und ggf. ausgetauscht) werden kann.

Die Anlage entsteht zur Zeit, ich habe also noch keine echten Erfahrungen.
Die Vereinbarung mit dem Energieversorger steht aber bereits.

Gruß

Dirk

Hallo.
Die umsatzsteuerliche Fragestellung die hier aufgeworfen wird, hat mich noch nicht beschäftigt. Zumindest findet diese Überlegung in unserem Haus hinsichtlich Wasserkocher, Radio und Smartphone keine Anwendung und ist auch noch bei keiner Betriebsprüfung Thema gewesen. Das mag sich durch die Bereitstellung von Ladestationen ändern und ist für mich Anlass dies nochmal mit unserem Steuerberater zu diskutieren. Wenn es von dort Neues gibt, poste ich das hier.

In der Anlage habe ich mal unseren aktuellen Entwurf für eine Betriebsvereinbarung aufgeführt. Dieser Entwurf ist bewusst so gestaltet, dass die bisherigen Grenzen der Sachbezugsleistungen Berücksichtigung finden und sich dadurch die genannten maximalen 240 kWh/Monat ggf. reduzieren können. Zum Entwurfszeitpunkt war nämlich noch nicht klar, ob diesbezüglich eine Grenze gezogen wird oder nicht. So sind wir in jedem Fall gerüstet, auch wenn später diese Grenze auf Strombezug für Fahrzeuge Anwendung finden sollte. Solange es keine Obergrenze dafür gibt, können unsere Mitarbeiter monatlich die vollen 240 kWh erstattet bekommen, auch wenn andere Sachleistungen bereits gewährt wurden.

Als Ladestationen sollen nach derzeitigem Stand der Überlegungen welche von TNM zum Einsatz kommen. Die anfallenden 4,- € je Monat und Ladepunkt sind mir den ersparten administrativen Aufwand im Haus und die einfache Möglichkeit die Stationen auch öffentlich verfügbar zu machen wert.

Mich würde sehr interessieren, was ihr von dem Entwurf haltet, ob ich noch etwas bedenken sollte etc. Vielen Dank vorab.

Gruß, tuna

PS, zur Info: Wir sind Handwerksbetrieb in der Wesermarsch und beschäftigen 130 Mitarbeiter. Derzeit hat (meines Wissens) kein Mitarbeiter ein BEV oder PHEV.
Entwurf BV Elektromobilität neutral.pdf (77.3 KB)

Irgendwie ist mir das alles zu kompliziert :frowning:

Ich habe an 7 Firmenparkplätzen insgesamt 8 Ladepunkte, die alle öffentlich nutzbar und kostenlos sind.
1 Parkplatz mit 22 kW Ladestation steht 24/7 öffentlich zur Verfügung, die anderen nur außerhalb der Geschäftszeiten.
Außerdem haben wir E-Autos als Firmenwagen.
Wenn nun ein Mitarbeiter sein privates Elektroauto dort parken und laden würde, dann ist das genauso kostenlos, wie für öffentliche Nutzer und für mich nicht kontrollierbar :wink:

Mache ich es mir zu einfach? :slight_smile:

Ich hoffe nicht.
Richtig an Deiner Überlegung ist, dass ja bislang auch etliche EVU zu „Forschungszwecken“ derzeit Ladestationen zur kostenlosen Nutzung in die Landschaft stellen. Ich habe nur hinsichtlich Vater Staat gelernt, dass der Umgang mit diesem in Steuerfragen genauso ist, als ob man mit einem 4-jährigen Mensch-Ärgere-Dich-Nicht spielt und der Bengel darf jederzeit die Regeln ändern: „Du kannst nicht gewinnen“.
Ich würde allein deshalb diese Frage an Deiner Stelle mal mit Deinem Steuerberater besprechen. Eine Nachveranlagung mit Schätzung und allem pi-pa-po ist unangenehm, ungerecht und unangemessen teuer.

Mir ist aber an einer langfristigen (und für die Mitarbeiter verlässlichen) Grundlage gelegen, die Zeiten des Stromverschenkens überdauern kann. Auf die Dauer wirst Du es Dir m.E. nicht leisten können/wollen den Strom kostenlos abzugeben. Oder mache ich mir das jetzt zu kompliziert? :open_mouth:

@tuna, bist du sicher, dass es sich lohnt, 1000€ in eine TNM Ladesäule zu investieren, um dann die 14 Cent/kWh abrechnen zu können?
Wäre es nicht erstmal ein guter Anfang, eine CEE16 am Parkplatz zu installieren und die Nutzung durch Mitarbeiter einfach zu ignorieren?

@cko:
Hmmm, die Ladeplätze sind öffentlich zugänglich, auch außerhalb der Geschäftszeiten. Ich möchte zu diesen Zeiten aber gezielt die Möglichkeit schaffen, dass andere E-Mobilisten einen Nutzen von den Lademöglichkeiten haben. Noch ist hier in der Gegend nämlich eine ziemliche Ladewüste.
Ja, ich glaube, dass mir allein dieser Aspekt die Investition wert ist.
Die CEE16-Idee ist eher was für die Firmenfahrzeuge (egal ob mit oder ohne Privatnutzung). Dann wiederum muss ich sehen, wie ich die Standorte sicher von einander abtrenne… Das ginge derzeit nur zum Teil.
Ein weiterer Aspekt wäre der der Gleichbehandlung. Tankgutscheine spielen in unserem Unternehmen eine große Rolle, da wollte ich pro Monat in der Subventionierung nicht großartig in der Dimension von abweichen.
Ich denke gerne sehr weit voraus, weshalb ich nach einer entsprechenden Lösung in der betrieblichen Regelung mit dem BR gesucht habe. Wann ich die Stationen tatsächlich investiere, hängt zu allererst vom künftigen Kaufverhalten und dem daraus entstehenden Bedarf meiner Mitarbeiter ab. Allerdings bin ich schon daran interssiert zumindest eine Station für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Um Übergänge für Mitarbeiter zu regeln, ist sicherlich immer irgendwo in unseren Garagen eine CEE16 frei.

Hier ging es aber ja auch um die umsatzsteuerliche Bewertung möglicher Konzepte. Da weiß ich eben auch nicht, wie weit mir das Zulassen und Wegschauen hilft und wie das Risiko einer Steuerschätzung einzuordnen ist. In meiner Lösung habe ich wenigstens klare Daten und müsste mich nicht schätzen lassen.

Für die öffentliche Nutzung habe ich schon an einen anderen Satz (irgendwas zwischen 25 - 35 ct/kWh, oder einen entsprechenden Zeittarif) gedacht. Hierzu gibt es aber noch keine konkreten Überlegungen. Da soll das Ganze ein nur gut zum üblichen Markt passen.

@tuna:
was hältst du von DSK (Drehstomkiste)?
CEE32 oder 16 möglich. Abschließbar. Zähler (wenns den sein muss). Öffentlich (für Mitglieder) zugänglich.

@mikeljo: Ja nachgedacht, aber nicht mein Ding. Die Erklärung dafür wäre recht lang.

Gruß, tuna

Doch :wink:
Zumindest kann ich mir aktuell keinen Grund vorstellen, das zu ändern. Das ist meine, bzw. die meiner Firma, Förderung der E-Mobilität.

Könnte sein :wink:

Und bzgl. Gleichbehandlung habe ich auch kein Problem: jeder, der mit einem Elektrofahrzeug zur Arbeit kommt, darf kostenlos laden.

Erstmal ein großes Lob für Deine Initiative, das klar und deutlich über eine Betriebsvereinbarung zu regeln.
Hier ein paar kosmetische Anmerkungen von mir:

§ 1 Geltungsbereich
Ich glaube, du kannst eine Betriebsvereinbarung nur für diejenigen Mitarbeiter abschließen, die Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind.
Also zum Beispiel nicht für die leitenden Angestellten. Siehe dazu
gesetze-im-internet.de/betrvg/__5.html
Frag mal Deinen AR Anwalt, ob das so geht.

§ 4 Fehlt
Du hast keinen § 4, nur Unterpunkte 4.1-4.3

§ 4.1 Investitionen zur Elektromobilität
Ich würde den ersten Absatz etwas kürzen und klären, zum Beispiel so:
Das Unternehmen verpflichtet sich, für Mitarbeiter, die sich für die dauerhafte Nutzung eines
BEV oder PHEV entscheiden, Ladepunkte in ausreichender Anzahl mit bis zu 11 kW Leis-
tung je Ladepunkt zur Verfügung zu stellen. Als ausreichende Anzahl wird ein Ladepunkt
für je 3 Fahrzeuge angesehen. Diese Verpflichtung ist auf zunächst maximal 10 Ladepunkte begrenzt.

§ 4.2 Konditionen des Strombezugs
Ich verstehe nicht, warum die Pedelec Nutzer kostenfrei Strom beziehen können.
Wäre das steuerlich nicht dasselbe Problem?
Und was ist, wenn jemand seinen UMC an eine Schuko hängt?

§ 5 Kündigung
Die Festlegung „Sie ist mit einer Frist von 3 Monaten zum 3 Monatsende schriftlich kündbar.“ ist ueberfluessig, da das die BetrVG default Frist ist.

Hallo cko.

Vielen Dank, dass Du Dich mit dem Entwurf zur BV so detailliert auseinandergesetzt hast.

  • Zum Geltungsbereich hast Du Recht, muss ich prüfen. War bisher noch nie Thema bei uns.
  • Die Nummerierung zieht sich bei uns in gleicher Struktur durch alle BVs. Sieht einzeln vielleicht merkwürdig aus, macht aber über alle BVs Sinn.
  • Der vom Unternehmen subventionierte Strommenge pro Monat wird aber ja bei Pedelec um Längen nicht erreicht. Steuerlich wäre es nach den absehbaren Regeln ab dem 01.01.17 ohnehin steuerfrei.
    UMC an Schuko ist durch die Abstände praktisch nicht erreichbar.
  • Mit der Kündigungsfrist hast Du natürlich Recht. Aber auch das ist vom Aufbau her bei uns einheitlich über alle BVs geregelt, bei unterschiedlichen Kündigungsfristen.

Nochmal Danke, tuna

Ich glaube ihr macht euch das selbst zu kompliziert.
Bei meinem Arbeitgeber ist gerade die Planung für Ladestationen für die MA am Laufen. Die Stationen (Planung z.Z. 11 Stk.) kommen nur wie die Abrechnung aussehen wird ist „noch“ ungeklärt.
Glaubt mir aber wenn da was entschieden wird ist das 100% Wasserdicht. Wir haben eine große Rechtsabteilung und stehen unter Beobachtung von allen in D. Das MUSS 100% Wasserdicht sein!