Hi, ziemlich viele TFFler scheinen selber Arbeitgeber zu sein. Daher erhoffe ich (natürlich nur allgemeine) Infos zu erhalten zu den sich beim Laden beim Arbeitgeber entstehenden steuerlichen Fragen:
Das Gesetz „zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität“ wurde vom deutschen Gesetzgeber kürzlich beschlossen, und sollte bald im Bundesgesetzblatt erscheinen. Es erfolgt eine Änderung des Einkommensteuergesetz §3, wo Nummer 46 mit (wegen vom Gesetzgeber beschlossener Inklusion auch von zur privaten Nutzung überlassenen Dienstfahrzeugen noch zu redigierenden Text) eingefügt wird: [Steuerfrei sind] „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs […]“
Die Wirksamkeit der Änderung ist zwar beschränkt auf 01.01.2017 bis 31.12.2020, es klingt trotzdem sehr gut für die AG-seitige Vereinfachung der Berechnung der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer und Sozialabgaben (falls der AG dem oder den Mitarbeitern das kostenfreie oder vergünstigte Laden am Arbeitsplatz ermöglichen möchte).
Aber wie sieht es mit dem für AG i.A. zunächst entfallenden Umsatzssteuer für den bezogenen (und dann verschenkt oder verbilligt abgegebenen Strom) aus. In der Sachverständigenanhöhrung im Bundestag hatte die VDA-Vertreterin nämlich folgende Anmerkungen:
[i]"Abschließend weisen wir darauf hin, dass das Entstehen eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils in diesem Zusammenhang nur ein Aspekt der steuerlichen Folgen des Bezugs von Ladestrom ist, der betrachtet und gesetzlich geregelt werden muss. Daneben muss auch die betriebliche Überlassung von Ladestrom sowohl umsatzals auch stromsteuerlich betrachtet und geregelt werden.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegt eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG vor. Die Menge und der Wert dieser Abgabe müssen von den Unternehmen ermittelt und versteuert werden. Aus stromsteuerlicher Sicht wird Strom an Letztverbraucher geleistet. Die Unternehmen laufen zum einen Gefahr, stromsteuerlich zum Versorger zu werden, sofern nicht § 1a Abs. 2 StromStV [Anm: „Letztverbraucher“ oder „Versorger“] greift. Zum anderen muss die Strommenge erfasst werden, um bei ggf. geltend zu machenden Entlastungstatbeständen entlastungsmindernd berücksichtigt zu werden. Die genannten Punkte sind hinderlich für eine praxistaugliche Behandlung der Abgabe von Strom und führen zu administrativem Aufwand der Arbeitgeber. Eine durchgreifende Vereinfachung der steuerlichen Folgen des Bezugs von Ladestrom kann nur erfolgen, wenn in allen betroffenen Steuerarten entsprechende Lösungen erfolgen. "[/i]
Solche weitergehenden steuerlichen Probleme hat der in der Anhörung ebenfalls anwesende Steuerberaterverband nicht angegeben, nachdem sich dieser auch viel lieber auf völlig fachfremde Angelegenheiten wie eine angeblich mangelnde Reduktion von Treibhausgasen durch das zu diskutierende Gesetzesvorhaben kapriziert hat.
Kann jemand die Relevanz der Aussage des VDA beurteilen? Wie ist das beim einkommensteuerrechtlich bereits erlaubten (d.h. kein geldwerter Vorteil) Aufladen von Smartphones etc. bzw. Strom für eigenen Wasserkocher, wird da vom AG auch extra Umsatzsteuer abgeführt?