Abblendassistent

Hallo ich bin heute Abend mit dem Model S gefahren und bin mit dem Licht eigentlich zufrieden. Das einzige hat mir am Fernlichtassistent gestört das er nur abblendet wenn ein entgegenkommendes Auto kommt, aber wenn ich im Dorf fahre ist er immernoch an. Bei anderen Herstellern schaltet er sich unter 50 km/h garnicht an. Mach ich hier einen bedienfehler?

Hi,
Warum sollte Fernlicht auch abschalten?
Es ist, solange man ja keinen gefährdet oder behindert, erlaubt mit Fernlicht überall zu fahren (jedenfalls in D)
Der Bedienfehler liegt bei den anderen Herstellern

Innerorts bei Straßenbeleuchtung ist Fernlicht nicht erlaubt :wink:

Bei unserem Model S blendet der Fernlichtassistent auch ab, wenn Straßenbeleuchtung erkannt wird.

Geschwindigkeitsbegrenzung fände ich schlecht, da man im Dunkeln auf einen unbeleuchteten Parkplatz, Zufahrt zu einem abgelegenen Grundstück o.ä. auch bei Schrittgeschwindigkeit Gelegentlich Fernlicht will. Wenn man den Assistenten aktiviert hat, kann man ja jederzeit das Fernlicht am Lemkstockhebel abschalten, aber - wenn ich mich recht erinnere - nicht anschalten, wenn der Assistent abblendet. Wenn ich dann entweder im Menü den Assistenten deaktivieren müsste oder die Lichthupe permanent ziehen müsste, um bei unter 50km/h auf unbeleuchteten Straßen ein bisschen weiter zu sehen, würde mich das sehr stören!

Gruß Mathie

Man stelle sich vor, man fahre eine kurvige Strasse, die regelmässiges Abbremsen auf eine Geschwindigkeit unter 50 km/h erfordert, und dann geht ausgerechnet in den Kurven immer das grosse Licht aus… sowas wäre ziemlicher Blödsinn.

Bei mir funktioniert auch Erkennung von Straßenbeleuchtung. Wenn unbeleuchtet innerorts ist meines Wissens nach auch Fernlicht erlaubt. Abhänig von Geschwindigkeit fände ich auch nicht sinnvoll, gerade in unübersichtlichen Bereichen fährt man eher langsam und braucht das Licht.

Hi,
Da ich auch manchmal zu den notorischen Besserwissern gehöre: :confused:

"Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - juris.de

Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
StVO
Ausfertigungsdatum: 06.03.2013
Vollzitat:
„Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni
2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist“
Neufassung gem. V v. 6.3.2013 I 367, in Kraft getreten am 1.4. 2013
Stand:
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.9.2015 I 1573
§ 17
Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die
vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt
oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender,
ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn
ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des
Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren.
Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht
einzuschalten.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu
fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern
genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne
Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt
werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.
Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch
Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich,
wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der
Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten
oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne
Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder,
Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte
Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote
retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an
diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden."

Da steht halt nichts von Innerorts, oder der Geschwindigkeit sondern nur von aussreichender Beleuchtung.
Und das kann supjektiv sein.
Gruss Christian

Ich fände es gut wenn man das manuell ändern könnte ab welcher Geschwindigkeit er das Fernlicht anschaltet. Fand das vorher angenehmer, möchte ja keine Fußgänger und Fahrradfahrer innerorts blenden.

Ich finde auch, dass das Model S im Vergleich zu unserem Jeep bei Einfahrt in beleuchtete Bereiche (Ortschaften) erst sehr spät abblendet. Eine grundsätzliche Verknüpfung mit der Geschwindigkeit hielte ich nicht für sinnvoll.

Mein Abblendassistent erkennt Straßenbeleuchtungen sowie andere Fahrzeuge ohne Probleme, auch bei jeder Geschwindigkeit (2.28.19).

Dito.