Tesla & Recht: News aus dem §§-Dschungel

Hallo Tesla Fahrer und Freunde,

unter diesem Thema findet Ihr zukünftig Infos aus der täglichen Praxis unserer Anwaltskanzlei mit Bezug zur (E)-Mobilität. Es wird um Tipps zur Unfallregulierung oder aktuelle Gerichtsentscheidungen genauso gehen wie um rechtliche Fragen, die sich aus dem Geschäftsverhalten von Herstellern, allen voran natürlich Tesla, ergeben.

Gerne dürft Ihr hier Eure Rechtsfragen posten, die ich im Rahmen meiner Kapazitäten auch hier beantworten werde oder mich per PM rückmelde. Da mir das Forum bei der Information über und der Entscheidung zu einem Tesla sehr geholfen hat, würde es mich freuen, da auch etwas zurückzugeben. Aber natürlich freut man sich als Anwalt immer über spannende Mandate, die sich ggf. auf diese Weise ergeben.

Ich freue mich auf einen regen Austausch.

Beste Grüße

Christoph

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Die Kanzlei Dr. Lindner unterstützt das TFF Forum als Kooperationspartner.

Moin Christoph,
gleich mal eine Frage: 30 km/ h Schild mit Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild „Luftreinhaltung“ (Berlin).
Sind E-Kfz mit E-Kennzeichen auch daran gebunden, wenn sie z. B. geblitzt werden?
Gruß!

Steht ja nix dabei das E Autos ausgenommen sind oder ?

@ Benvenuto: Wir sind zwar schwerpunktmäßig im Zivilrecht unterwegs, ich möchte Dir aber eine kurze Einschätzung geben:

In D wird man überwiegend davon ausgehen müssen, dass Fahrzeuge mit E-Kennzeichen auch an die Beschränkung gebunden sind. Das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 05.11.2018, 1 OWi 2 Ss Bs 75/18) und das KG Berlin (Beschl. v. 13.12.2018, 3 Ws (B) 296/18) haben die Gültigkeit von Lärmschutzbeschränkungen auch für E-Fahrzeuge bestätigt. Es ist daher wahrscheinlich, dass auch bei Luftreinhaltung so entschieden werden würde.

Spannend ist die abweichende Situation in Ö, wo aber auch nur E-Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen und auf speziellen Strecken mit Hinweistafel schneller fahren dürfen (was im Übrigen europarechtswidrig die ausländischen E-autofahrer diskriminieren dürfte)

Passend zur Saison möchte ich einen kurzen Rechtstipp zu folgendem Thema in die Runde geben:

Rechtstipp #1: Was tun, wenn die bei Tesla bestellten Winterkompletträder nicht kommen?

Tesla hat beim Model 3 offensichtlich nicht wenige Winterkomplettradsätze mitverkauft, bei denen die Lieferung nicht immer so geklappt hat wie es sein sollte. So bei einem unserer Mandanten mit einem Model 3 Performance. Der georderte Winterkomplettradsatz zum Preis von 4.000€ war bei der Fahrzeugübergabe im September nicht dabei und wurde auch auf zahlreiche Bitten per Mail und über die Hotline nicht bereitgestellt. Nach erfolgloser letzter Fristsetzung haben wir den Fall übernommen und Tesla gegenüber den Rücktritt erklärt. Tesla hat hierauf kurzfristig reagiert und die Erstattung zugesichert. Nun kann sich unser Mandant anderweitig mit guten Reifen versorgen, gibt es ja hier im Forum eine gute Adresse :smiley: Da unsere Rechtsordnung auch nicht vorsieht, dass man den Vertragspartner folgenlos ignorieren darf, verbleibt bei Tesla die Pflicht zur Erstattung der Anwaltskosten.

Daher: Wer von dieser oder ähnlicher Fallgestaltung betroffen ist, sollte zunächst darauf achten, eine verbindliche und angemessene Nachfrist zu setzen. Am Besten in doppelter Hinsicht, z.B. drei Tage zur Mitteilung eines verbindlichen Liefer-/Übergabetermins, der binnen einer weiteren Woche zu liegen hat. Erfolgt dann immer noch keine Reaktion von Tesla, helfen wir gerne weiter.

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Danke für deine Mühe Christoph!

Hallo Christoph willkommen an Bord,
schön das du uns auf dem Laufenden halten willst :smiley:

Toller Thread, danke für diese Kooperation!

Danke für das freundliche Feedback - jetzt erwarte ich aber langsam den ersten Post mit etwas Anwalts-Bashing :laughing:

Na, dass kommt erst nach dem ersten „ich habe gestern bestellt und heute immer noch keine Papiere, am Telefon sagte man mir aber 35 mal alles wird gut. Wie kann ich die verklagen“ Post.

Das traut sich keiner, will ja nicht verklagt werden… :laughing:

Na gut, sollst nicht weinen: :sunglasses:
Für einen Anwalt finde ich die Schlußfolgerung, weil ein Gericht LÄRM bei Verbrenner und Elektro als gleichlästig eingestuft hat, sei das bei „Luftreinhaltung“ genauso, eher mutlos.
Beim Lärm hat der Richter sehr wohl erkannt, daß > 50km/h der entstehende Krach fast komplett vom Abrollgeräusch kommt und die Antriebsart keine Rolle spielt. Beim Abgas ist das aber eine ganz andere Geschichte und ich würde vermuten, der gleiche Richter würde das auch so sehen.

Better call Saul

Reicht das? :laughing:

Tesla liefert seine Fahrzeuge ja mit Kameras aus die man auch als Dashcam nutzen kann.
Erfüllt die Tesla Dashcam Lösung die rechtlichen Anforderungen in DE - ist deren Nutzung also Legal?

Die beiden mir bekannten Gerichtsentscheide lassen vermuten, dass sie zugelassen sind um die eigene Unschuld beweisen zu können, jedoch nicht um jemanden damit anzuschwärzen.

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Better call Saul Reicht das? :laughing:
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Ist mal ein Anfang :laughing:

Ist ein veritabler Argumentationsansatz. Ich würde aber meinen dass er nicht durchdringen wird, da die Entscheidung die durchschnittliche Innovationsbereitschaft der Starfgerichtsbarkeit überschreitet. So ist es schön klar, weil das Verbot für gilt. Sonst geht wieder los mit der Unterscheidung zwischen E-Autos, Hybridfahrzeugen, etc. Für wen soll es gelten, für wen nicht, an was macht man es fest? Das ist natürlich alles lösbar, wird sich aber eher niemand freiwillig antun wollen.

Aber um noch der Einschätzung „eher mutlos“ zu entgegnen: Würde ich einen Betroffenen vertreten, würden mir natürlich noch zahlreiche kreative und überzeugende Argumente für eine Ausnahme einfallen. Hier ging es in der Ausgangsfrage aber darum, was als wahrscheinlichstes Ergebnis erwartet wird.

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Kurze Info aus meinem Fall ( nach Blitzbescheid 30er Zone mit Lärmschutz Hinweis ), nach Rückfrage beim Ordungsamt gilt das für alle Fahrzeuge - sogar für Fahrräder :astonished: .

Ein nicht ganz triviales Thema. Es kommt immer auf den Blickwinkel an. Aus der Sicht des Datenschutzrechts ist die Nutzung fast immer problematisch. Nur wird Datenschutzrecht, so muss man es leider sagen, im täglichen Leben ungefähr genauso beachtet wie Geschwindigkeitsbeschräkungen o.ä. Nach dem Grusnatzurteil des BGH vom vergangenen Jahr (Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17) wird man davon ausgehen können, dass in Fällen von Beweisnot (egal ob man selber in der Defensive oder Offensive ist) eine Verwertung als Beweismittel möglich ist. Dies wiederum berechtigt aber nicht zur anlasslosen Aufzeichnung.

Wer etwas tiefer dazu einsteigen will, hier ein giuter Artikel des Kollegen Nebel:
[url]https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vizr23317-dashcam-datenschutz-beweisverwertung-erlaubt/[/url]