Danke.
Das war schonmal aufschlussreich und das für mich Neue ist:
1) Wohnungseigentumsgesetz § 25, Abs. 5, Punkt 6:
Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere: (...) 6. die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind.
(Hervorhebung durch mich)
2) Natürlich ist man für das verantwortlich was man macht, § 25, Abs. 6:
(6) Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten eine Maßnahme der in Absatz 5 Nr. 6 bezeichneten Art getroffen wird, ist zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
3) Es gibt noch den § 14 in dem Pflichten der Wohnungseigentümer definiert sind. Einerseits zur Duldung von Massnahmen:
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet: 3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nummer 1, 2 zulässigen Gebrauch beruhen;
Nummer 1 und 2 sind dann folgende Einschränkungen:
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet: 1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; 2. für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überläßt;
Eine Beantragung (einer Steckdose - unabhängig von ihrem Einsatzzweck) mit Verweis auf § 25, Abs. 5, Punkt 6 und § 14 sollte also bei einer nicht allzu feindlich gestimmten Verwaltung/Eigentümerschaft funktionieren.
Cheers Frank