Entschuldigung, aber in diesem Thread ist eine Menge Quatsch gelandet.
Wenn man an einer Aktiengesellschaft beteiligt ist, spielt es für Zwecke der deutschen Einkommensteuer erst einmal keine Rolle, ob diese als Wertpapier verbrieft bzw. börsennotiert ist oder nicht. Wenn eine Aktie ohne sonstige Veränderung von der Listung an einer Wertpapierbörse heraus genommen wird, ändert sich an der rechtlichen Stellung des Aktionärs erst einmal nichts.
Soweit der Grundsatz, nun die Besonderheiten:
Elon hat den Aktionären angeboten, zu erwägen, Aktien für 420 USD durch unbekannte Investoren übernehmen zu lassen. Hierzu müsste noch ein ordnungsgemäßes Übernahmeangebot folgen. Nimmt dieses ein in Deutschland steuerlich ansässiger Aktionär an, in dem er seine Aktien einreicht, realisiert er mit Annahme ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (§ 20 Abs. 2 EStG), völlig unabhängig von dem Standort seines Wertpapierdepots. Einzige Ausnahme: Anschaffung der Tesla-Aktie vor Einführung der Abgeltungsteuer, quasi als Gründungsfinanzier, soweit man stets unter 1% geblieben ist. Dann gilt Bestandsschutz und es ist nicht steuerbar.
Ein Herauszwängen von Minderheitsaktionären in Form eines Squeeze Outs ist in der derzeitigen Aktionärsstruktur nicht möglich, da die Firma nicht beherrscht wird.
Wer über das Delisting hinaus an Tesla beteiligt sein möchte, kann daran wohl nicht gehindert werden. Er wird wohl leider auf ein Problem stoßen: Soweit ich US-Wertpapierrecht verstehe muss aufgrund der hohen Stückzahl der Aktionäre ein Zweckvehikel eingerichtet werden, über das Streubesitz-Aktien gebündelt organisiert werden. Das ist eine Struktur, in der wohl Space X-Mitarbeiteraktien geführt werden. Der deutsche Aktionär tauscht somit voraussichtlich eine unmittelbare Beteiligung an der Aktiengesellschaft Tesla gegen ein anderes Recht ein, was eine mittelbare Beteiligung abbildet (z.B. ein ADR oder GDR). Idealerweise wird dieses als steuerneutraler Tauschvorgang und nicht als steuerpflichtige Veräußerung und Neuanschaffung eines anderen Rechts angesehen. Da wird es um Details gehen wie eventuelle Stimmrechtspools. Bei Auslandssachverhalten gibt es leider kuriose BMF-Schreiben, die dann im Nachgang kommen, die gelegentlich mit realitätsfremder Auslegung überraschen. Dann muss man im schlimmsten Fall ein Step up versteuern, was aber auch verkraftbar wäre. Der neue Bestand hätte entsprechend höhere Anschaffungskosten, man versteuert Wertsteigerung nicht doppelt.
Unter Umständen wird ein Depotbestand durch die Bank ausgebucht, falls die Verwahrung umorganisiert wird, und man ist als Aktionär nur noch in einem elektronischen Aktienregister geführt. Spart im Zweifelsfall die Depotgebühr der Bank, kann aber von der bisherigen Depotbank zur Herstellung einer sogenannten Ersatzbemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer herangezogen werden. Dann werden absurde Beträge vom Konto belastet, einen Cash-Zufluss gibt es bei Umbuchung der Aktie ja nicht. Die muss durch Einreichung einer Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt korrigiert und ggf. zurückerstattet werden. Ansonsten ist das Steuer für besonders dumme Anleger.
Bei der ganzen Nummer würde mich weniger die Frage beunruhigen, wie man später rauskommt - das wird wegen der Belegschaftsaktionäre sicher geordnet möglich sein - sondern mehr die Frage, ob Streubesitz-Beteiligte zukünftig aufstocken könnten.
Zuletzt:
Auf gar keinen Fall sollte man mit Auslandsdepots operieren, weil es dort vermeintlich unbürokratischer zu ginge. Man muss deutlich komplizierter seine Sachverhalte gegenüber seinem Finanzamt offen legen und das Fehlerrisiko ist insbesondere bei Währungskonten für Laien extrem hoch.
Allerspätestens mit dem wechselseitigen Informationsaustausch von Finanzbehörden weltweit sollte man den Schuss gehört haben - Auslandsdepots führt man nur wie ein braves Engelchen.