Keine Strafe beim blitzen für E-Fahrzeuge???

Hi

Was sagt ihr dazu:

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Sehr geil wenn das allgemein gelten sollte.

Dann darf ja ein BMW i8 auch 37km weit „zu schnell“ fahren :wink:

Er muß nur nachweisen, dass er in dem Bereich rein elektrisch gefahren ist :smiley:

Oh wie geil!

Damit kippt die im Forum vertretene Rechtsansicht, nur Fahrverbote gelten nicht.

Muss aber wohl ein ordentlicher Verwaltungsaufwand auf die Behörden zukommen, da der Blitzer zunächst nicht zwischen Verbrenner und EV unterscheidet. Man wird sehen ob Strafbescheide zugestellt werden oder schon vorher von den Behörden „zurückgehalten“.
Am denkbarsten halte ich allerdings eine dahingehende „Reparatur“ des Gesetzes…

Und woher weiß man, ob die Geschwindigkeitsbegrenzung wegen Luftreinhaltung (heißt das wirklich „Luftschutzgesetz“? Hört sich nach schwerer FLAK an…) galt? War da ein Zusatzschild?

Bin ich ja mal gespannt auf den ersten in D der auf die Idee kommt :wink:

Steht, wenn ich es recht im Kopf habe, drunter,
meines Wissens sind die Strafen auch andere als nach der Straßenverkehrs Ordnung (oder wie das österreichische Pendant heißt).

Der Artikel verdreht ein wenig den Sachverhalt.

Hier stand es etwas anders.

IGL Geschwindikgeitsbegrenzungen gibt’s nur bei „Überkopftleuchttafeln“ und werden nur temporär (bei uns in Österreich in manchen Bundesländern annähernd 365 Tage im Jahr[WINKING FACE]) eingeblendet.

Nein
Google findet auch noch weitere.

Ich sehe häufiger 100 Lärmschutz oder Luftreinhaltung, auch auf festen Schildern. Bisher habe ich mich immer penibel dran gehalten. Es ist den anderen Verkehsteilnehmern schlecht zu vermitteln, dass ein Model S lichthupend auf der linken Seite vorbeirasen will, wenn all anderen sich an das Limit halten :astonished:

Lichthupend ist sowieso Nötigung. Dazu habe ich mich noch nie herabgelassen.

Finde ich nicht unbedingt, wenn man die Lichthupe sparsam einsetzt. Der Vordermann ist ev. abgelenkt und ich möchte ihn nur zeigen, dass ich da bin.
lg. Hans Jürgen
PS.
Ich bin eigentlich der langsamere Fahrer und muss kaum ausweichen, da ich meistens rechts fahre.
Ich habe Zeit.

In Österreich ist die Lichthupe strafbar. :wink:

Edit: Da habe ich in dieser Absolutheit ein wenig Blödsinn erzählt. Im Kraftfahrgesetz und in der Straßenverkehrsordnung steht, dass sie als Warnzeichen beim Überholvorgang verwendet werden darf. Oftmalige Betätigung der Lichthupe wird aber übel geahndet, das war auch das, was ich ursprünglich gemeint hatte.

Siehe auch dieses Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreichs. Ungeachtet dessen, dass ich beim Lesen des Urteils das Gefühl bekomme, dass hier ein Polizeifahrzeug einen anderen Verkehrsteilnehmer „aus Jux“ und absichtlich provoziert hat, wurde hier die mehrmalige Betätigung der Lichthupe nicht mehr als gesetzeskonforme Abgabe von Warnzeichen angesehen. Ähnlich auch der Unabhängige Verwaltungssenat: wer länger blinkt, ist strafbar.

In der Praxis wird einem nicht viel passieren, wenn man nicht gerade ein Polizeifahrzeug anblinkt. Aber es gibt meiner Meinung nach auch Grenzen. Wenn ich einmal kurz angeblinkt werde, mache ich gerne Platz, solange es der Verkehr zulässt. Wenn ich allerdings dabei bin, mit 140 km/h einen LKW zu überholen und der Hintermann nicht warten kann, dicht auffährt und aggressiv blinkt, dann kommt schon mal die Nebelschlussleuchte zum Einsatz. Das hat bisher immer noch gewirkt. :mrgreen:

Aber doch nicht für Elektroautos! Oder habe ich jetzt was falsch verstanden…?

Betreffend Geschwindigkeitsbegrenzungen zwecks Luftschutz: die gibt es als Überkopf-Anzeigen (ein- und ausschaltbar), aber auch als fixe Strecken (zB. bei Linz auf der A1), dann ist unter dem Tempo-Schild eine Zusatztafel angebracht. Meist steht da wirklich „Immissionsschutzgesetz Luft“ drauf, seltener „IG-L“.

Ich habe die Tage mal eine grenznahe Bezirkhauptmannschaft um eine Stellungnahme gebeten:

Sehr geehrter Herr „Hotwire“

Zu Ihrer nachstehenden, durch die Bezirkshauptmannschaft xxxxx zuständigkeitshalber an die Abteilung Umweltschutz weitergeleiteten Anfrage wird Folgendes mitgeteilt:

Das IG-L sieht im § 14 IG-L die Möglichkeit vor, Beschränkungen für den Kraftfahrzeugverkehr zu erlassen. Dabei wird zwischen zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs einerseits (z.B. Fahrverbote für bestimmte Fahrzeugklassen oder Abgasklassen, Fahrverbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen etc.) und der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen andererseits unterschieden.

Von diesen Verboten sieht das Gesetz Ausnahmen vor, wobei wiederum zwischen den zwei vorbezeichneten Gruppen von Beschränkungen unterschieden wird.
Während von den zeitlichen und räumlichen Verkehrsbeschränkungen Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb sowie plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen, ausgenommen sind, gilt dies für aufgrund des IG-L verordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht. Wie Sie dem § 14 Abs. 2 letzter Absatz IG-L entnehmen können, sind Geschwindigkeitsbeschränkungen lediglich auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960 und auf Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fahrten, die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich sind, nicht anzuwenden.

Fazit:
Die nach dem IG-L derzeit auf Teilabschnitten der A 12 Inntal Autobahn verordnete immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung und die ab 20. November 2014 auf Teilabschnitten der der A 12 Inntal Autobahn und einem Teilabschnitt der A 13 Brenner Autobahn nach dem IG-L verordnete permanente 100 km/h-Beschränkung gilt auch für Elektrofahrzeuge. Eine Überschreitung des Tempolimits ist folgerichtig auch bei Verwendung von Elektrofahrzeugen strafbar.

Zur Erklärung:
In den Erläuternden Bemerkungen zu § 14 Abs. 2 IG-L heißt es in diesem Zusammenhang wie folgt:
„Es gibt keine ex-lege Ausnahme von Geschwindigkeitsbeschränkungen für Fahrzeuge mit Alternativantrieb, da der Anwendungsbereich sehr gering ist, dies sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würde und mit unverhältnismäßig Aufwand und Kosten für die Kontrolle und Beweisführung verbunden wäre."

Schaut also schlecht aus. :angry:

Schade, dabei könnte man damit die Elektromobilität ordentlich fördern.

Bei Hybrid-Fahrzeugen wird dann noch eine grüne Lampe verordert, die anzeigt, das man gerade rein elektrisch fährt und nur dann darf man sich wie ein eAuto verhalten :mrgreen:

Zum Thema Lichthupe: mir würde es wahrscheinlich erst nach ner Woche Auffalne, wenn jmd. mein Fernlicht deaktivieren würde, da ich Lichthupe so gut wie nie benutze und Fernlicht dank sehr gutem LED-Abblendlicht kaum noch zum Einsatz kommt. Früher, als ich mit 200+ unterwegs war, habe ich mich aber durch eine kurze Lichthupe angekündigt. Eine erneute Betätigung kam dann nur bei Fahrzeugen in Frage, die zweifelfrei problemlos deutlich schneller fahren könnten, aber mit 5 km/h mehr den LKW „überholten“.(Meines Wissens nach wurden A6 nie mit 35PS Motor ausgliefert) :mrgreen:

In Deutschland gilt folgendes:

Quelle: Paragraf 5 Absatz 5 der StVO

Wird allerdings nicht oft praktiziert, da das ständige Blinken und Hupen etwas lästig wäre.

Danke, sehr interessant - aber warum hat er dann laut Zeitungsartikel recht bekommen?