Wer gibt belegbare Auskunft zu 0,5% Dienstwagenbesteuerung

Liebe E-Fans, ich brauche Eure Hilfe! Ich bin ja schon lange elektrisch (u.a. mit MX) unterwegs und bei der Wahl des neuen Dienstwagens meiner Frau, konnte ich einen Mini Hybrid durchsetzen (reine E-Autos gehen da leider nicht) In der Voraussicht die neue 0,5% Regelung zur Besteuerung nutzen zu können, wurde der Mini bestellt. Jetzt nachdem der Wagen da, ist macht die Lohnbuchhaltung Stress die 0,5% Regelung anzuwenden. Der Wagen würde nicht die geforderten 40 km Mindestreichweite erfüllen (die ja bei der Regelung nach dem EmobGesetzt gefordert werden) Auch BMW würde behaupten das dies nicht geht. Aber es gibt nichts Schriftliches, alles gefährlichen Halbwissen. Ich hatte im Vorfeld schon viel recherchiert und bin der Meinung das in dem Fall immer noch die NEFZ Angabe von 41KM zu berücksichtigen ist! Diese sind auch in den COC Papieren angegeben. Siehe dieser Link: heise.de/autos/artikel/Plug … kelseite=2
Der Arbeitgeber stellt sich quer! Habt ihr eine Idee wer mir dazu belegbare Auskünfte geben kann. Ich wäre auch bereit einen Anwalt einzuschalten. Im Internet finde ich nichts weiteres was mir weiterhilft. In den Mini Foren gibt es viele die auch im Januar noch E-Kennzeichen bekommen haben, die ja auch auf der gleichen Grundlage vergeben werden. Ich wäre sehr dankbar wenn mir jemand helfen könnte.

Haufe sagt:
haufe.de/personal/entgelt/l … 67654.html

Die Gesetzesgrundlage findest du hier „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.“
bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav … 2&nohist=1

und das eMob Gesetz hier:
gesetze-im-internet.de/emog/__3.html

Fazit: 40km Mindestreichweite elektrisch oder höchstens 50 Gramm CO2. Es zählen die Werte im COC (Übereinstimmungsbescheinigung). Das sind damit die gleichen Zugangshürden wie für das E-Kennzeichen. CO2 schafft er nach WLTP nicht mehr. Die elektrische Reichweite konnte ich nirgends finden.

Die Förderung von 3000€ bekommt er ebenfalls nicht. Die Zugangshürden sind hier höchsten 50 Gr CO2.

Danke 0000, diese Daten hab ich ja alle. S Die Gegenseite steht auf dem Standpunkt das nach den WLTP Werte nicht mehr die 40 km Mindestreichweite erreicht werden. Ich lese aber daraus das immer noch der NEFZ Wert Grundlage ist.

Laut Gesetz zählt der Wert aus dem COC (Übereinstimmungsbescheinigung).

In den COC Papieren stehen beide Werte. An NEFZ und Wltp. Kannst du mir die genaue Gesetzeszeile nennen wo das steht.

Seit 1.8. gilt nur noch die WLTP für neu zugelassene Fahrzeuge, dann gibts wohl auch kein E-Kennzeichen mehr? :smiling_imp:

Wie ist dann das zu verstehen:
Bis zum Inkrafttreten der novellierten PKW-EnVKV sind die Verbrauchswerte bei einem Neufahrzeug weiterhin nach dem „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) anzugeben. Die WLTP-Werte können auf freiwilliger Basis parallel angegeben werden. Hersteller und Händler sollen ihre Kunden über die Änderungen bei den Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten sowie über die Vorteile und Folgen der WLTP-Umstellung, zum Beispiel auf die Kfz-Steuer, informieren, bevor sich diese für den Fahrzeugkauf entscheiden. Nach Inkrafttreten der PKW-EnVKV sind ausschließlich WLTP-Prüfwerte zu verwenden.

PKW-EnVKV regelt meinem ladenhaften Verständnis nach nur die Kennzeichnungspflicht von Herstellern und Händlern gegenüber Kunden.
Bis zur Novellierung der PKW-EnVKV darf daher in der Werbung noch NEFZ verwendet werden. Der Händler muss dich aber über die WLTP Werte informieren.
Hat also nix mit Steuern oder BaFA zu tun.