Warum eMobilität in Deutschland nicht funktioniert

Sehr geehrte Damen und Herren,

bereits im Mai hatten wir Sie darüber informiert, dass enercity für die Wechselstrom-Ladesäulen eine Preisauszeichnung nach Kilowattstunde anstrebt.

Hierzu wurden in den letzten Monaten mehrere Termine mit der niedersächsischen Eichbehörde wahrgenommen und alle technischen und abrechnungsrelevanten Aspekte genau analysiert. Parallel zu unseren Gesprächen wurde bundesweit ein Merkblatt der Eichbehörden herausgegeben, in dem der aktuelle Stand zur Konformitätsprüfung von Ladestationen dargestellt wird (siehe Anhang).

Mittlerweile wird leider sehr deutlich, dass der derzeit europaweit gültige Elektromobilitäts-Kommunikationsstandart zur Datenübermittlung OCPP (Open Charge Point Protocol) voraussichtlich in Deutschland aus Sicht der Eichbehörden nicht zulässig ist. Bei der Zählerdatenübermittlung wird der Kommunikationsstandart SMGW (Smart-Meter-Gateway) von den Eichbehörden favorisiert. Europaweit sind die Ladestationen technisch jedoch so konzipiert, dass die Datenübermittlung vom Auto zur Ladesäule und von der Ladesäule zum Backend (Zentralrechner) per OCPP Standard abgewickelt wird. Dies bedeutet, dass sowohl die bereits installierten Ladestationen als auch die derzeit am Markt erhältlichen Ladestationen für eine eichkonforme Abrechnung nach Kilowattstunden nicht zulässig sind.

Obwohl wir den niedersächsischen Eichbehörden die einwandfreie und richtige Datenkommunikation unserer Ladesäulen nachweisen konnten, besteht auf absehbarer Zeit keine Möglichkeit die Wechselstromladesäulen nach Kilowattstunden abzurechnen. Somit wird der aktuell eingeführte Zeittarif vorerst beibehalten, obwohl wir die Problematik mit der geringen Leistungsaufnahme wie z. B. beim Renault Twizzy und dem Wiederspruch eines Zeittarifes kennen.

Unser Ziel ist es natürlich weiterhin eine Abrechnung nach Kilowattstunden zu realisieren. Wir werden Sie selbstverständlich in dieser Sache auf den Laufenden halten.

Für Rückfragen stehen wir ebenfalls gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

ModNote Yellow: Kontaktdaten entfernt

Internet: enercity-contracting.de

Eichrechtliche Grundlagen im Bereich der Elektromobilität
Informationen für Händler, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Hersteller,
Entwickler und Konstrukteure
(Stand Mai 2016)
Vorbemerkung
Mit dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) und der Mess- und
Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010,2011) wurde das gesetzliche
Messwesen in Deutschland reformiert. Europäische Produktvorschriften insbesondere
Messgeräte betreffend wurden in deutsches Recht überführt und nationale Regelungen an
das europäische Recht angepasst. Herausragendes Merkmal des neuen Eichrechts ist der
Wegfall der Ersteichung und der Ersatz durch ein Konformitätsbewertungsverfahren als
notwendige Voraussetzung für das Inverkehrbringen eichpflichtiger Messgeräte. An die
Stelle der Bauartzulassung sind die Baumusterprüfbescheinigung und die
Konformitätserklärung des Herstellers getreten.
Mit dem Beschluss der Bundesregierung bis zum Jahr 2020 eine Million Elektrofahrzeuge
auf den Markt zu bringen und entsprechender Förderprogramme hat sich in den letzten
Jahren eine neue Messgerätekategorie im Bereich der Elektromobilität entwickelt, die
aufgrund ihrer physikalischen Verwendung überwiegend den Messgeräten bei der Lieferung
der Elektrizität zuzuordnen ist. Das vorliegende Merkblatt richtet sich an Hersteller, Händler,
Konformitäts-bewertungsstellen und Verwender dieser Messgeräte.

  1. Begriffe
    1.1 Eichpflicht
    Entscheidendes Kriterium für die Auslösung der Eichpflicht ist wie bisher die Verwendungsart
    des Messgeräts. Im Bereich der Messgeräte, die bestimmt sind zur Messung von
    Messgrößen bei der Lieferung der Elektrizität, ist es die Verwendung im geschäftlichen oder
    amtlichen Verkehr, wobei die Verwendung auch die sogenannte Bereithaltung einschließt.
    Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten sind eichpflichtigen Messgeräten gleichgestellt.
    Das heißt, in diesem Sinne eichpflichtige Geräte müssen, um rechtmäßig im geschäftlichen
    Verkehr verwendet werden zu können:
  2. … beim Inverkehrbringen
    über eine rechtmäßige Erklärung des Herstellers zur Konformität seines Produktes
    mit dem Eichrecht aufweisen (§ 8 MessEG),
  3. … vor Ablauf der Eichfrist geeicht werden (MessEG, § 37).
    1.2 Ladepunkt
    Ein Ladepunkt im Sinne dieses Merkblattes ist eine Einrichtung, die zum gewerblichen
    Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein
    Elektromobil aufgeladen werden kann. (Definition in Anlehnung an § 2, Nr. 6 des Entwurfes
    der Ladesäulenverordnung). Dieses Merkblatt betrachtet solche gewerblichen
    Anwendungsfälle, bei denen die Nutzung des Ladepunktes mit der Entstehung einer
    Zahlschuld für eine eichrechtwirksam ermittelte Menge eines Gutes verbunden ist.
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    „Eichrechtwirksam ermittelt“ bedeutet: Die Ermittlung erfolgt mit einem in den
    Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes fallenden Messgerät bzw. einer
    zugehörigen Zusatzeinrichtung.
    Das wichtigste Beispiel für einen Ladepunkt im vorgenannten Sinne ist eine Stromladesäule,
    bei der durch Anschließen des aufzuladenden Fahrzeugs automatisch oder menschlich
    veranlasst,
     die Identifikation des Anschließenden oder des Fahrzeugs stattfindet,
     die Beladung mit elektrischer Energie und der zugehörige Messvorgang eingeschaltet
    wird,
     im Weiteren die Beladung mit elektrischer Energie und der zugehörige Messvorgang
    automatisch oder menschlich veranlasst abgeschaltet und
     damit abschließend automatisch ein Rechnungsschuldner mit einer vertraglich
    vereinbarten Schuld belastet wird.
    Die weiteren Ausführungen in diesem Merkblatt beziehen sich wegen der Wichtigkeit dieses
    Beispiels auf Ladesäulen, sind aber auf andere Ladepunkt-Lösungen wie z.B. so genannte
    Wall-Boxen sinngemäß anwendbar.
    1.3 Backend-System
    Ein Backend-System im Sinne dieses Merkblattes ist die technische Anlage, mit der
    Ladepunkte zentral administriert werden. Backend-Systeme lesen die zu den an den
    Ladepunkten stattfindenden Geschäftsvorgängen zugehörigen Daten aus dem Ladepunkt
    aus, verarbeiten und speichern zu den Geschäftsvorgängen gehörende Daten und liefern
    ggf. solche an Kunden aus. Es gibt auch Lösungen, bei denen das Backend-System durch
    Fernsteuerung die Uhren in Ladepunkten nachführt oder andere Steuerungsvorgänge im
    Ladepunkt vornimmt. Das Backendsystem kann auch als Möglichkeit genutzt werden, an
    einer zentralen Stelle eine eichrechtlich einfach zu überwachende Umgebung zu schaffen,
    um eichrechtlich relevante Daten zu speichern, z.B. zum Nachweis bestehender
    Eichgültigkeit für in Ladepunkten eingesetzte Zähler.
    2 Häufig gestellte Fragen
    2.1 Wer ist für die Entscheidung zur Eichpflicht der Mess- und Abrechnungstechnik einer
    Ladesäule zuständig?
    Für die Entscheidung sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden („Eichbehörden“)
    zuständig. Interessenten wenden sich am besten an die Behörde jenes Bundeslandes, in
    dem die Ladesäulen verwendet werden sollen. Bei länderübergreifenden Anwendungen wird
    eine angesprochene Behörde über die Strukturen der Arbeitsgemeinschaft Mess- und
    Eichwesen AGME (agme.de) eine bundesweit einheitliche Handhabung initiieren.
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    2.2 Wer ist für die Konformitätsbewertung von Ladesäulen zuständig?
    Ladesäulen bestehen im Sinne des Eichrechts aus Messgeräten zur Bestimmung von
    Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität und dazugehörigen Zusatzeinrichtungen. Ihre
    Konformität mit den eichrechtlichen Anforderungen kann von anerkannten
    Konformitätsbewertungsstellen bescheinigt werden (§ 13 MessEG), denen die Anerkennung
    für die Konformitätsbewertung der Messgeräteart „Messgeräte im Anwendungsbereich EMobilität“
    ausgesprochen wurde. Der Regelermittlungsausschuss nach § 46 MessEG hat
    „Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität“ als eine eigene Geräte-Kategorie
    vorgesehen und hierfür die möglichen Konformitätsbewertungsverfahren festgestellt. Für
    Einzelheiten hierzu empfiehlt sich der Besuch der Webseite des Ausschusses:
    ptb.de/cms/fileadmin/interne … -11-14.pdf
    Die Konformitätsbewertungsstellen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und
    Technologie (BMWi) anerkannt wurden, sind auf einer Webseite der PTB veröffentlicht:
    ptb.de/cms/fachabteilungen/a … ellen.html
    Die Konformitätsbewertungsstellen, die bei Eichbehörden von den zuständigen Ministerien
    der Bundesländer anerkannt wurden, sind auf einer Webseite der Arbeitsgemeinschaft
    Mess- und Eichwesen veröffentlicht:
    agme.de/extranet/default.asp … 6F6C334146
    3531363937&rq_AppGuid=36B25DFD35CD52F5F69D87B084A73BF2776EEEBE&rq_TargetPageGuid=9495C47B91A07B019
    5D5B76712FEE22A0AF0D513&rq_RecId=3335&rq_DispositionType=696E6C696E65
    Inwieweit diese Stellen für die Konformitätsbewertung von „Messgeräten im Anwendungsbereich
    E-Mobilität“ anerkannt sind, muss bei diesen direkt erfragt werden. Für die Module B
    und D stellt die Konformitätsbewertungsstelle der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
    eine Grundversorgung sicher.
    2.3 Welche Bauanforderungen und Prüfvorschriften gibt es für Ladesäulen?
    Das neue Eichrecht geht davon aus, dass es grundsätzlich für alle Messgeräte anzuwenden
    ist, die im geschäftlichen Verkehr zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von
    Elektrizität eingesetzt werden. Die allgemeine Formulierung „Messgrößen b e i der
    Lieferung von Elektrizität“ in der Mess- und Eichverordnung wurde seitens des
    Verordnungsgebers gezielt gewählt, um keine für die Entgeltlichkeit von
    Elektrizitätslieferungen ggf. bedeutsamen Messgrößen aus dem Anwendungsbereich des
    Eichrechts auszuschließen (siehe hierzu auch die Begründung zu § 1, Nr. 6 der MessEV).
    Bei der Bewertung, ob ein Messgerät in den Anwendungsbereich des Eichrechts fällt, spielt
    es also grundsätzliche keine Rolle, ob die mit ihm bestimmte Größe die elektrische Arbeit,
    die elektrische Leistung, die Stromstärke, die Spannung, die Zeit oder eine sonstige
    physikalische Größe mit einem Geldwert in dem Elektrizitätsliefergeschäft vorstellt.
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    Unabhängig davon, welche Größe sie ermitteln, müssen alle Messgeräte die im § 7
    „Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen“
    der MessEV aufgeführten und in der Anlage 2 MessEV teilweise näher bestimmten
    Anforderungen einhalten.
    Die Erfüllung von Anforderungen aus Regeln, die von messtechnischen Fachkreisen
    entwickelten wurden, kann die Vermutungsauswirkung auslösen, dass damit auch die
    Erfüllung der Anforderungen des § 7 MessEV ganz oder teilweise gegeben ist. Das Konzept
    der Vermutungswirkung ist im MessEG in §§ 6 und 7 erläutert. Ob und ggf. inwieweit eine
    solche Vermutungswirkung vorliegt, ermittelt der unter 2.2 bereits genannte
    Regelermittlungssauschuss. Für die ebenfalls oben bereits eingeführte Kategorie von
    Messgeräten für Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität mit der Benennung
    „Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität“ hat der REA in diesem Sinne folgende
    Regeln ermittelt und veröffentlicht (Zitat: Bundesanzeiger, Stand 13.10.2015):
    6.8 Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität
    Begriffsbestimmung
    Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität sind Messgeräte, die dem Zweck dienen, käufliche Elektrizität zum Aufladen
    von Elektrofahrzeugen in automatisierter Form zu ermöglichen.
    Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen
    Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet, wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass
    die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln
    abgedeckt sind:
    PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für
    Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI:
    10.7795/510.20150728F.
    Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung
    Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist,
    sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der
    Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt.
    Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten
    Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV:
    Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in
    Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze)
    .
    Die Regelermittlung durch den REA ist ein kontinuierlicher Prozess. Es ist deshalb für die
    konkrete Anwendung der Anforderungen jeweils die aktuelle Veröffentlichung im
    Bundesanzeiger heranzuziehen. Dabei ist folgender wichtiger Hinweis zu beachten: Die
    Auflistung der Regeln ist nicht notwendig vollständig. Dies wird durch die Formulierung
    „…soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind“ zum
    Ausdruck gebracht. Wie die Lücke zwischen den Leistungsanforderungen nach MessEV, § 7
    und den in obigem Zitat aufgeführten PTB-Anforderungen 50.7, zu schließen ist, entscheidet
    die Konformitätsbewertungstelle, bei der ein Ladesäulen-Hersteller die
    Konformitätsbewertung seines Produktes beantragt.
    Um ein einheitliches, eichrechtkonformes Vorgehen der Konformitätsbewertungsstellen zu
    erreichen, arbeiten folgende Gremien mit jeweils spezialisierter Ausrichtung bei der
    Erarbeitung von Regelvorschlägen für den Regelermittlungsausschuss Hand in Hand:
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  4. AGME AA „Elektrizitätsmesstechnik“ (Eichbehörden der Bundesländer, Vorsitz
    Sachsen-Anhalt) mit UA „Elektromobilität“ (Vorsitz Berlin-Brandenburg)
  5. AK „Messeinrichtung und –systeme für Elektrizität“ des Ausschusses der
    Konformitätsbewertungstellen nach §19, Abs. (5) MessEG (Vorsitz PTB)
  6. PTB-AK ELSE (Elektrizitätsmesstechnik, Smart Metering, Elektromobilität) (Vorsitz
    PTB)
  7. DKE AK 461.0.21 „Vorbereitung von elektrizitätsmessgerätebezogenen Normungsund
    Standardisierungsvorschlägen für den Regelermittlungsausschuss nach §46
    MessEG“ (Vorsitz VDE PZI GmbH)
    Regel-Vorschläge mit dem Ziel, Anforderungen an Ladesäulen und nachgelagerte
    Backendsysteme durch den REA feststellen zu lassen, die eine Vermutungswirkung
    entsprechend § 7 MessEG entfalten, können dem REA z.B. über die vorgenannten Gremien
    unterbreitet werden.
    2.4 Sind Ladesäulen grundsätzlich eichpflichtig ?
    Ja. Grundsätzlich besteht Eichpflicht. MessEG und MessEV weisen, wie vorausgehend in Nr.
    2.3 ausführlich begründet, gegenüber dem alten Eichrecht sogar den erwähnten erweiterten
    Anwendungsbereich auf. Er erstreckt sich im Fall der Ladesäulen insbesondere nicht mehr
    allein auf die elektrische Arbeit und Leistung, sondern insbesondere z.B. auch auf
    Zeitmessungen und Stromstärkemessungen sowie die Bildung neuer Messwerte in Backendsystemen,
    wenn dort zusätzliche Messgrößen ermittelt und Messwerte erstmalig gespeichert
    werden.
    MessEG und MessEV sehen für bestimmte Gerätearten und für bestimmte Anwendungen
    Ausnahmen von der teilweisen oder vollständigen Anwendung des Eichrechts vor. Diese
    Ausnahmen wurden nicht gezielt für den Anwendungsfall Elektromobilität formuliert. Der
    sicherste Weg, um die Anwendbarkeit einer Ausnahmeregelung zu ermitteln, ist deshalb,
    sich an die im betroffenen Bundesland zuständige Eichbehörde oder an den oben
    genannten, beratend arbeitenden AGME-Arbeitsausschuss „Elektrizitätsmesstechnik“ mit
    seinem UA „Elektromobilität“ zu wenden.
    2.5 Sind Backend-Systeme grundsätzlich eichpflichtig?
    Backend-Systeme sind Zusatzeinrichtungen im Sinne des MessEG und damit grundsätzlich
    eichpflichtig, wenn sie zusätzliche Messgrößen ermitteln. Eine solche Situation liegt zum
    Beispiel vor, wenn in Backendsystemen Zählerstandsgangaufzeichnungen mit dem Ziel
    erfolgen, elektrische Arbeit in Bezug auf 1/4h-Zeitspannen tariflich zu bewerten. Die neue
    Messgröße ist dann faktisch die elektrische Leistung.
    Backend-Systeme sind außerdem Zusatzeinrichtungen im Sinne des MessEG und damit
    grundsätzlich eichpflichtig, wenn sie Messwerte erstmals speichern und/oder zum Zwecke
    des Verwendens darstellen. Eine solche Situation liegt zum Beispiel vor, wenn in
    Backendsystemen über einen Abrechnungszeitraum die Messwerte aus verschiedenen
    Ladesäulen und/oder Messwerte, die zu verschiedenen Zeitpunkten ermittelt wurden,
    addieren.
    Elektromobilität
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    Im zweiten Fall, in dem die Backendsysteme mit Algorithmen neue Messwerte gleicher
    Messgröße aber keine neuen Messgrößen ermitteln, lassen die für Backend-Systeme nach
    Entscheidung des REA anwendbaren PTB-Anforderungen 50.7 eine Lösung zu, die eine
    Konformitätsbewertung des Backend-Sytems verzichtbar machen. Diese Lösung sieht
    technisch vereinfacht formuliert wie folgt aus:
  8. Die Messwerte werden in der Ladesäule von einem eichpflichtigen Gerät (z.B. einem
    Elektrizitätszähler) mit einer elektronischen Signatur versehen
  9. Dem Verbraucher wird eine validierte Software verfügbar gemacht, die die Signatur
    prüfen und mit der er selbst mit zumutbarem Aufwand prüfen und belegen kann, ob
    im Backenendsystem die Algorithmen auf die Messwerte aus den Ladesäulen richtig
    angewandt wurden.
    Einzelheiten zu diesem Konzept werden am besten in der Originalquelle (PTB-A 50.7,
    Abschnitt 3.1.1.3 B nachgelesen. Vorschläge für gleichwerte Lösungsansätze werden am
    besten mit einer Konformitätsbewertungsstelle einzelfallweise erörtert.
    2.6 Gibt es Ausnahmeregelungen für Gleichstrom?
    Nein. Gleichstromzähler sind eichpflichtig.
    3 Rechtsgrundlagen
  10. Gesetz zur Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens vom 25. Juli 2013, insbesondere
    Artikel 1 „Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf
    dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und
    Eichgesetz – MessEG)“.
  11. Verordnung zur Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an
    europäische Rechtsprechung“ vom 11. Dezember 2014, insbesondere Artikel 1 „Verordnung
    über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung
    und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichverordnung)“.
  12. Begründung des BMWi zum MessEG. Diese Begründung mit Erläuterungen zu den
    einzelnen Artikeln und Paragraphen können Sie beziehen über das Portal des Bundestages
    durch aufsuchen der Drucksache 12727 aus der 17. Wahlperiode
    dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/127/1712727.pdf
  13. Begründung des BMWi zur MessEV. Diese Begründung mit Erläuterungen zu den
    einzelnen Artikeln und Paragraphen können Sie beziehen über das Portal des Bundesrates
    durch Aufsuchen der Drucksache 493/14
    bundesrat.de/drs.html?id=493-14
    Ggf. gewünschte Kontaktaufnahme zur Thematik und zu diesem Merkblatt bitte per E-Mail
    einleiten über
    [email protected]

Wenn es nicht so :cry: wäre müsste man drüber :laughing:

Es wäre bestimmt legal den Minutenpreis aus der Leistung abzuleiten und formal Minuten abzurechnen und als Information mitzugeben das dies ungefähr xx kWh entspricht :smiling_imp:

Genau dieser Meinung bin ich auch.

Was hindert den Anbieter daran den zeitbezogenen Tarif an die Ladeleistung des Fahrzeugs anzupassen.

Davon abgeshen sehe ich zeitbezogene Tarife an Ladestationen sowieso als sinnvoll an, da dies verhindert dass die Ladestationen als günstige Parkplätze missbraucht werden. Mann kann dann ja auch den Tarif noch aufteilen in einen für die Ladephase und einen für die Parkphase.

Beeindruckend. Bürokratie at its best.
Aber es gibt ja Leute, die behaupten. Teslas Pauschalensystem sei böse und fürs M3 müsse unbedingt ein Abrechnungssystem her. Bitte nicht. :unamused:

Des is ned wirklich deren Ernst.
Hey Deutschland aufwachen!!!
Wenn wir so arbeiten würden hätt ich keine Kunden mehr…

Anyway wer von mir Strom braucht zum Fahren der bekommt ihn auch!

Das Ganze ist wirklich sehr traurig.
Wenn man es genau nimmt, wird ja nicht die Messung angezweifelt, sonder der Datenweitergabe. Daher ist zur Zeit eigentlich jegliche Abrechnung (Zeit oder Energie) gemäß Eichamt nicht zulässig.

Vielleicht sollte man die Eichämter abschaffen? Wenn die Zeit haben solche Ergüsse zu schreiben sind sie mit großer Sicherheit überflüssig…

Krass - aber war zu erwarten. Ich gehe davon aus, dass der andere, favorisierte Weg der Datenübermittlung von irgendeinem deutschen Konsortium o.ä. ausgearbeitet wurde und OCCP halt nicht. Genauso wie beim CCS Ladesystem.

Ich hoffe, dass ich falsch liege - sonst zeigt das wieder einmal was für eine Bananenrepublik wir sind.

Frank

Wieso nehmen die denn die Daten aus der Autokommunikation ??
Es wird doch wohl ein Geeichter Zähler in der Säule sein, der online ausgelesen werden kann mit den richtigen Protokoll…
Wenn nicht, einbauen, fertig.

Grüße
Mario

Schön ist auch der Punkt
2.6 Gibt es Ausnahmeregelungen für Gleichstrom?
Nein. Gleichstromzähler sind eichpflichtig.

Bisher baut noch keiner einen Gleichstromzähler, wobei es technisch natürlich möglich ist.

Darf TheNewMotion jetzt noch weiter arbeiten? Ich rechne in der Fa kWh genau ab, das wäre ja dann auch nicht erlaubt…

Ich habe mal irgendwo gelesen, dass das deutsche Eichamt als trägste und ineffektivste Behörde in Europa gilt. Man kam dort auch auf die grandiose Idee, den Eichprozess durch die Konformitätsbewertungsverfahren auf 14 Tage auszudehnen.

Gesendet von iPhone mit Tapatalk

Und hier nochmal als PDF:
EMO-Merkblatt.pdf (133 KB)

Das interessante ist, dass es genau einen Anbieter in Deutschland gibt, der den eichrechtlichen Auflagen genügt, und das ist RWE.

Ich habe mal die Kontaktdaten entfernt. Glaube nicht, dass das dem Herrn recht ist …
Wäre auch noch schön, wenn der ganze reinkopierte PDF-Text von Threadersteller wieder rausgenommen wird. Volker hat die PDF ja jetzt verlinkt.

Ich habe die Mail heute auch bekommen, da ich Kunde bei Enercity bin und konnte nicht glauben, was ich lese!

Frage mich nun auch, ob damit TNM die Geschäftsgrundlage entzogen wird … :frowning:

Moin!
Nach meinem Wissensstand ist die finale Stellungnahme des Eichamt (PTB Braunscheig) noch offen.
Alle anderen Hürden wie zum Beispiel der Stromverkauf sind inzwischen ausgeräumt. Die Ladesäule ist Letztverbraucher, danach werden keine Stromsteuer oder Konzessionen verlangt. Das Eichamt müßte jetzt nur die vorhandene Technik akzeptieren und alles wäre im Lot.

Derzeit ist aber der Kommunikationsweg nicht so wie daß Amt sich das vorstellt. Beim Verkauf nach kWh muss der Nutzer den Zähler auf drei Stellen nach dem Komma einsehen können. Nur geht das bei kaum einer Säule, die meist verbauten kleinen Hutschinenzähler werfen das nicht aus. Beim Verkauf an einer DC Säule würde auch nur vor dem Gleichrichter gemessen. Es gibt derzeit keine DC Zähler die verwendet werden können.
Bei der Abrechnung nach Zeit ist es genau das gleiche Problem. Zählt hier die Verriegelung des Steckers oder erst ab dem Schließen des Schützes?

Die Stellungnahme des Eichamt soll zum Jahresende vorliegen…bin mal gespannt!

Liest sich wie ein Aprilscherz.
Allerdings ist das eher der Grund dafür, warum Deutschland niemals mehr der Leitmarkt für Elektromobilität werden kann. Denn funktionieren wird die E-Mobilität sogar hier ganz bestimmt, dafür sorgen schon die Kunden.

Was wäre jetzt, wenn man die zweite Stelle nach dem Komma einfach immer um eins senkt?
Hat der Kunde 5.437 kWh geladen, zeigt der Zähler 5.44 kWh. Nun wird einfach auf 5.43 abgerundet und man ist auf der sicheren Seite. Die ganze Eichgeschichte dreht sich ja darum, dass der Kunde nicht beschissen wird. Auf diese Art wäre das elegant gelöst und auf die paar Wh kommts für einen Anbieter auch nicht an.

Um nicht um diese 0,001kWh beschissen zu werden, zahlen jetzt alle einen Zeittarif, der den Kunden um etliche Dimensionen stärker schädigt als 0,001kWh. Beim Eichamt würde dir der 1. Hilfe Beauftragte auch das Bein absägen, damit du nicht durch die Mini-Schnittwunde am Zeh verblutest.

Das Problem ist: Der Zeittarif ist keine Lösung. Dazu bräuchte man geeichte Uhren und ebenfalls ein manipulationssicheres Übertragungsprotokoll. Wenn das wirklich so durchgesetzt wird, wie in dem Dokument beschrieben, kann nur RWE überhaupt noch Strom verkaufen. Alle anderen müssen ihn verschenken – oder ihre Säulen wieder abbauen.

Meiner Meinung nach wird das in Deutschland eh nicht funktionieren mit der Elektromobilität bei dem ganzen Chaos was herrscht wenn ich öffentlich laden möchte. Ich habe es zwar geschafft am vergangenen Sonntag bei RTL (kostenlos übrigens) in Köln bis ca. 75% zu laden danach hat sich jedoch die Ladestation verabschiedet. Gut dass ich unterwegs am Supercharger noch so viel mitgenommen habe um genau zu diesem auch wieder zurück zu kommen. Wäre ich mit leerem Akku in Köln angekommen und die Säule hätte nur die 25% nachgeladen wie so auch dann hätte ich auch erstmal sparsam geguckt. (War ja auch mein erster Langstreckentrip :smiley:). Aber gut das es mit dem Tesla absolut reibungslos funktioniert bis jetzt ich mache mir um kaum etwas Gedanken außer dass ich mir ab und zu nochmal die Benzinpreise an der Tankstelle anschaue :smiley: