Sehr geehrte Damen und Herren,
bereits im Mai hatten wir Sie darüber informiert, dass enercity für die Wechselstrom-Ladesäulen eine Preisauszeichnung nach Kilowattstunde anstrebt.
Hierzu wurden in den letzten Monaten mehrere Termine mit der niedersächsischen Eichbehörde wahrgenommen und alle technischen und abrechnungsrelevanten Aspekte genau analysiert. Parallel zu unseren Gesprächen wurde bundesweit ein Merkblatt der Eichbehörden herausgegeben, in dem der aktuelle Stand zur Konformitätsprüfung von Ladestationen dargestellt wird (siehe Anhang).
Mittlerweile wird leider sehr deutlich, dass der derzeit europaweit gültige Elektromobilitäts-Kommunikationsstandart zur Datenübermittlung OCPP (Open Charge Point Protocol) voraussichtlich in Deutschland aus Sicht der Eichbehörden nicht zulässig ist. Bei der Zählerdatenübermittlung wird der Kommunikationsstandart SMGW (Smart-Meter-Gateway) von den Eichbehörden favorisiert. Europaweit sind die Ladestationen technisch jedoch so konzipiert, dass die Datenübermittlung vom Auto zur Ladesäule und von der Ladesäule zum Backend (Zentralrechner) per OCPP Standard abgewickelt wird. Dies bedeutet, dass sowohl die bereits installierten Ladestationen als auch die derzeit am Markt erhältlichen Ladestationen für eine eichkonforme Abrechnung nach Kilowattstunden nicht zulässig sind.
Obwohl wir den niedersächsischen Eichbehörden die einwandfreie und richtige Datenkommunikation unserer Ladesäulen nachweisen konnten, besteht auf absehbarer Zeit keine Möglichkeit die Wechselstromladesäulen nach Kilowattstunden abzurechnen. Somit wird der aktuell eingeführte Zeittarif vorerst beibehalten, obwohl wir die Problematik mit der geringen Leistungsaufnahme wie z. B. beim Renault Twizzy und dem Wiederspruch eines Zeittarifes kennen.
Unser Ziel ist es natürlich weiterhin eine Abrechnung nach Kilowattstunden zu realisieren. Wir werden Sie selbstverständlich in dieser Sache auf den Laufenden halten.
Für Rückfragen stehen wir ebenfalls gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
ModNote Yellow: Kontaktdaten entfernt
Internet: enercity-contracting.de
Eichrechtliche Grundlagen im Bereich der Elektromobilität
Informationen für Händler, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Hersteller,
Entwickler und Konstrukteure
(Stand Mai 2016)
Vorbemerkung
Mit dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) und der Mess- und
Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010,2011) wurde das gesetzliche
Messwesen in Deutschland reformiert. Europäische Produktvorschriften insbesondere
Messgeräte betreffend wurden in deutsches Recht überführt und nationale Regelungen an
das europäische Recht angepasst. Herausragendes Merkmal des neuen Eichrechts ist der
Wegfall der Ersteichung und der Ersatz durch ein Konformitätsbewertungsverfahren als
notwendige Voraussetzung für das Inverkehrbringen eichpflichtiger Messgeräte. An die
Stelle der Bauartzulassung sind die Baumusterprüfbescheinigung und die
Konformitätserklärung des Herstellers getreten.
Mit dem Beschluss der Bundesregierung bis zum Jahr 2020 eine Million Elektrofahrzeuge
auf den Markt zu bringen und entsprechender Förderprogramme hat sich in den letzten
Jahren eine neue Messgerätekategorie im Bereich der Elektromobilität entwickelt, die
aufgrund ihrer physikalischen Verwendung überwiegend den Messgeräten bei der Lieferung
der Elektrizität zuzuordnen ist. Das vorliegende Merkblatt richtet sich an Hersteller, Händler,
Konformitäts-bewertungsstellen und Verwender dieser Messgeräte.
- Begriffe
1.1 Eichpflicht
Entscheidendes Kriterium für die Auslösung der Eichpflicht ist wie bisher die Verwendungsart
des Messgeräts. Im Bereich der Messgeräte, die bestimmt sind zur Messung von
Messgrößen bei der Lieferung der Elektrizität, ist es die Verwendung im geschäftlichen oder
amtlichen Verkehr, wobei die Verwendung auch die sogenannte Bereithaltung einschließt.
Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten sind eichpflichtigen Messgeräten gleichgestellt.
Das heißt, in diesem Sinne eichpflichtige Geräte müssen, um rechtmäßig im geschäftlichen
Verkehr verwendet werden zu können: - … beim Inverkehrbringen
über eine rechtmäßige Erklärung des Herstellers zur Konformität seines Produktes
mit dem Eichrecht aufweisen (§ 8 MessEG), - … vor Ablauf der Eichfrist geeicht werden (MessEG, § 37).
1.2 Ladepunkt
Ein Ladepunkt im Sinne dieses Merkblattes ist eine Einrichtung, die zum gewerblichen
Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein
Elektromobil aufgeladen werden kann. (Definition in Anlehnung an § 2, Nr. 6 des Entwurfes
der Ladesäulenverordnung). Dieses Merkblatt betrachtet solche gewerblichen
Anwendungsfälle, bei denen die Nutzung des Ladepunktes mit der Entstehung einer
Zahlschuld für eine eichrechtwirksam ermittelte Menge eines Gutes verbunden ist.
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„Eichrechtwirksam ermittelt“ bedeutet: Die Ermittlung erfolgt mit einem in den
Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes fallenden Messgerät bzw. einer
zugehörigen Zusatzeinrichtung.
Das wichtigste Beispiel für einen Ladepunkt im vorgenannten Sinne ist eine Stromladesäule,
bei der durch Anschließen des aufzuladenden Fahrzeugs automatisch oder menschlich
veranlasst,
die Identifikation des Anschließenden oder des Fahrzeugs stattfindet,
die Beladung mit elektrischer Energie und der zugehörige Messvorgang eingeschaltet
wird,
im Weiteren die Beladung mit elektrischer Energie und der zugehörige Messvorgang
automatisch oder menschlich veranlasst abgeschaltet und
damit abschließend automatisch ein Rechnungsschuldner mit einer vertraglich
vereinbarten Schuld belastet wird.
Die weiteren Ausführungen in diesem Merkblatt beziehen sich wegen der Wichtigkeit dieses
Beispiels auf Ladesäulen, sind aber auf andere Ladepunkt-Lösungen wie z.B. so genannte
Wall-Boxen sinngemäß anwendbar.
1.3 Backend-System
Ein Backend-System im Sinne dieses Merkblattes ist die technische Anlage, mit der
Ladepunkte zentral administriert werden. Backend-Systeme lesen die zu den an den
Ladepunkten stattfindenden Geschäftsvorgängen zugehörigen Daten aus dem Ladepunkt
aus, verarbeiten und speichern zu den Geschäftsvorgängen gehörende Daten und liefern
ggf. solche an Kunden aus. Es gibt auch Lösungen, bei denen das Backend-System durch
Fernsteuerung die Uhren in Ladepunkten nachführt oder andere Steuerungsvorgänge im
Ladepunkt vornimmt. Das Backendsystem kann auch als Möglichkeit genutzt werden, an
einer zentralen Stelle eine eichrechtlich einfach zu überwachende Umgebung zu schaffen,
um eichrechtlich relevante Daten zu speichern, z.B. zum Nachweis bestehender
Eichgültigkeit für in Ladepunkten eingesetzte Zähler.
2 Häufig gestellte Fragen
2.1 Wer ist für die Entscheidung zur Eichpflicht der Mess- und Abrechnungstechnik einer
Ladesäule zuständig?
Für die Entscheidung sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden („Eichbehörden“)
zuständig. Interessenten wenden sich am besten an die Behörde jenes Bundeslandes, in
dem die Ladesäulen verwendet werden sollen. Bei länderübergreifenden Anwendungen wird
eine angesprochene Behörde über die Strukturen der Arbeitsgemeinschaft Mess- und
Eichwesen AGME (agme.de) eine bundesweit einheitliche Handhabung initiieren.
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2.2 Wer ist für die Konformitätsbewertung von Ladesäulen zuständig?
Ladesäulen bestehen im Sinne des Eichrechts aus Messgeräten zur Bestimmung von
Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität und dazugehörigen Zusatzeinrichtungen. Ihre
Konformität mit den eichrechtlichen Anforderungen kann von anerkannten
Konformitätsbewertungsstellen bescheinigt werden (§ 13 MessEG), denen die Anerkennung
für die Konformitätsbewertung der Messgeräteart „Messgeräte im Anwendungsbereich EMobilität“
ausgesprochen wurde. Der Regelermittlungsausschuss nach § 46 MessEG hat
„Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität“ als eine eigene Geräte-Kategorie
vorgesehen und hierfür die möglichen Konformitätsbewertungsverfahren festgestellt. Für
Einzelheiten hierzu empfiehlt sich der Besuch der Webseite des Ausschusses:
ptb.de/cms/fileadmin/interne … -11-14.pdf
Die Konformitätsbewertungsstellen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie (BMWi) anerkannt wurden, sind auf einer Webseite der PTB veröffentlicht:
ptb.de/cms/fachabteilungen/a … ellen.html
Die Konformitätsbewertungsstellen, die bei Eichbehörden von den zuständigen Ministerien
der Bundesländer anerkannt wurden, sind auf einer Webseite der Arbeitsgemeinschaft
Mess- und Eichwesen veröffentlicht:
agme.de/extranet/default.asp … 6F6C334146
3531363937&rq_AppGuid=36B25DFD35CD52F5F69D87B084A73BF2776EEEBE&rq_TargetPageGuid=9495C47B91A07B019
5D5B76712FEE22A0AF0D513&rq_RecId=3335&rq_DispositionType=696E6C696E65
Inwieweit diese Stellen für die Konformitätsbewertung von „Messgeräten im Anwendungsbereich
E-Mobilität“ anerkannt sind, muss bei diesen direkt erfragt werden. Für die Module B
und D stellt die Konformitätsbewertungsstelle der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
eine Grundversorgung sicher.
2.3 Welche Bauanforderungen und Prüfvorschriften gibt es für Ladesäulen?
Das neue Eichrecht geht davon aus, dass es grundsätzlich für alle Messgeräte anzuwenden
ist, die im geschäftlichen Verkehr zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von
Elektrizität eingesetzt werden. Die allgemeine Formulierung „Messgrößen b e i der
Lieferung von Elektrizität“ in der Mess- und Eichverordnung wurde seitens des
Verordnungsgebers gezielt gewählt, um keine für die Entgeltlichkeit von
Elektrizitätslieferungen ggf. bedeutsamen Messgrößen aus dem Anwendungsbereich des
Eichrechts auszuschließen (siehe hierzu auch die Begründung zu § 1, Nr. 6 der MessEV).
Bei der Bewertung, ob ein Messgerät in den Anwendungsbereich des Eichrechts fällt, spielt
es also grundsätzliche keine Rolle, ob die mit ihm bestimmte Größe die elektrische Arbeit,
die elektrische Leistung, die Stromstärke, die Spannung, die Zeit oder eine sonstige
physikalische Größe mit einem Geldwert in dem Elektrizitätsliefergeschäft vorstellt.
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Unabhängig davon, welche Größe sie ermitteln, müssen alle Messgeräte die im § 7
„Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen“
der MessEV aufgeführten und in der Anlage 2 MessEV teilweise näher bestimmten
Anforderungen einhalten.
Die Erfüllung von Anforderungen aus Regeln, die von messtechnischen Fachkreisen
entwickelten wurden, kann die Vermutungsauswirkung auslösen, dass damit auch die
Erfüllung der Anforderungen des § 7 MessEV ganz oder teilweise gegeben ist. Das Konzept
der Vermutungswirkung ist im MessEG in §§ 6 und 7 erläutert. Ob und ggf. inwieweit eine
solche Vermutungswirkung vorliegt, ermittelt der unter 2.2 bereits genannte
Regelermittlungssauschuss. Für die ebenfalls oben bereits eingeführte Kategorie von
Messgeräten für Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität mit der Benennung
„Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität“ hat der REA in diesem Sinne folgende
Regeln ermittelt und veröffentlicht (Zitat: Bundesanzeiger, Stand 13.10.2015):
6.8 Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität
Begriffsbestimmung
Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität sind Messgeräte, die dem Zweck dienen, käufliche Elektrizität zum Aufladen
von Elektrofahrzeugen in automatisierter Form zu ermöglichen.
Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen
Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet, wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass
die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln
abgedeckt sind:
PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für
Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI:
10.7795/510.20150728F.
Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung
Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist,
sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der
Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt.
Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten
Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV:
Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in
Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze)
.
Die Regelermittlung durch den REA ist ein kontinuierlicher Prozess. Es ist deshalb für die
konkrete Anwendung der Anforderungen jeweils die aktuelle Veröffentlichung im
Bundesanzeiger heranzuziehen. Dabei ist folgender wichtiger Hinweis zu beachten: Die
Auflistung der Regeln ist nicht notwendig vollständig. Dies wird durch die Formulierung
„…soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind“ zum
Ausdruck gebracht. Wie die Lücke zwischen den Leistungsanforderungen nach MessEV, § 7
und den in obigem Zitat aufgeführten PTB-Anforderungen 50.7, zu schließen ist, entscheidet
die Konformitätsbewertungstelle, bei der ein Ladesäulen-Hersteller die
Konformitätsbewertung seines Produktes beantragt.
Um ein einheitliches, eichrechtkonformes Vorgehen der Konformitätsbewertungsstellen zu
erreichen, arbeiten folgende Gremien mit jeweils spezialisierter Ausrichtung bei der
Erarbeitung von Regelvorschlägen für den Regelermittlungsausschuss Hand in Hand:
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Telefon: 089/17901-333, Telefax: 089/17901-386 - AGME AA „Elektrizitätsmesstechnik“ (Eichbehörden der Bundesländer, Vorsitz
Sachsen-Anhalt) mit UA „Elektromobilität“ (Vorsitz Berlin-Brandenburg) - AK „Messeinrichtung und –systeme für Elektrizität“ des Ausschusses der
Konformitätsbewertungstellen nach §19, Abs. (5) MessEG (Vorsitz PTB) - PTB-AK ELSE (Elektrizitätsmesstechnik, Smart Metering, Elektromobilität) (Vorsitz
PTB) - DKE AK 461.0.21 „Vorbereitung von elektrizitätsmessgerätebezogenen Normungsund
Standardisierungsvorschlägen für den Regelermittlungsausschuss nach §46
MessEG“ (Vorsitz VDE PZI GmbH)
Regel-Vorschläge mit dem Ziel, Anforderungen an Ladesäulen und nachgelagerte
Backendsysteme durch den REA feststellen zu lassen, die eine Vermutungswirkung
entsprechend § 7 MessEG entfalten, können dem REA z.B. über die vorgenannten Gremien
unterbreitet werden.
2.4 Sind Ladesäulen grundsätzlich eichpflichtig ?
Ja. Grundsätzlich besteht Eichpflicht. MessEG und MessEV weisen, wie vorausgehend in Nr.
2.3 ausführlich begründet, gegenüber dem alten Eichrecht sogar den erwähnten erweiterten
Anwendungsbereich auf. Er erstreckt sich im Fall der Ladesäulen insbesondere nicht mehr
allein auf die elektrische Arbeit und Leistung, sondern insbesondere z.B. auch auf
Zeitmessungen und Stromstärkemessungen sowie die Bildung neuer Messwerte in Backendsystemen,
wenn dort zusätzliche Messgrößen ermittelt und Messwerte erstmalig gespeichert
werden.
MessEG und MessEV sehen für bestimmte Gerätearten und für bestimmte Anwendungen
Ausnahmen von der teilweisen oder vollständigen Anwendung des Eichrechts vor. Diese
Ausnahmen wurden nicht gezielt für den Anwendungsfall Elektromobilität formuliert. Der
sicherste Weg, um die Anwendbarkeit einer Ausnahmeregelung zu ermitteln, ist deshalb,
sich an die im betroffenen Bundesland zuständige Eichbehörde oder an den oben
genannten, beratend arbeitenden AGME-Arbeitsausschuss „Elektrizitätsmesstechnik“ mit
seinem UA „Elektromobilität“ zu wenden.
2.5 Sind Backend-Systeme grundsätzlich eichpflichtig?
Backend-Systeme sind Zusatzeinrichtungen im Sinne des MessEG und damit grundsätzlich
eichpflichtig, wenn sie zusätzliche Messgrößen ermitteln. Eine solche Situation liegt zum
Beispiel vor, wenn in Backendsystemen Zählerstandsgangaufzeichnungen mit dem Ziel
erfolgen, elektrische Arbeit in Bezug auf 1/4h-Zeitspannen tariflich zu bewerten. Die neue
Messgröße ist dann faktisch die elektrische Leistung.
Backend-Systeme sind außerdem Zusatzeinrichtungen im Sinne des MessEG und damit
grundsätzlich eichpflichtig, wenn sie Messwerte erstmals speichern und/oder zum Zwecke
des Verwendens darstellen. Eine solche Situation liegt zum Beispiel vor, wenn in
Backendsystemen über einen Abrechnungszeitraum die Messwerte aus verschiedenen
Ladesäulen und/oder Messwerte, die zu verschiedenen Zeitpunkten ermittelt wurden,
addieren.
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Im zweiten Fall, in dem die Backendsysteme mit Algorithmen neue Messwerte gleicher
Messgröße aber keine neuen Messgrößen ermitteln, lassen die für Backend-Systeme nach
Entscheidung des REA anwendbaren PTB-Anforderungen 50.7 eine Lösung zu, die eine
Konformitätsbewertung des Backend-Sytems verzichtbar machen. Diese Lösung sieht
technisch vereinfacht formuliert wie folgt aus: - Die Messwerte werden in der Ladesäule von einem eichpflichtigen Gerät (z.B. einem
Elektrizitätszähler) mit einer elektronischen Signatur versehen - Dem Verbraucher wird eine validierte Software verfügbar gemacht, die die Signatur
prüfen und mit der er selbst mit zumutbarem Aufwand prüfen und belegen kann, ob
im Backenendsystem die Algorithmen auf die Messwerte aus den Ladesäulen richtig
angewandt wurden.
Einzelheiten zu diesem Konzept werden am besten in der Originalquelle (PTB-A 50.7,
Abschnitt 3.1.1.3 B nachgelesen. Vorschläge für gleichwerte Lösungsansätze werden am
besten mit einer Konformitätsbewertungsstelle einzelfallweise erörtert.
2.6 Gibt es Ausnahmeregelungen für Gleichstrom?
Nein. Gleichstromzähler sind eichpflichtig.
3 Rechtsgrundlagen - Gesetz zur Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens vom 25. Juli 2013, insbesondere
Artikel 1 „Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf
dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und
Eichgesetz – MessEG)“. - Verordnung zur Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an
europäische Rechtsprechung“ vom 11. Dezember 2014, insbesondere Artikel 1 „Verordnung
über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung
und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichverordnung)“. - Begründung des BMWi zum MessEG. Diese Begründung mit Erläuterungen zu den
einzelnen Artikeln und Paragraphen können Sie beziehen über das Portal des Bundestages
durch aufsuchen der Drucksache 12727 aus der 17. Wahlperiode
dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/127/1712727.pdf - Begründung des BMWi zur MessEV. Diese Begründung mit Erläuterungen zu den
einzelnen Artikeln und Paragraphen können Sie beziehen über das Portal des Bundesrates
durch Aufsuchen der Drucksache 493/14
bundesrat.de/drs.html?id=493-14
Ggf. gewünschte Kontaktaufnahme zur Thematik und zu diesem Merkblatt bitte per E-Mail
einleiten über
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