Aus den Beschlüssen des Bundeskabinetts vom 18.05.2016:
Im Einkommensteuergesetz werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerbefreit. Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25% Lohnsteuer zu besteuern. Die Regelungen werden befristet für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020.
[i]Wer sein Elektroauto im Betrieb des Arbeitgeber aufladen darf, kann sich künftig freuen: Dieser Vorteil ist für ihn steuerfrei. Auch wenn hier Stromkosten gespart werden, die „Tankfüllung“ wird nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Anders als bei andere Arbeitgeber-Vergünstigungen, etwa Dienstwagen oder Essensgutscheinen.
Auch Arbeitgeber profitieren von dem Gesetzentwurf: Sie können über die Lohnsteuer den Aufbau von Ladestationen auf ihrem Betriebsgelände bezuschussen lassen. Beides sieht der Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vor. Die Regelungen sind Teil eines Marktanreizprogramm, das zu größerem Absatz von Elektrofahrzeugen und schnellerem Ausbau der Ladeinfrastruktur beitragen soll.[/i]
Was denn jetzt?
Muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden (so wie es die Medien heute den ganzen Tag berichten) oder muss der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil mit 25% pauschalversteuern?
Ich bin verwirrt und verärgert
Habe meine Mitarbeiter schon informiert, dass sie kostenlos laden dürfen …
Im ersten Teil geht es um die Nutzung betriebliche Ladeinrichtungen, also den Strom und der muss nicht versteuert werden ob er jetzt im Betrieb geladen wird oder Zuhause an einer überlassenen Ladestation.
Im zweiten Teil geht es um „geschenkte“ Ladestationen, da muss der geldwerte Vorteil mit 25 % pauschal versteuert werden.
Die günstigste Lösung ist dann wohl die Ladestation bis zum Abschreibungsende zeitweise zu überlassen und allen Strom zu zahlen. Die abgeschriebene Ladestation wird dann zum Restwert übereignet. Für den 1 € zahlt der Betrieb dann 25 % Pauschalsteuer.
§ 3 Nummer 46 [neu: Steuerfrei sind … zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs […] im Betrieb des Arbeitgeber] ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum […] zugewendet werden
Begründung: „Im Interesse einer möglichst zeitnahen Anreizwirkung…“
Nach der Bundesratssitzung gestern haben wir in D jetzt folgenden Beratungsstand bzgl. E-Auto Förderung durch Wegfall des „Geldwerten Vorteils (=Nachteils) beim Laden beim Arbeitgeber“ etc.:
[url]Bundesrat - Suche - Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
(auch wenn die Stellungnahme jetzt als „besonders eilbedürftig“ deklariert ist, dürfte das wegen der Sommerpause für die Katz’ sein.)
Es dauert jetzt zwar noch etwas, aber die vorgeschlagenen Änderungen sind doch schlüssig: Ausweitung des Steuerprivilegs auf Dienstwagen zur privaten Nutzung und Ladestrom von Dritten also z.B. der Schnelllader auf der Autobahn mittels Firmenladekarte.
Die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,75€ hat es aus dem Ausschuss aber nicht in die Bundesratempfehlung geschafft.
Habe jetzt mal beim Arbeitgeber angefragt, ob eine Ladesäule für Mitarbeiter in Frage kommen würde. Bin mal gespannt was daraus wird. Wir haben im eigenen Gebäude sogar einen Stromlieferanten. Das wäre eine klasse Kooperationsmöglichkeit. Mein Chef liefert die Säule(n), die andere Firma den Strom.
Wahrscheinlich scheitert es aber an der ohnehin katastrophalen Parkplatz Situation. Hierfür dann nochmal 1-2 Parkplätze frei zu machen wird wahrscheinlich auf großen WIderspruch stoßen…