Ein wesentlicher Punkt für P+C wie auch für Tesla dürfte die Engerfassung des Begriffs einer „öffentlichen Ladesäule“ sein, wie aus dem verlinkten Papier hervorgeht.
Der CCS-Zwang als solcher wurde wohl nicht angerührt, aber Ladestationen von privaten Betreibern werden jetzt – wenn ich das richtig verstehe – von der Verordnung nicht mehr erfasst und können somit in der praktizierten Form weiter existieren und auch weiter ausgebaut werden. (Meine Interpretation, ohne Gewähr.)
So habe ich das auch verstanden, konnte aber die genaue Änderung von §2 Nr. 9 LSV nicht nachvollziehen, da alle Entwürfe der LSV, die ich gefunden habe die Worte „befahren werden kann;“ nicht enthielten.
Hat jemand den aktuellen Entwurf vorliegen und kann den Wortlaut hier einstellen oder verlinken?
Ich versteh das so:
Damit ist die gesamte LSV ein völlig zahlloser Papiertiger.
Nicht nur keine Giftzähne mehr, sondern gar keine Zähne mehr.
Dann kann man sie auch gleich ganz sein lassen. (was nicht unbedingt schlecht sein muss)
„Für die Bewältigung der ihr durch die Verordnung zugewiesenen Aufgaben werden insgesamt
fünf Stellen benötigt. Der Personalschlüssel setzt sich aus jeweils einer Stelle im höheren und
im gehobenen Dienst und drei Stellen im mittleren Dienst zusammen.“
§2 9. ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann; unterschiedliche Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung sowie alle Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, anderen Fahrern von Elektromobilen den Zugang zum Ladepunkt zu verwehren, bleiben für die Zuordnung eines Ladepunkts als öffentlich zugänglich außer Betracht;
wird
§2 9. ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann.
Ich sehe aber nicht, dass die „Befahrbarkeit“ durch Authentifizierungsmaßnahmen am Ladepunkt eingeschränkt werden könnte, d.h. diese Tautologie würde (bei tatsächlicher Beschlussfassung am 26.2.) entfallen. Was das ändert? Keine Ahnung.
Sehe ich auch nicht. Da muss dann wohl eine Absperrung oder mindestens ein Fahrverbot hin (für „Fremdfahrzeuge“). Bei SuC würde das die Bequemlichkeit reduzieren und ist wohl bei den Betreibern der Autohöfe schwer durchzusetzen.
Die Auslegung der LSV ist im Zweifelsfall was für Juristen, entscheiden dürfte jedenfalls sein, was unter „tatsächlich befahrbar“ zu verstehen ist.
Vielleicht können das unsere Juristen beantworten, ob ein Parkplatz nur mit einem Schild „nur für Inhaber einer xy-Karte“ oder „Privatparkplatz, befahren verboten“ tatsächlich befahrbar ist oder nicht ?
Für SuperCharger gibt es diese Einschränkung ohnehin nicht, insofern wird dort vermutlich die LSV greifen.
Dann können ja die zig unnützen Stellen beim Zoll zur Überprüfung Einhaltung MiLoG dafür genutzt werden.
So wird ein anderer Blödsinn ( von Nahles) halbwegs repariert.