Supercharger in Deutschland bis 11.02.2021

EXAKT

Dann lasst uns das machen und wir teilen uns alle die Kosten.
Das geht schon zu lange. Wir könnten eine schätze mal 30% bessere SuC Infrastruktur haben.

Mathie magst Du was versuchen, oder kannst uns helfen?
Frankfurter Bub (zur Abwechslung was Positives)?

Naja, ich kann mich auf das Statement von Sigi Gabriel erinnern, wo er gemeinsam mit Musk ein Interview gab und meinte (sinngemäß): „Alles gut, aber bei den Ladestationen haben wir noch ein Problem mit Tesla.“

Irgendwo hier im Interview: youtu.be/C6B6AP86Zt8

Also hier muss man nicht lange grübeln, damit man zwischen LSV und faktischen SuC Baustop einen Zusammenhang findet.

Müsste mal jemand der eine rote CEE als Ladestation betreibt, die nach § 2 Nr. 9 LSV öffentlich zugänglich ist von den zuständigen Behörden eine Antwort zu bekommen, ob seine Ladestation zulässig ist.

Nach meiner Lesart ist dies gem. LSV unzulässig. Wäre mal spannend was das zuständige Amt sagt.

Bin selber kein Jurist, und meine CEE ist hinter einem Tor, also auch nach § 2 Nr. 9 LSV nicht öffentlich zugänglich.

Wenn es jemanden gibt, dessen Lademöglichkeit mehr als 3,7kW hat und kein Typ 2 ist, würde ich gerne die Bemühungen unterstützen, das Thema zu klären. Müsste der- oder diejenige sagen, welche Form von Unterstützung sinnvoll wäre.

Gruß Mathie

Eine rote CEE ist erstmal genau das. Eine Ladestation wird das erst, wenn man dort einen Charger einsteckt.

Also unsere CEE in der Bürotiefgarage ist ein Ladepunkt nach § 2 Nr. 6 LSV:

„ist ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist“

Die CEE in unserer Teifgarage ist geeignet zum Laden, machen wir im Büro regelmäßig und sie ist auch dazu bestimmt. Es war noch nie ein anderer Verbraucher daran angeschlossen.

Die LSV ist in meinen Augen teils schlampig gemacht, die Definition der öffentlichen Erreichbarkeit ist einfach Mist.

Gruß Mathie

Die Diskussion rund um den :arrow_right: 800-Volt-Ladepark von Porsche in Berlin hat jetzt einen eigenen Thread.

Die CEE ist aber per Definition (wenn auch von euch anders genutzt) nicht dazu bestimmt, Elektromobil zu laden, sondern um 400 V Drehstrom verfügbar zu machen. Da es kein mir bekanntes E-Mobil gibt, das direkt mit CEE verbunden werden kann (ohne Ladegerät), sollte dieser Part auch unstrittig sein.
Das mag anders aussehen, wenn dein mobiler Lader dort eingesteckt bleibt und somit anderen zur Verfügung steht!

Und wenn ich jetzt z.B. an mein Betriebsgebäude ein Dutzend rote 32A CEE Dosen „schraube“ und der Nutzer sein eigenes Ladegerät zum Laden anstöpselt und nach dem Laden wieder ab … :unamused: !?

Moin

So, es ist geschehen!
Platz 1 im Supercharger-Ausbau in Europa ist die Tage von Deutschland an Frankreich gegangen.

Es steht jetzt 61:59 für Frankreich!

Bis denne

Tesla konnte vermutlich nach der LSV noch ein bisschen bauen, weil die LSV explizit nicht für bereits in Planung und Bau befindliche Stationen in Kraft trat. Die hatten Bestandsschutz.

Wenn wir das mit der LSV testen wollen, dann bitte mit einer echten Typ-2 Wallbox. Es bringt nichts, wenn man höchst richterlich nur CEE32 aus der Liste streicht. Erst wenn Typ-2 von der LSV nicht angegangen werden ist die LSV an dieser Stelle entkräftet. Dazu kommt noch, dass man das zweimal machen müsste, einmal für Privatpersonen, welche die Säule rein privat nutzen wollen - und einmal für Unternehmen, welche diese nur betrieblich (z.B. für Mitarbeiter) nutzen wollen. Zusätzlich muss man eine Niederlage mit einkalkulieren, was dumme Auswirkungen auf die betroffenen Boxen haben könnte.

Ich könnte für beide Fälle ziemlich sicher jeweils einen Hof mit einer bereits geplanten aber noch zu errichtenden Box „stellen“. Im Schlechtfall könnte ich beide Boxen auch wieder abmontieren und an einen „nicht zugänglichen“ Punkt verlegen. Das ist der wegen LSV eigentlich geplante Montagepunkt, der aber etwas ungeschickter liegt. Mir wären die Boxen direkt im Hof lieber.

Wobei man bei der ganzen LSV-Geschichte und Ladepunkten auf dem Privathof auch noch bedenken muss: Wo kein Kläger da kein Richter. Man müsste schon extrem böse Nachbarn haben, damit einem da jemand einen Strick draus dreht. :wink:

Du hast natürlich recht, aber es ist halt dumm, wenn es einen dann trifft.

Es gibt ja nicht nur Nachbarn, sondern auch böse Mitbewerber. Und es gibt sicherlich irgendwann irgend welche Anwälte, die das abmahnen lassen.

Und wer weiß, wann das Amt dann doch mal irgend einen Präzedenzfall such.

Bestehende Ladepunkte ja, aber neue Ladepunkte an bestehenden SuC fallen nach meinem Verständnis nicht unter den Bestandsschutz. und da gab es in DE meines Wissens ja noch ein paar Erweiterungen.

Bis 22kW Ladeleistung ist doch sogar Typ2 vorgeschrieben, also bräuchte man dann schon eine 43kW-Typ-LAdestation. Die dürften privat eher selten sein. Bei den typischen privaten 11 oder 22 kW fällt mir jetzt als nach LSV unzulässiger Ladepunkt eigentlich nur CEE ein oder gibt es jemanden, der für seinen Leaf eine 32A-Typ1-Box installiert hat?

Gruß Mathie

Was ist mit den 43 kW crowdfunding Ladeboxen von goinelectric?

Die sind nach LSV vermutlich ebenso wie Supercharger auch unzulässig, wenn nach inkrafttreten der LSV errichtet. Wenn ich die LSV richtig verstehe Schnelladepunkt da > 22kW und damit CCS-pflichtig.

Kann mal einer der Juristen hier im Forum etwas dazu sagen?

Gruß Mathie

Gilt nur für Ladepunkte „an denen das Gleichstromladen möglich ist“ (§3 (2) bzw (2))

Gilt das nicht nur für CCS? Die LSV gilt doch auch für AC laden ab 22 Kw?

(1) Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeugkupplungen jeweils des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden.

(2) Beim Aufbau von Schnellladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden.

(3) Beim Aufbau von Normal- und Schnellladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs Combo 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012, ausgerüstet werden.

Da Hammers. Im wesentlichen schreibt die LSV einen CCS-Stecker an jedem DC-Ladepunkt vor. Eine Musterklage mit einem privaten AC-Ladepunkt bringt uns nicht weiter für die Tesla Supercharger.

Für SuCs natürlich erst einmal nicht. Aber wenn der Punkt mit den privaten Flächen für private und kommerzielle Nutzung fällt, dann dürften damit auch die SuC rausfallen, solange sie auf privatem Grund stehen. Dann wäre das mit dem CCS-Stecker wieder nicht mehr nötig.

Die LSV nimmt derzeit nur 16A einphasige Ladepunkte aus, also praktisch Steckdosen oder die wenigen Typ-2 1p-Lader vor bestimmten Autohäusern. :wink:

Übrigens habe ich eine 43kW Crowdfundingbox mit CEE32 auf meinem Hof. Die wurde aber vor der LSV eingerichtet. Die soll aber mit einer Typ-2 Dose ergänzt werden, weil ich inzwischen regelmäßig zwei Ladepunkte bei mir bräuchte. Zudem ist die Box inzwischen recht häufig für Eigengebrauch belegt, was eigentlich nicht im Sinne des Erfinders (und der Spender) ist.

Fix installiert oder mobil, schreibt die LSV da etwas vor?
Als ich die mobilen Lader von Gent im „SuC in Europa“ Thread gesehen habe, dachte ich an ein mögliches Schlupfloch.