Sharing der privaten Wallbox

Hallo liebe/r E-Autofahrer/in,

wir sind zwei Studenten von der TU Berlin und haben im letzten Semester eine Idee entwickelt, um die Ladeinfrastruktur zu verbessern und E-Autofahrer/innen das Laden zu erleichtern. Dabei geht es um eine alternative Möglichkeit zum herkömmlichen Laden an einer öffentlichen Ladesäule. Nun möchten wir prüfen, ob unsere Idee das Potential hat, um weiterverfolgt zu werden.
Wir möchten dabei erforschen, inwieweit es möglich wäre, das Laden bei „fremden“ Personen vor Ort zu Hause durchzuführen, indem die eigene private Ladesäule (Wallbox) als Lademöglichkeit für andere zur Verfügung gestellt wird. Dazu soll eine Ladecommunity aufgebaut werden, die auf der einen Seite aus E-Autofahrer/innen und auf der anderen Seite aus Besitzer/innen einer privaten Ladesäule (Wallbox) besteht.
Wir möchten zuerst einmal herausfinden, ob Sie sich untereinander über eine App (so ähnlich wie Airbnb) vernetzen würden, um eine sichere und zuverlässige Alternative für das Laden zu haben. Dabei können wir die Verfügbarkeit und die Funktionalität der Ladesäule garantieren.
Zu diesem Zweck haben wir eine Umfrage erstellt, mit der wir die Einschätzung von E-Autofahrer/innen und Wallboxbesitzer/innen einholen möchten.

Wir würden uns freuen, wenn Sie sich 7-10 Minuten Zeit nehmen würden, die Umfrage auszufüllen!

https://www.umfrageonline.com/s/9b0ead7

Beste Grüße und danke für Ihre Hilfe
Fabian und Tobias

Da seid ihr zu spät. Genau so etwas startet hier gerade.

https://youcharge.me/

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Das gibt es schon seit Jahren (goingelectric) und wurde erst beendet, als mit der LSV unsinnige Bedingungen in D vorgeschrieben wurden.

Wir stellen unsere Säulen daher NICHT öffentlich zur Verfügung, dürften wir auch gar nicht mehr…

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The New Motion bietet z.B. auch Ladestationen mit eingebautem Zähler und RFID Leser an, die dann als Community Station betrieben werden können.

Ehrenwerter Ansatz, aber in Deutschland Dank Eichrecht quasi unmöglich.

Die Ladesäulen müssten auch in dem Fall Eichrechtskonform sein und die LSV erfüllen. Ich glaube kaum, dass man das privat machen will.

Sonst geht nur: Strom verschenken oder Dauerschuldverhältnis.

Selbst beim Strom verschenken muss man aber ggfs. Umsatzsteuer auf fiktiven Umsatz abführen.

VG
Seb

Braucht man eichrecht wenn man den Strom halb verschenkt? Also damit selbst ein Guthaben aufbaut und damit berechtigt ist woanders umsonst zu laden. Das funktioniert natürlich nur wenn es sich die Waage hält und man nicht nur immer als verschenker angezapft wird oder andersrum. Bis maximal 50-100€ Plus minus in einem Account. Geld würde nie fliessen, das ist nir virtuell vorhanden. Ginge das ohne eichrecht?

@hardwaretuner:
Geht nach meiner Einschätzung nicht mehr, weil du für die gegenseitige Gewährung der Guthaben ja ebenfalls auf das Eichrecht angewiesen bist…

Das einzige wäre: Anbieten unabhängig von Zeit und kWh.

Z.B. eine Community, wo jeder Betrag X im Monat an den „Verein“ bezahlt, und dann zwischen allen Betreibern als Aufwandsentschädigung geteilt wird… So wird kein Strom verkauft.

Warum immer so kompliziert. Man kann für die Wallbox einfach ein Nutzungsentgeld nehmen.

Meinetwegen auch Pauschal. Meinetwegen auf Vertrauensbasis nach Strom.

Wenn ich einen Ferienwohnung mieten, dann ist Strom und Wasser auch inklusive. Jedenfalls sehr oft. Da wird auch kein Wasser oder Strom verkauft.

Aber gut, der Deutsche braucht es natürlich mit Eichung, amtliche und mit Stempel. Könnte ja sein, das da 0,30€ zu viel abgerechnet werden.

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Bitte beschäftige dich mit der Gesetzeslage!
In DE ist Abrechnung nach Zeit oder pauschal aktuell eine Grauzone.

Jetzt nur mal so… Muss eine Wallbox geeicht sein, wenn ich sie in einem Ferienhaus mit Miete? Die Box läuft über einen Stromzähler. Der ist geeicht. Was ist mit der Waschmaschine? Dem Wäschetrockner? Sind die zusätzlich geeicht? Eine Wallbox ist in erster Linie ein Stromverbraucher wie jeder andere auch. Kein eigener Stromanschluss.

Warum ist eine 3-phasige CEE Dose nicht mit einem geeichten Stromzähler ausgestattet?

Ließ mal die Marktordnung für Wochenmärkte. Dort werden Stromanschlüsse pauschal, sofern keine Zähler da sind, abgerechnet oder nach Zeit. Grauzone?

Fragen über Fragen.

Das pauschale Modell müsste immer noch funktionieren. Verein mit 1€ Monatsbetrag und freigabe einer Wallbox, fertig. Oder übersehe ich etwas?

Pauschal ist nicht mehr erlaubt. Die Energie muss nach kWh abgerechnet werden. Zusätzlich darf man weitere Gebühren erheben, wie nach Zeit oder Startgebühr. Die Zeit muss wie die Energie geeicht sein.

Eine Flatrate als Dauerschuldverhältnis geht, aber halt nicht adhoc pauschal.

Hier gibt es eine gute Zusammenfassung: Elektroauto eichrechtskonform Laden

„Am einfachsten wäre es für Hotels und Anbieter von Ferienunterkünften womöglich, den Strom, wie auch jenen für Fön, Wasserkocher oder Licht, kostenlos im Rahmen der Miete zur Verfügung zu stellen. Dann erübrigen sich der Aufwand und die Mehrkosten, die der Aufbau und der Betrieb einer eichrechtskonformen Lademöglichkeit mit sich bringt.“

„Wer einen eigenen Stellplatz mitsamt einer Wallbox hat, welche mit dem eigenen Wohnungszähler verbunden ist, braucht seinen Ladepunkt nicht nachzurüsten. „Hier erfolgt das Laden über den Haushaltszähler, der ja auch ein geeichter Zähler ist. Eine weitere Abrechnung findet nach meinem Verständnis nicht statt“, sagt Boesche.“

„Erlaubt wäre es hingegen, eine Gebühr für den Parkplatz zu verlangen und den Strom für Elektroautos kostenlos abzugeben. Die Gebühren für die Nutzung der Parkplätze für Elektroautos dürfen allerdings nicht teurer sein als jene für herkömmlich angetriebene Fahrzeuge.“

Und das letzte Szenario wäre für eine private Wallbox anzuwenden. Es wird eine Parkgebühr verlangt, die den Strompreise inkludiert. Die Parkgebühr kann auch pro Zeiteinheit erhoben werden.

So machen das übrigens die meisten Parkhäuser und Hotels.

So… deine Quelle habe ich mir jetzt mal selbst herausgesucht:

Ich konter mal:

Aus dieser energierechtlichen Einordnung von Ladesäulen ergeben sich entsprechende Pflichten für deren Betreiber. So bestehen für den Betreiber einer Ladesäule als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG 2017 gemäß § 74 EEG 2017 bestimmte Meldepflichten. Der Ladesäulenbetreiber muss unverzüglich bestimmte Basisdaten an den Übertragungsnetzbetreiber melden sowie elektronische Mitteilungen über die an Letztverbraucher gelieferten Strommengen machen.

→ Long story short: Laut EnWG ist der Letztverbraucher der Anbieter der Ladesäule. Laut EEG ist der Letztverbraucher der Halter des Elektroautos, was dich als Betreiber der Lademöglichkeit umgekehrt zu einem Energieversorgungsunternehmen macht. (Total verrückt, ich weiß)

Öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt gemäß der Verordnung, „wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann“.

→ Bedeutet: Damit er als „nicht öffentlich“ gilt, musst du eine Zufahrtsbeschränkung haben, die das tatsächliche Befahren verhindert: Schranke, Kette oder sonstiges.

Darüber hinaus müssen die in öffentlichen Ladesäulen verwendeten Messeinrichtungen den Vorgaben des Mess- und Eichrechts entsprechen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Messeinrichtungen „im geschäftlichen Verkehr“ verwendet werden, wovon bei öffentlichen Ladepunkten, die von jedermann genutzt werden können, auszugehen ist. Gemäß §§ 1 Ziff. 1 MessEG, 1 Abs. 1 Ziff. 6 MessEV sind die eichrechtlichen Vorgaben einzuhalten, sofern die Messgeräte der Erfassung der Lieferung von Energie dienen. Erfolgt die Abrechnung von Ladevorgängen auf Grundlage der „geladenen“ kWh ist dies unproblematisch der Fall. Auch bei der Abrechnung anhand der Ladezeit sind nach Ansicht der Landeseichbehörden die mess- und eichrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn die Abrechnung über eine Flatrate erfolgt.

→ Auch Abrechnung nach Ladezeit = Eichrechtskonformität notwendig.
Ausnahme: Flatrate.

Und damit sind wir noch nicht beim Thema Versicherung.
Wer haftet für Schäden am Auto, an der Wallbox oder am Haus bei Schäden? Steigen die Beiträge, wenn man die Wallbox nicht nur für sich, sondern auch andere diese nutzen?

Mein Unternehmen hat nun unter anderen schon einige öffentliche Lademöglichkeiten gebaut und angemeldet: Das Ganze Thema ist in Deutschland leider deutlich überreguliert.

Der Vergleich mit den Hotels hinkt mMn leider:
Dort vermietest du primär Räumlichkeiten inkl. eine Übernachtungsmöglichkeit.
Wenn du einen Parkplatz mit Lademöglichkeit vermietest, ist das primäre Augenmerk jedoch die Lademöglichkeit, es sei denn, du bietest gegen Geld auch weitere Parkplätze ohne Lademöglichkeit für den gleichen Preis an.

@teslaundrecht: Kennen Sie sich mit einer solchen Situation genauer aus?

Ich könnte mir echt nur ein Modell vorstellen, dass man einen gemeinnützigen Verein gründet, mit einer Mitgliedsgebühr von x,xx €/Monat die in einen Topf kommen, und jedes Mitglied erhält prozentual am gesamten Stromverbrauch einen Anteil aus dem Topf.
Wobei das auch wieder unfair sein dürfte, da:

  • Unterschiedliche Stromtarife beim Laden
  • Einige haben extra Stromzähler, andere nicht
  • Einige Stromzähler sind geeicht, andere nicht…
  • Es muss zwischen den Mitgliedern alles auf Vertrauensbasis laufen
  • Jeder der lädt, muss Mitglied im Verein sein.

Beispiel:
Es machen 100 Leute (=100 Ladestationen) mit.
Jeder zahlt 4€/Monat in den „Topf“. → 400€/Monat insg.
An den 100 Ladestationen wurde aber nur an 50 Ladestationen geladen.
Von dem gesamten Stromverbrauch 1000kWh wurden 20% an Säule A, 15% an Säule B, 5% an Säule C und der Rest gleichmäßig an den 47 übrigen Ladestationen verbraucht.

Also bekommt:
Säule A 20% von 400€ = 80€
Säule B 15% von 400€ = 60€
Säule C 5% von 400€ = 20€
und die restlichen 47 Säulen von den noch übrigen 240€ dann 5,106€.
Da an 50 Ladestationen von den 100 gar nicht geladen wurde, erhalten diese nix.

Knackpunkt in diesem Fall aber vermutlich:
Versorgungsverträge laufen eben NICHT über den Verein. Du vermietest quasi deine eigene Lademöglichkeit an den Verein.

Wenn sich jemand anmeldet um den Stellplatz an der Wallbox zu nutzen ist das weder eine unbekannte Person, noch ein allgemeines Merkmal.

Wo steht, dass ich den Stellplatz absperren muss?

Wo steht, das ich mehrere Stellplätze anbieten muss? Da steht nur, dass der Stellplatz auch für „Nichtlader“ verfügbar sein muss.

Und wenn nichts mehr geht… „versicherungstechnische Gründe“ geht in Deutschland als letztes Argument immer.

Würde die deutsche Bürokratie auch so einen Aufwand treiben, wenn ich statt Strom zum Beispiel Wasser an vor meinem Haus abgestellte Wohnmobile gegen eine Pauschale abgeben würde? Die müssen ja ab und zu auch ihren Wassertank füllen.

Dafür brauchst du einen zweiten geeichten Wasserzähler, weil der Verbrauch dann ohne Abwasser berechnet wird.

Es sei denn, sie leeren bei dir auch das Dixi.

Hallo zusammen, bin zwar neu hier, aber ich habe mich mal aus neugierte mit YouCharge.Me beschäftigt und alles gemacht was die gerade so haben (Forum, Registrierung und Fragen an den Support. Scheint ne gute Sache zu werden. Die haben mir geschrieben, das es da wohl demnächst einen Adapter gibt, der alle Komponenten für Eichrecht und Kommunikation enthält. Und es soll demnächst wohl sowas wie ne FAQ geben und Erklärvideos. Bin mal gespannt. Meine Wallbox kommt aber erst im August.

Rechtlich gibt es da tatsächlich Möglichkeiten das trotz LSV zu machen :wink:

Wir denken auch, dass die LSV tatsächlich nicht für eine private Community gilt, da diese eben nicht öffentlich zugänglich ist, sondern über Anmeldung und Freigabe erst bestätigt werden muss. in diesem Punkt unterscheidet man sich dann doch erheblich von öffentlicher Ladeinfrastruktur