So… deine Quelle habe ich mir jetzt mal selbst herausgesucht:
Ich konter mal:
Aus dieser energierechtlichen Einordnung von Ladesäulen ergeben sich entsprechende Pflichten für deren Betreiber. So bestehen für den Betreiber einer Ladesäule als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG 2017 gemäß § 74 EEG 2017 bestimmte Meldepflichten. Der Ladesäulenbetreiber muss unverzüglich bestimmte Basisdaten an den Übertragungsnetzbetreiber melden sowie elektronische Mitteilungen über die an Letztverbraucher gelieferten Strommengen machen.
→ Long story short: Laut EnWG ist der Letztverbraucher der Anbieter der Ladesäule. Laut EEG ist der Letztverbraucher der Halter des Elektroautos, was dich als Betreiber der Lademöglichkeit umgekehrt zu einem Energieversorgungsunternehmen macht. (Total verrückt, ich weiß)
Öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt gemäß der Verordnung, „wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann“.
→ Bedeutet: Damit er als „nicht öffentlich“ gilt, musst du eine Zufahrtsbeschränkung haben, die das tatsächliche Befahren verhindert: Schranke, Kette oder sonstiges.
Darüber hinaus müssen die in öffentlichen Ladesäulen verwendeten Messeinrichtungen den Vorgaben des Mess- und Eichrechts entsprechen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Messeinrichtungen „im geschäftlichen Verkehr“ verwendet werden, wovon bei öffentlichen Ladepunkten, die von jedermann genutzt werden können, auszugehen ist. Gemäß §§ 1 Ziff. 1 MessEG, 1 Abs. 1 Ziff. 6 MessEV sind die eichrechtlichen Vorgaben einzuhalten, sofern die Messgeräte der Erfassung der Lieferung von Energie dienen. Erfolgt die Abrechnung von Ladevorgängen auf Grundlage der „geladenen“ kWh ist dies unproblematisch der Fall. Auch bei der Abrechnung anhand der Ladezeit sind nach Ansicht der Landeseichbehörden die mess- und eichrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn die Abrechnung über eine Flatrate erfolgt.
→ Auch Abrechnung nach Ladezeit = Eichrechtskonformität notwendig.
Ausnahme: Flatrate.
Und damit sind wir noch nicht beim Thema Versicherung.
Wer haftet für Schäden am Auto, an der Wallbox oder am Haus bei Schäden? Steigen die Beiträge, wenn man die Wallbox nicht nur für sich, sondern auch andere diese nutzen?
Mein Unternehmen hat nun unter anderen schon einige öffentliche Lademöglichkeiten gebaut und angemeldet: Das Ganze Thema ist in Deutschland leider deutlich überreguliert.
Der Vergleich mit den Hotels hinkt mMn leider:
Dort vermietest du primär Räumlichkeiten inkl. eine Übernachtungsmöglichkeit.
Wenn du einen Parkplatz mit Lademöglichkeit vermietest, ist das primäre Augenmerk jedoch die Lademöglichkeit, es sei denn, du bietest gegen Geld auch weitere Parkplätze ohne Lademöglichkeit für den gleichen Preis an.
@teslaundrecht: Kennen Sie sich mit einer solchen Situation genauer aus?
Ich könnte mir echt nur ein Modell vorstellen, dass man einen gemeinnützigen Verein gründet, mit einer Mitgliedsgebühr von x,xx €/Monat die in einen Topf kommen, und jedes Mitglied erhält prozentual am gesamten Stromverbrauch einen Anteil aus dem Topf.
Wobei das auch wieder unfair sein dürfte, da:
- Unterschiedliche Stromtarife beim Laden
- Einige haben extra Stromzähler, andere nicht
- Einige Stromzähler sind geeicht, andere nicht…
- Es muss zwischen den Mitgliedern alles auf Vertrauensbasis laufen
- Jeder der lädt, muss Mitglied im Verein sein.
Beispiel:
Es machen 100 Leute (=100 Ladestationen) mit.
Jeder zahlt 4€/Monat in den „Topf“. → 400€/Monat insg.
An den 100 Ladestationen wurde aber nur an 50 Ladestationen geladen.
Von dem gesamten Stromverbrauch 1000kWh wurden 20% an Säule A, 15% an Säule B, 5% an Säule C und der Rest gleichmäßig an den 47 übrigen Ladestationen verbraucht.
Also bekommt:
Säule A 20% von 400€ = 80€
Säule B 15% von 400€ = 60€
Säule C 5% von 400€ = 20€
und die restlichen 47 Säulen von den noch übrigen 240€ dann 5,106€.
Da an 50 Ladestationen von den 100 gar nicht geladen wurde, erhalten diese nix.
Knackpunkt in diesem Fall aber vermutlich:
Versorgungsverträge laufen eben NICHT über den Verein. Du vermietest quasi deine eigene Lademöglichkeit an den Verein.