Ich wollte einen etwas umfangreicheren Beitrag zu dem Thema schreiben, aber eine Kurzfassung scheint angebrachter zu sein:
Der Sentry Mode - sprich der Tesla steht und filmt - ist vom Dashcam Modus zu unterscheiden.
Wichtiger Hinweis vorweg: Es folgt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr!
Für die DashCams gibt es in Deutschland eine relativ klare Rechtsgrundlage und das Speichern des Videoclips beim Hupen sollte in den meisten Fällen die gegebenen Hürden (insb. keine dauerhafte Aufzeichnung) nehmen.
Der Wächter Modus im Stand hingegen unterscheidet sich mMn. nicht von einer 0815-Überwachungskamera und da gibt es relativ klare Vorgaben, die viele Teile des BDSG und der DSGVO anschneiden.
Kurzfassung:
- Wächter-Modus ohne Kamera-Erkennung
- Relativ gute Chancen, sich auf DSGVO Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f (Berechtigtes Interesse) berufen zu können, da ja eine physikalische Interaktion mit dem Fahrzeug passiert sein muss.
- Noch besser wäre ein Infoschild am Fahrzeug, dass über die anlassbezogene Aufzeichnung aufklärt und die erhebende Stelle benennt, sodass Betroffene ihre „Rechte“ geltend machen könnten.
- Wächter-Modus mit Kamera-Erkennung
- Überschreitet den Verhältnismäßigkeitsmaßstab, da auch Personen gefilmt werden die über mein Beweissicherungsinteresse hinaus gehen, z.B. wenn diese nah am Fahrzeug vorbei gehen
- mMn. läuft der Kamera-Erkennungsmodus auf keinen Fall in Deutschland, wenn man sich DSGVO bzw. BDSG konform verhalten möchte. Ob das jetzt über die gerichtliche Verwertbarkeit eines solchen Videos auswirkt muss ein Anwalt im Einzelfall klären. Möglicherweise könnte das die „Gegenseite“ bewegen Maßnahmen einzuleiten, die den eigenen Datenschutzverstoß ahnden und den finanziellen Vorteil der zivilrechtlichen Klage negieren.
Was ist aber in der „normalen“ Welt wichtig?
- Geht jemand auf dem Parkplatz von Tesla zu Tesla und berührt die Autos nicht aber schaut nur leicht durchs Fenster und dokumentiert den aktiven Wächter-Modus mit Kamera-Unterstützung? Ich glaube das Risiko ist vernachlässigbar. Das entschuldigt die Sache zwar nicht, führt aber halt auch eben zu keiner Strafe.
- Wenn mir jemand mit dem Schlüssel die Tür aufkratzt könnte der Nicht-Kamera-Modus das vielleicht übersehen und ich zahle, gerade bei Teilkasko bzw. die Selbstbeteiligung meiner Vollkasko zzgl. SFK Abstufung.
- Ob das Video überhaupt als Beweismittel vorgelegt werden muss, um den Schaden ersetzt zu bekommen ist die nächste Sache.
Die Konklusion, ob man nun den Wächter-Modus mit Kamera entgegen der DSGVO und BDSG einsetzt, oder nicht muss jeder für sich selbst erreichen.
Die vermutlich einfachste Lösung: Außergerichtliche Klärung
NUR BEI BEKANNTEM KENNZEICHEN DES VERURSACHERS
Bei der Zulassungsstelle eine Halterabfrage machen, unter Angabe des Grundes, dass man einen Schaden gegen den Halter durchsetzen möchte und demjenigen einen Brief mit Bitte um Zahlung schicken. Insbesondere Fahrerflucht nach § 142 StGB ist in Deutschland überhaupt kein Spaß und kostet einen Haufen Geld. Obendrauf kommen auch noch verkehrsrechtliche Maßnahmen, wie Führerscheinentzug, Punkte in Flensburg, Fahrverbot, uvm… Ich vermute mal, dass die Meisten ein solches Angebot kaum ausschlagen würden und lieber mit dem Geld rausrücken, anstatt das Gerichtlich zu klären.
Ob man einem Unfallgegner dies Anbieten soll/darf/kann muss natürlich im Einzelfall von einem Anwalt geprüft werden! So ein Brief vom Anwalt mit der vorherigen Beratung kostet so zwischen 150-500€ je nach Situation. Diese Kosten können dem Unfallgegner auch in Rechnung gestellt werden, oder eben in einem Zivilprozess eingeklagt werden, sollte sich der Verursacher nicht kooperativ zeigen.