TL;DR:
Lieber Mathie, ich wollte weder dich persönlich beleidigen, noch habe ich in meinem letzten Kommentar in irgendeiner Weise für die Zulässigkeit des Sentry-Mode im öffentlichen Raum argumentiert.
Das stimmt. Und der Weg, den das BVerfG hier einschlägt, ist auch durchaus interessant. Es sagt einerseits, dass § 4 BDSG neben Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 Buchst. f) DSGVO keine Anwendung findet, scheint dann aber die Wertung aus § 6 BDSG a.F., welcher wortgleich zum § 4 BDSG ist, in die Interessenabwägung des Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 Buchst. f) DSGVO einzubeziehen. (Ähnlich wie es sich im Verhältnis KUG und DSGVO immer mehr durchzusetzen scheint)
Angewendet auf Sentry muss man sich also die Frage stellen, ob die schutzwürdigen Interessen der Passanten (sind das alle oder nur die, die gefilmt werden? wann wird genau gefilmt?) das Interesse des Tesla-Eigentümers an der Unversehrtheit seines autos überwiegt. Ich denke auch, dass die Interessenabwägung zulasten des Tesla-Eigentümers ausgehen dürfte, habe aber ehrlich gesagt in den einschlägigen Kommentaren noch nicht nachgeschaut, ob es einen Unterschied macht, dass die Kameras nicht dauerhaft (mein Verständnis) sondern erst in einer Gefahrensituation aufzuzeichnen.
Eigentlicher Zweck meiner ursprünglichen Äußerung war aber - und den habe ich zugegebenermaßen verfehlt - mal deutlich zu machen, dass es nicht so einfach ist, wie einige hier meinen: „DSGVO gilt nur für Unternehmen und Videoüberwachung ist eh im BDSG geregelt, deswegen kann ich machen was ich will!“
Erstmal sorry, ich wollte Dir persönlich natürlich kein solches „Kompliment“ machen. Auch dieser Kommentar war eher an diejenigen gerichtet, die ohne „Wenn“ und „Aber“ und auch ohne irgendwie das leiseste Verständnis für die m.E. nicht trivialen rechtlichen Probleme zu zeigen, eine absolute Aussage zu treffen. Bei Dir sieht man ja deutlich, dass Du sowohl Ahnung hast, als auch die Sache schon durchdacht hast.
Wenn Du ganz an den Anfang dieses Threads gehst, wirst Du sehen, dass ich auch der Meinung bin - auch wenn ich das Problem noch nicht abschließend durchdacht habe - dass es mangels Rechtsgrundlage unzulässig sein dürfte und mangels Erfüllung der Informationspflichten darüber hinaus eine fehlerhafte Datenerhebung wäre.
Du gehst schon wieder davon aus, dass ich vehement für die Zulässigkeit des Sentry-Mode plädieren würde. Das habe ich doch nie getan. Ja, ich würde mich als Datenschutzprofi bezeichnen, weil ich u.a. damit mein Geld verdiene (was natürlich über die Qualität noch nichts aussagt ) und deswegen kann ich auch locker sagen: „ICH WEISS NICHT, OB ES ZULÄSSIG IST!“ Meine Tendenz dahingehend, dass es unzulässig sein dürfte, habe ich jetzt oft genug betont. Meine Aufforderung, das gerichtlich durchzufechten, galt auch denen, die ohne Begründung mittlerweile seitenlang ausführen, dass es zulässig sein MUSS! Und der letzte Teil meiner Aufforderung war bei zweitem Hinschauen natürlich Blödsinn: Wenn einer das durchficht und ein kreatives Gericht es vielleicht sogar für zulässig erklärt, würde das meinen Job gar nicht einfacher machen. Wie ich eindrucksvoll unter Beweis gestellt haben dürfte, mache ich eben nicht den ganzen Tag Videoüberwachung
PS: on a personal note. Ich persönlich würde ihn wahrscheinlich einschalten, wenn man das irgendwie mit Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 Buchst. f) DSGVO verargumentieren kann. Durch die mangelnde Information nach Art. 13 DSGVO wird ja die Datenerhebung an sich nicht unzulässig und allenfalls fehlerhaft, was m.E. einen geringeren Verstoß darstellt als gleich völlig unzulässigerweise Daten zu erheben. Mit dem Restrisiko muss ich dann halt leben. Mal schauen, so ganz bin ich mir aber auch da noch nicht sicher.