Online Petition gegen Ladesäulenverordnung

Aber laut LSV müsste ein CCS LAder in der Nähe sein, richtig?
Oder muss dann jeder Ladeplatz seinen eigenen CCS Ladeanschluss haben?

Laut dem deutschen Entwurf, ja. In der EU-Richtlinie ist von CCS keine Rede.

Genau das meine ich.

Warum muss die BMWi das wieder so verschärfen, obwohl es nicht verlangt wird?
Hat die Autoindustrie so viel zu sagen?
Warum soll Tesla, Nissan und Co. die Kosten für die CCS Lader tragen, nur weil es die deutschen Hersteller nicht wollen oder nicht hinbekommen und der Staat kein Geld hat oder ausgeben will?

Wo kommen wir da langsam hin? :open_mouth:
Ich sehe es schon kommen, alle Länder fahren zu 100% elektrisch, dann bleibt genug Benzin für Deutschland über. :unamused:

Moment Moment! In der EU-Richtlinie steht sehr wohl CCS als Mindestanforderung an einen Schnellladepunkt drin.
Ich muss leider auch sagen, dass die LSV nicht(!) über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgeht - sie umfasst aber nicht alle Punkte.

Ich schreibe dazu morgen nochmal etwas. Jetzt ist es zu spät und am iPad zu aufwändig…

…ich beschäftige mich jetzt schon den ganzen Tag mit den beiden Dokumenten „EU-Richtlinie“ und „Ladesäulenverordnung“, habe beide mehrfach durchgelesen, Notizen und Markierungen gemacht, und habe ein gute und eine schlechte Nachricht! :wink:

Ich muss das aber noch aufbereiten und zusammenschreiben. Melde mich bis 16 Uhr wieder…

der vorstoss zum rückschritt bewirkt nur eins: die japaner bringen ihre 300km elektroautos früher als geplant und „entwerten“ sämtliche deutschen hersteller automatisch. wer redet dann noch von einem CCS-stecker wenn mir alle 200km eine Chademo reicht und ich ansonsten effizient zuhause von meinem dach nuckeln kann?

So! Ich habe fertig :smiley:

Habe nun einen ganzen Arbeitstag für das Forum bzw. den Verein investiert und hoffe ihr könnt damit was anfangen.

Mein Ansatz ist allerdings ein ganz anderer als in dem Eingangsbeitrag, womit ich gleich zu der schlechten Nachricht komme:
die Vorgaben bzgl. der technischen Details (Kupplungen) der EU-Richtlinie wurden 1:1 in der LSV umgesetzt und daran kann man nicht rütteln, weil die EU-Richtlinie gültig und am 17.11.2014 inkraft getreten ist.
Die gute Nachricht ist aber: diese Vorgaben gelten für „öffentlich zugängliche Ladepunkte“ und genau hier sehe ich den Ansatzpunkt, weil die LSV diese Definition völlig fehlinterpretiert hat!

Vorweg: ich bin kein Rechtsanwalt oder Notar! Ich habe nur versucht, die beiden Dokumente zu verstehen und meine Schlüsse daraus zu ziehen.
Und Sorry, dass es etwas länger geworden ist. Besser zu lesen ist wahrscheinlich das beigefügte PDF.

Meine persönliche Stellungnahme zum Entwurf der Ladesäulenverordnung (LSV) vom 09.01.2015

LSV: download/file.php?id=7382
EU-Richtlinie 2014/94: download/file.php?id=7394

In der EU-Richtlinie heißt es:

In Teil 1, Absatz 23:

„Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einem angemessenen Abdeckungsgrad errichtet werden, damit Elektrofahrzeuge zumindest in städtischen bzw. vorstädtischen Ballungsräumen und anderen dicht besiedelten Gebieten sowie gegebenenfalls in Netzen, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, verkehren können.“

In Teil 1, Absatz 26 wird erklärt, was ein „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ist (ungekürzt):

Ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder eine öffentlich zugängliche Tankstelle können z. B. ein Ladepunkt, eine Tankstelle oder eine Vorrichtung sein, die sich im Privateigentum befinden und über Ladekarten oder Entgeltzahlung öffentlich zugänglich sind, oder ein Ladepunkt oder eine Tankstelle einer Car-Sharing-Organisation, bei der Dritten der Zugang durch Mitgliedschaft ermöglicht wird, oder ein Ladepunkt oder eine Tankstelle auf einem öffentlichen Parkplatz. Ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, zu der private Nutzer aufgrund einer Genehmigung oder Mitgliedschaft physischen Zugang haben können, sollte als ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder eine öffentlich zugängliche Tankstelle gelten.“

Der erste Satz (gekürzt):

„Ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt kann z. B. ein Ladepunkt sein, der sich im Privateigentum befindet und über Ladekarten oder Entgeltzahlung öffentlich zugänglich ist."

bedeutet, dass ein privater Betreiber eines Ladepunktes diesen explizit als „öffentlich zugänglich“ deklariert hat indem er ein Laden über Ladekarten oder Entgeltzahlung ermöglicht.

Ganz entscheidend ist aber der letzte Satz (gekürzt):

„Ein Ladepunkt, zu der Nutzer aufgrund einer Genehmigung physischen Zugang haben können, sollte als ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt gelten.“

Das bedeutet, dass der Nutzer die Genehmigung haben muss, um den physischen (räumlichen) Zugang zu erhalten, damit der Ladepunkt als „öffentlich zugänglich“ gilt!

Zudem steht in der EU-Richtlinie sollte als ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt gelten.“ und nicht muss als ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt gelten.“

Die EU-Richtlinie 2914/94 definiert den Begriff eines „öffentlich zugänglicher Ladepunktes“ also so, wie es sein sollte:

Ein privater Betreiber legt fest, ob sein Ladepunkt „öffentlich zugänglich“ ist!

Artikel 2, Nummer 7 der EU-Richtlinie definiert den Begriff noch einmal:

Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle ist ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen.“

Das bedeutet also:
Ein Ladepunkt ist „öffentlich zugänglich“, wenn

a) der Kraftstoff (Strom) angeboten wird (nicht nur physisch vorhanden ist!), und
b) alle Nutzer Zugang (eine Genehmigung!) haben.

Diese Definition der EU-Richtlinie hat die LSV ausgehebelt und schreibt dazu in der Begründung B, „Zu Paragraph 2, Zu Nummer 9“:

„Die Regelung definiert den Begriff „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ im Sinne dieser Verordnung.
Dabei soll entsprechend den Vorgaben in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2014/94/EU, jedermann diskriminierungsfrei Zugang zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten gewährleistet werden. Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung ist, richtet sich allein nach dessen tatsächlicher Zugänglichkeit im räumlichen Sinne. Nutzungsbezogene Aspekte, wie zum Beispiel das gewählte Abrechnungssystem, sind für die Begriffsdefinition ohne Bedeutung. Dabei ist entscheidend, dass der Ladepunkt – gleich, ob im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund – von einem unbestimmten oder nach allgemeinen Kriterien bestimmbaren Personenkreis tatsächlich betreten und genutzt werden kann (zum Beispiel Geschäftshaus- oder Kundenparkplätze). Eine etwaige Notwendigkeit des vorherigen Erwerbs einer Zutrittsberechtigung schließt die öffentliche Zugänglichkeit eines Ladepunktes nicht aus, sofern die Möglichkeit des Erwerbs der Zutrittsberechtigung dem Grunde nach jedem eröffnet ist.
Wird der Zugang dagegen nur einer von vorneherein bestimmten oder bestimmbaren Personengruppe eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne dieser Verordnung vor. Dies ist zum Beispiel bei einem durch eine Schranke gesicherten Firmenparkplatz, für welchen der Arbeitgeber von vorneherein nur seinen Arbeitnehmern einen Zugang ermöglicht, der Fall.
Das Abstellen auf eine rein räumliche Zugänglichkeit des Ladepunktes soll verhindern, dass sich Betreiber eines Ladepunktes der Anwendbarkeit der Verordnung dadurch entziehen können, dass sie ein Authentifizierungs- und Abrechnungssystem wählen, welches den Kreis der Nutzungsberechtigten derart einschränkt, dass eine diskriminierungsfreie Nutzungsmöglichkeit im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU nicht mehr besteht.“

Was würde die o.g. Definition in der Praxis bedeuten? Drei Beispiele:

Ein Arbeitgeber möchte auf dem Firmenparkplatz, der „im räumlichen Sinne“ von jedem zu erreichen ist, Schuko-Steckdosen zum Laden von Elektro-Fahrzeugen installieren.

Lt. LSV nicht erlaubt! Er muss Typ2-Ladestationen installieren, diese anmelden und jedem öffentlich zugänglich machen!
Ein Arbeitgeber, der glücklicherweise eine Schranke vor dem Firmenparkplatz hat, darf hingegen installieren, was er möchte und muss die Ladepunkte auch nicht anmelden!?
Wie ist „tatsächliche Zugänglichkeit im räumlichen Sinne“ genau definiert? Zugänglichkeit für einen PKW oder einen Menschen? Was ist, wenn eine der Steckdosen durch ein langes Kabel von außerhalb des Firmenparkplatzes erreichbar ist? Ist der Ladepunkt dann plötzlich „tatsächlich zugänglich im räumlichen Sinne“ und damit ein „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“?

Eine Gaststätte besitzt 3 Gästeparkplätze vor dem Haus, die nur durch ein Schild „Nur für Gäste“ gekennzeichnet sind und möchte diese mit Typ2-Ladestationen ausstatten, um ihren Kunden, die ein Elektroauto fahren, das Laden während des Essens zu ermöglichen. Aber die Gaststätte möchte natürlich, dass dort nur Gäste parken.

Lt. LSV nicht erlaubt! Die Gaststätte muss Typ2-Ladestationen installieren, diese anmelden und jedem öffentlich zugänglich machen!

Eine Privatperson möchte auf seinem Grundstück an dem PKW-Stellplatz, der nicht durch ein Tor gesichert ist, eine Schuko-Steckdose zum Laden seines Elektroautos installieren.

Lt. LSV nicht erlaubt! Er muss eine Typ2-Ladestation installieren, diese anmelden und jedem öffentlich zugänglich machen!

[b][color=#BF0000]Die Definition

„Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung ist, richtet sich allein nach dessen tatsächlicher Zugänglichkeit im räumlichen Sinne - gleich, ob im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund.“

verstößt gegen § 123, StGB „Hausfriedensbruch“![/color][/b]

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die LSV schießt mit dieser Definition weit über das Ziel der EU-Richtlinie hinaus und verstößt zudem gegen Eigentumsrecht!

Dabei ist der Punkt eigentlich korrekt in der LSV enthalten:

„Wird der Zugang dagegen nur einer von vorneherein bestimmten oder bestimmbaren Personengruppe eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne dieser Verordnung vor.“

Die zusätzliche Einschränkung „auf eine rein räumliche Zugänglichkeit des Ladepunktes“ ist unzulässig!

Nach der Intention und Definition der EU-Richtlinie bestimmt der Betreiber eines Ladepunktes (und niemand anders!), ob dieser „öffentlich zugänglich“ ist!

Ist ein Ladepunkt „öffentlich zugänglich“, dann greifen die weiteren Regelungen der EU-Richtlinie bzw. der LSV.

Die Ladesäulenverordnung darf dem Betreiber eines Ladepunktes nicht vorschreiben, ob sein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist!

Andernfalls wird die LSV den Aufbau von Lademöglichkeiten behindern anstatt fördern!
Yellows persönliche Stellungnahme zum Entwurf der Ladesäulenverordnung.pdf (396 KB)

Super Ausarbeitung.

Meine Hochachtung.

Hast du das schon hier gemeldet:

bsm-ev.de/emog/ladesaeulenve … SV-Entwurf

Würde Sinn machen.

Das war ja mal ein Stück Arbeit !
Respekt!

Nur die von vornherein bestimmbare Personengruppe kann ich doch als Arbeitgeber, Betriebs/ Grundstückseigentümer , Hotelier, Gastwirt etc selber
bestimmen und ohne eine Schranke, meinetwegen mit deutlichem Schild, wer wann das Grundstück befahren, bzw Laden darf oder nicht, das Grundstück offen lassen und somit auch eine nicht öffentliche Ladestation ohne LSV Folgen ( Typ 2) betreiben kann.

So ein Mist. Wie kommt das denn da rein? Wo es doch noch gar keinen europäischen Standard für DC-Laden gibt… Da haben die deutschen Lobbyisten ja wieder ganze Arbeit geleistet!

Krasse Sache. Von mir persönlich ganz herzlichen Dank! So kommen wir Schritt für Schritt weiter…

Das ist richtig: entspricht der „geschlossenen Gesellschaft“, für die z.B. auch keine Sperrstunde gilt.

Gruß SRAM

Also ich versteh denn Wirbel nicht darum!
Tesla baut auf privat Grundstück und deshalb bauen was sie wollen!

Und ccs combo2 und typ2 ist jetzt auch zum Eu Standart verabschiedet
In den USA wird ist combo1 und typ1 zum Standart

Typ1 und chademo ist und bleibt in Japan

Uns trifft es nicht den Tesla baut ihr eignes Netzwerk = SuperCharger

Gruß vom SuperCharger Bad Fallingbostel muss weiter Accu ist voll und 6.1 muss ausgetestet werden :slight_smile:

Schade das du den sehr guten Artikel von Yellow nicht gelesen hast :unamused:

Zu dem Begriff der öffentlichen Zugänglichkeit habe ich hier einen interessanten Artikel aus dem Verkehrsrecht gefunden:
[url]http://www.verkehrslexikon.de/Texte/ParkplatzStVO1.php[/url]

Ich möchte mich auch noch für die Ausarbeitung bei Yellow bedanken, ich habe Sie dem Bundesverband Solarer Mobilität zugeleitet.
Wenn es am 27.Januar zu einer mündlichen Erörtung kommen sollte, werde ich versuchen dabei zu sein.

das heisst für mich Schild aufstellen:

Privatgelände: Betreten und Befahren verboten. Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt

hmm, ich hätte zwei Hinweise zu den Ausführungen:

Die Verordnung spricht von Elektromobilen = batteriebetriebenen Kraftfahrzeugen, darunter fallen auch Elektroroller (siehe Klassifikation des KBA). Die Frage wäre also nicht, Zugänglichkeit von Personen oder PKW, sondern Personen oder Zweirad. Das dürfte räumlich auf das Gleiche herauskommen.

Befriedet = mit Zaun oder Mauer; wenn eine Einfahrt (die ja schlecht mit einem Zaun umgeben sein kann) auf dem Privatgrund kein Tor hat, dann ist der Bereich im Sinne der Verordnung öffentlich und Hausfriedensbruch greift auch nicht. Ist vor der Einfahrt ein Tor, dann ist der Bereich nicht öffentlich im Sinne der Verordnung.

Nein ein Tor ist definitiv kein Kriterium für ein befriedetes Besitztum! Dazu habe ich einige Urteile gefunden.
Es muss optisch nur abgegrenzt sein.

Ladesäule auf privaten Grund und Boden ohne ein Tor zur Straße (oder der Gleichen) ist !!! halb öffentlicher Verkehrsraum !!!

Hatten das Thema bei unserem typ2 Säule hinter dem Haus auch! Der Weg ist ohne Barriere (Zaun oder der Gleichen)
Mussten uns auch rechtlich absichern gegenüber der Hausgemeinschaft.

Die Ladesäulenverordnung ist jetzt zur Standardisierung da und gilt nur für öffentliche Anbieter (RWE im Öffentlichen Verkehrsraum usw)
Bis jetzt seh ich kein Problem für die e Mobilität
Und wenn jetzt ein Nissan Händler auf seinem Grund und Boden eine Chademo Säule aufbaut kann ihn nur der Energie Anbieter daran hindern! Oder verstehe ich was falsch?!

Tesla hätte ja sonnst auch schon ihren Ausbauplan zusammen gestrichen da die SuperCharger keiner Norm entsprechen