Entscheidung des Bundesrates zur LSV

Die allgemeine Forumsmeinung ist, dass Elon das auf den Fall der Beteiligung eines Automobilherstellers des CCS-Konsortiums am SuC-Netz bezogen hat. Davon ist nichts in Sicht.

Das war mir neu, aber es gibt auch noch einige Seiten Forum die noch von mir ungelesen vor sich hinwelken.

Geht mit der Änderung auch das Ziel flöten, dass jeder Säulenaufsteller seine Säule absperren kann (oder ein Schild aufstellen) und dann die LSV nicht für ihn gilt? Und damit nichts gewonnen ist, da weiterhin nicht überall/an möglichst vielen Orten geladen werden kann, da jede Stadtwerke ihre eigene Karte zur Authentifizierung vorschreiben können?
(Ich will jetzt kein oft durchgekautes Fass aufmachen, bin aber im konkreten Thema nicht so drin, da es schon eine Weile her ist)

EDIT: Hab mir die avaaz-Petition angesehen und bin jetzt wieder auf dem Laufenden. Ziel ist, nicht päpstlicher zu sein als die EU.

Aber beim Thema Regulierung/Anmeldezwang hat sich nichts geändert, oder?

„Tatsächlich“ ist laut Wikipedia tatsächlich :laughing: ein juristischer Fachbegriff: Tatsächlich bedeutet, dass ein Umstand auf faktischen Umständen (auf Tatsachen) beruht. Dabei wird zumeist der Gegensatz zu rechtlichen Umständen dargestellt.

Im vorliegenden Fall müsste es bedeuten, dass der Parkplatz den faktischen Umständen nach befahrbar ist (kein Poller), und nicht etwa den rechtlichen Umständen nach nicht befahren werden dürfte (z.B. Verbotsschild).

Hab ich befürchtet. Das heisst, jeder, der die LSV umgehen will muss einen Poller/Schranke aufstellen. Ein abgesperrtes Kästchen (ala Drehstromnetz) reicht so also nicht. Denn dorthin kann ich „tatsächlich“ hinfahren.

Ist also weiterhin Stumpfsinn aus meiner Sicht.

Hier ein Beispiel eines tatsächlich befahrbaren Stellplatzes, der tatsächlich beparkt wurde. :mrgreen:

Viele weitere Giftzähne sind auch noch in der LSV enthalten. Wie z.B. den Anzeigezwang vor Inbetriebnahme, CCS-Zwang und die regelmäßigen Kontrollen auf Regeleinhaltung durch neu geschaffene Behördenvertreter. Dass private Infrastruktur nicht mehr darunter fällt, ist zwar schön, aber nur ein kleiner Teilsieg. Insgesamt wird das Thema „öffentliche Ladeinfrastruktur“ durch die LSV unnötig kompliziert und noch teurer, als es ohnehin schon ist.

Also ich sehe tatsächlich nicht, dass der Wegfall der näheren Definition hier eine Lücke im positiven Sinn entstehen lässt, ganz im Gegenteil. SuC sind öffentlich befahrbar. An den meisten Standorten dürfen sogar Nicht-Elektro-Fahrzeuge legal für 30min parken, öffentlicher geht es ja kaum.

Was genau bringt Dich zu der Annahme, das private Infrastruktur nicht mehr darunter fällt?

In der EU-Verordnung heißt es:
Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ ist ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen.

In der Änderungsempfehlung des Bundesrates wird gesagt:
Der Bundesrat weist darauf hin, dass der von der EU gesetzte regulatorische Rahmen nicht durch kleinteilige nationale Regelungen überschritten werden darf, die eine unverhältnismäßig hohe Regelungsdichte bewirken und einen zusätzlichen administrativen Aufwand nach sich ziehen.

Demnach wären Ladepunkte, die diskrimierende Zugangsmöglichkeiten anbieten wie die mit Schlüssel geschaltete Wallbox in meiner Tiefgarage oder Supercharger, nicht öffentlich.

Das ist wahr, aber dann sollte der Bundesrat die Verordnungsvorlage der Bundesregierung auch so abändern, dass sie obiger Absicht wenigstens in Ansätzen gerecht wird.

Neben einer unverbindlichen Zusatzbemerkung über die weitere Ausgestaltung der Ladesäulenverordung wird nur ein Absatz wie hier beschrieben geändert, so dass am Ende da steht:

§2 Im Sinne dieser Verordnung

9. ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann.

hab Ihr das schon gesehen: [url]http://ecomento.tv/2016/02/22/ladesaeulenverordnung-bsm-begruesst-aenderungen-des-bundesrats/[/url]
Glückwunsch zu Eurer Arbeit, weiß nich wer genau intensiv daran gearbeitet hat. Aber allen DANKE, DANKE, DANKE.
Es entwickelt sich also vielleicht doch noch in die richtige Richtung.

[url]https://twitter.com/ElectrifyBW/status/701670866397097984[/url]

Keine Lobbiisten und unsinnige Gesetze können die eMobilität aufhalten

Frohes surren und säuseln :smiley:

Das ist die wiedergegebene Pressemitteilung. Ich schreib’ da nichts mehr dazu - scheint einen politischen Hintergrund zu haben.

Nicht nett! :mrgreen:

Hier nun die Pressestellungnahme LEMnet Europe e.V.
art_Bundesrat_942. Sitzung am 26 Feb.2016 in Berlin_zur LSV.pdf (167 KB)

Tut mir Leid, ich sehe immer noch nicht, inwiefern diese Änderung positiv sein soll.
Beispiel Supercharger: Diese sind zwar nicht im öffentlichen Verkehrsraum, sondern auf Privatbesitz, aber die Parkplätze erfüllen trotzdem die Kriterien von „unbestimmten oder bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann“. Für DSK mag das nicht zutreffen, aber die SuC wird es wohl erwischen.

…und gilt genauso für die Mitarbeiter-Ladestationen auf meinem Firmenparkplatz!
Kann die Verbesserung auch nicht erkennen :frowning:

Bei Ladestationen für die Mitarbeiter kannst du die Berechtigten einzeln namentlich benennen, bei CF-Ladesäulen und DSK geht dies nur nach allgemeinen Kriterien oder gar nicht.
Theoretisch könnte Tesla behaupten, dass sie alle Berechtigten nicht nur nach allgemeinen Kriterien, sondern sogar individuell beim Namen (des Halters) nennen kann (solange noch kein weiterer Anbieter in das SuC-Netz einsteigt).
Dann würde die LSV nicht für Tesla gelten.

Das hilft doch nichts. „tatsächlich befahren werden kann“ (wohlgemerkt „kann“ nicht „darf“)… Zu den SuCs kann jeder tatsächlich fahren. Da wäre eine physische Schranke nötig, die nur ein benannter (nicht unbestimmter!) Personenkreis öffnen kann.

Also ich sehe auch, dass es die SuCs voll betrifft. Und auch jeden Parkplatz (ob öffentlich oder privat) ohne Schranke mit Keycard.

Lass mich gern eines besseren belehren.

So ist es!
„Ein Parkplatz auf privatem Grund, der von einem unbestimmten Personenkreis tatsächlich befahren werden kann“.
Also selbst die Ladestation an deinem privaten Carport wird dadurch weiterhin zu einem öffentlichen Ladepunkt gemacht.
Also alles beim alten… :frowning:

Eberhard kannst du mal erklären, was jetzt genau der Erfolg der LSV-Änderung ist?