Display während der Fahrt nutzen

Wurde gestern von den freundlichen angehalten, ich sage deshalb freundlich, weil es nur einen Hinweis und keinen Strafzettel gab.

Die Nutzung des Bildschirms während der Fahrt sei verboten, analog zur Handynutzung.

Könnte das nicht glauben, stimmt aber tatsächlich.
Da gibt es ein OLG Urteil dazu.

Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe bestätigte in einem letztinstanzlichen Urteil (1 Rb 36 Ss 832/19) ein Fahrverbot für einen Tesla-Fahrer, der bei Regen von der Straße abkam, weil er das Intervall des Scheibenwischers am Zentralbildschirm verstellen wollte.

Im Leitsatz des Urteils heißt es: "Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt

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Das macht mich sprachlos :hushed:.

Hatten wir alles schon…

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Moin Markus, du teilst uns das als Info mit oder willst du das diskutieren? Viele Grüße, Marcus :upside_down_face:

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Daher: Sprachsteuerung.

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Wollte mitteilen was mir passiert ist.
Wusste das nicht, denke die meisten hier wissen das nicht

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Das ist seltsam. Gemäß Handy am Steuer: Bußgelder und Strafen 2023 | ADAC ist die kurzzeitige Nutzung eines Handys in einer Halterung erlaubt, sofern man das nur kurz macht.

Warum sollte das beim Touch-Screen von Tesla nicht machen dürfen?

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Das hatten wir doch schon vor fast 3 Jahren alles und ist ein alter Hut und dazu gehören alle Fahrzeuge mit Touchscreen und der hatte halt Pech und dann noch eine alte software drauf, die nicht das kann was sie heute kann.

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Bitte ergänze doch, dass es sich dabei um eine falsche Rechtsansicht der Polizisten hielt. Und das es eben nicht stimmt.

Einfacher Vergleich: Es sind 100km/h Tempolimit, du fährst bei trockener Fahrbahn, nichts passiert - alles legal. Gleiche Stelle, 30cm Neuschnee, du setzt dein Auto mit 100km/h gegen einen Baum - Ordnungswidrigkeit, Geschwindigkeit war nicht den Bedingungen angepasst.

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Gib mir bitte die Nummer des BGH Urteils welches das OLG Urteil aufhebt.
Habe bei meiner Suche nichts gefunden…

Wo steht bitte das fest installierte Bildschirme genutzt werden dürfen?

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Hast du dir Absatz b angesehen?
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Das sagt dann wohl alles. Wenn du dich so sehr ablenken lässt oder es in einer Situation einstellen möchtest die es ebend nicht zulässt dass du daran gehst und was suchst dann ist es blöd. Hätte er mal den Autopiloten angehabt hehe

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Eine Blickzuendung ist halt nicht eine Adresse, welche die Sprachsteuerung nicht gefunden hat, einzutippen…
Denke hat nur nichts gekostet weil ich an der Ampel gestanden habe…

Du darfst nach Absatz 1 erst einmal fest installierte elektronische Geräte benutzen. Smartphone in Handyhalterung. Damit haben Sie den Kniff gemacht, dass du es während der Fahrt nicht hochheben darfst und am ohr halten oder auf den Knien legen oder was auch immer. Hast du aber das nun elektronische Gerät befestigt, darfst du es auch nutzen unter den Einschränkungen des Absatz 2. Es darf dich nicht wesentlich vom Verkehr ablenken. Sprich z. B. Schlangenlinien fahren oder beim Unfall bist du grundsätzlich schuld.

Ziemlich blöde Ausrede vom Tesla Fahrer das Tablet benutzt zu haben. Besser du bist von der Straße aufgrund eines Nießanfalls gekommen hehe.

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Solange da nix passiert können Sie dich nur ermahnen. Wenn du jetzt den Tesla Bildschirm in der Hand hättest nehmen müssen oder auch nur das Smartphone weg gelegt hättest, hätten se dir direkt erstmal nen punkt reingedrückt.

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Die Nutzung des Bildschirms ist entgegen der Ansicht des Polizisten nicht verboten:

§23 Abs 1a StVO sagt dazu:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
    a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
    b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Das Display darf also genutzt werden, sofern die Voraussetzumgen nach Satz 2 b erfüllt sind.

(edit: gleiches hat @carty2560 zwischenzeitlich auch gesagt)

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Mein Beispiel spielt natürlich auf §3 StVO an, nicht den §23 :wink: Das Beispiel hab ich gewählt, weil offensichtlich nicht mal Polizisten in der Lage sind den §23 Abs. 1a Satz 2b korrekt zu verstehen (oder nicht verstehen wollen weil ihnen eine andere Auslegung viel besser passt).

Das man während der Fahrt auch auf das fest installierte Display nur „kurz“ schauen darf ergibt sich meiner Meinung nach auch ohne den 23er aus den allgemeineren Gesetzen, natürlich gilt am Steuer die Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen. Der Satz 2 korrigiert nur die Verschärfung die der Absatz 1a mit seiner sehr allgemeinen Formulierung mit sich bringt.

Natürlich darfst du an der Ampel nicht 20 Sekunden aufs Display schauen und eine Adresse eingeben, das wirst du ja hoffentlich nicht gemacht haben. So eine Ampel wird Grün und dann fährt man los bevor das Auto hintendran das Hupen anfängt. Wenn man sowas macht, dann schaut man doch bspw. nach jedem Buchstaben kurz hoch ob es weiter geht und schon ist man im Satz 2b, „kurz“, völlig legal.

Man darf nie vergessen, dass Polizisten weder alle Gesetze kennen, noch die Gesetze die sie kennen immer korrekt auslegen. Deshalb: keine Einlassung, nichts unterschreiben, daheim in Ruhe checken. Und Vorsicht im Internet, da gibt es Posts wie hier mit falschen Information.

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Also mein MYP pingt da sehr schnell, nachdem die Ampel grün geworden ist…

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Leider erst genau das. Ich würde mir wünschen, dass es schon bei rot-gelb passiert. Dafür müsste man halt das neuronale Netz für einige europäische Länder umtrainieren.

Ich erinnere mich dunkel. War es nicht anders rum?

Der Fahrer hatte einen Unfall, weil er unachtsam war

Der Fahrer wollte Geld von der Versicherung, weil er seiner Meinung nach nicht „unachtsam“ war, sondern am Touchscreen den Wischer verstellt hat, und da ist er gezwungen lange auf den Schirm zu schauen, und da kann man nichts machen, da ist es aus deiner Sicht OK, wenn er dabei einen Unfall baut. Daher soll die Versicherung zahlen.

Das Gericht hat lediglich festgestellt, dass seine Argumentation ungültig ist, weil wäre er wirklich „unabwendbar“ abgelenkt, dann hätte er den Schirm nicht bedienen dürfen.

Also entweder: er durfte den Schirm bedienen, aber muss aufmerksam bleiben
Oder er kann das nicht, dann darf er den Schirm nicht bedienen.

Kein Verbot von Touchscreens
Sondern ein Verbot diese Ausrede zu verwenden

Oder so.

Nicht ganz. Der Fahrer wurde zu 200 EUR Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot verurteilt, weil er folgendes getan hat:

„Aufgrund nicht angepasster Blickzuwendung auf den Bildschirm und der damit verbundenen Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen kam der Betroffene bei regennasser Fahrbahn und starkem Regen jedoch von der Fahrbahn nach rechts ab, fuhr in eine Böschung und kollidierte dort mit einem Netzknotenstationierungszeichen und mehreren Bäumen. Dabei ist das Amtsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Betroffene bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt den dabei entstandenen Sachschaden hätte vorhersehen und verhindern können.“

Seine Strategie vor dem Berufungsgericht war, dass die Strafe zurückzunehmen sei, da nach seiner Ansicht der Bildschirm kein elektronisches Gerät, sondern ein sicherheitstechnisches Bauteil:

„Gegen die Einstufung des Berührungsbildschirms (Touchscreen) im „Tesla“ als elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs.1a StVO wendet sich der Betroffene über seinen Verteidiger. Dieser ist der Ansicht, dass es sich beim Geschwindigkeitsregler des Scheibenwischers im „Tesla“ um ein „sicherheitstechnisches Bedienteil“ handele und dieses damit kein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs.1a StVO darstelle, da es nicht -wie es das Gesetz erfordere- der „Kommunikation, Information oder Organisation“ diene.“

Diese „Idee“ hatte schließlich keinen Erfolg.

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