Gibt es hier Forennutzer, die ein E-Auto als Dienstwagen nutzen? Wie macht ihr das mit der Steuer? Fahrtenbuchmethode oder 1%-Regelung?
Bei der Fahrtenbuchmethode wird ja normalerweise neben den üblichen Angaben auch jeder Tankvorgang eingetragen mit getankten Litern eingetragen. Bei einem Eleketroauto entfällt das ja, wenn man zu Hause oder in der Firma lädt. Von Ladehalten unterwegs mal abgesehen. Genügt dem Finanzamt da die Jahresabrechnung vom Versorger oder kommen die Herren Beamten auf die Idee auch noch nach dem Stromzählerstand bei Abfahrt und Ankunft zu fragen? Ich kann es mir zwar eigentlich nicht vorstellen, aber wer weiß…
Wie läuft das bei der 1%-Regelung mit der Batterie? Haben Model-S- oder Roadster-Käufer von Tesla den Bruttolistenpreis mit separater Batterie-Position ausgewiesen bekommen? Meines Wissens fällt die Batterie ja nicht unter die 1%-Regelung.
Falls es sich um Deutschland handelt: vom Bruttolistenpreis darfst Du für die Versteuerung 500,- Euro pro kWh Akkukapazität abziehen aber nur max 10.000,- Euro. Ab 2014 sind es dann 450,- Euro und max. 9.500,- Euro
Eine Voraussetzung für die 1%-Regelung: die betriebliche Nutzung inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte muss mindestens 50% betragen.
Die 1%-Regelung dürfte aufgrund der geringen laufenden Kosten in vielen Fällen steuerlich sinnlos sein. Rechenbeispiel:
Mein S60 wird bei 30.000 km pro Jahr knapp 15.000 EUR absetzbare Kosten verursachen. Bei mehr als 22km zur Arbeit wird der Privatanteil gemäß 1%-Regelung schon höher als die tatsächlichen Kosten liegen. D.h. Du kommst in die Deckelung und musst die Gesamtkosten als Privatanteil versteuern (und übrigens darauf auch Umsatzsteuer zahlen). Defacto macht es dann keinen Sinn, das Auto überhaupt als betriebliches Fahrzeug anzuschaffen.
Alternative: Fahrtenbuch führen oder Anschaffung im Privatvermögen - dann kannst Du alle betrieblichen Fahrten der Firma durch einfache Auflistung mit 30 Cent pro Kilometer in Rechnung stellen.
Das Tanken muss imho in einem Fahrtenbuch nicht eingetragen werden. Das Fahrtenbuch führst Du nur, um die Anteile von Privat- und betrieblichen Fahrten exakt nachweisen zu können. Die Fahrzeugkosten haben im Fahrtenbuch nix zu suchen.
Guter Tip mit den tatsächlichen Kosten statt der 30 Cent!
Die Schlussfolgerung wird eben häufig lauten: Ein Fahrzeug im Betriebsvermögen ist zu aufwendig und/oder zu teuer. Ich habe aber den Eindruck, dass beim Autokauf die Begriffe Firmenwagen und Betriebsvermögen häufig zu einem Automatismus führen. Nachgerechnet wird das scheinbar selten.
Es gibt natürlich auch Konstellationen, wo das anders aussieht. Eines spricht in jedem Fall für das Betriebsvermögen: der Liquiditätsvorteil beim Kauf mit Vorsteuerabzug.
Warum sind Steuern so kompliziert: damit ich davon leben kann
Ich will jetzt keinen steuerlichen Vortrag halten, aber P 6 Abs. 1 Ziff. 4 EStG ist ziemlich eindeutig.
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro. Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen, zu mindern.
Übrigens ist die 50% Nutzung bei Einzelunternehmern (gilt zB nicht für GmbH Geschäftsführer) nicht durch Fahrtenbuch zu belegen, es langt zur Ermittlung zB eine repräsentative Listung (idR 3 Monate) betrieblicher Fahrten (inkl. Fahrten Whg Arbeitsstätte), möglichst jährlich. Wegen der Versteuerung der Fahrten Whg Arbeitstätte mit 0,03% pro Entfernungskilometer (Vom Listenpreis und tatsächlicher Fahrten) wird es in der Tat oft zu einer Kostendeckelung (Abschreibung, Versicherung, Stromkosten etc.) kommen, wenn diese mehr als 20km betragen. leider muss alles im Einzelfall durchgerechnet werden, aber in der Regel frustriert Fahrtenbuch und ist nur interessant für absolute Vielfahrer mit berufl. Anlass.
Alle Auskünfte ohne Obligo.
Guten Rutsch ins neue Jahr
Wenn ich das aus dieser Sicht betrachte, wird´s auch irgendwie erträglich
Das bedeutet doch:
Privatanteil gem. Fahrtenbuch erfassen
Für die Berechnung des Entnahmewertes werden die Gesamtaufwendungen um den AfA-Anteil, der auf die Batterie entfällt, gekürzt. Also bei Kauf in 2013 um 10TEUR/6 Jahre = 1666,-
Der Entnahmewert reduziert sich dadurch um: Privatanteil x 1666,-
Die Minderung hat nichts mit Abschreibung zu tun. Es geht nur um den zu versteuernden Privatanteil, der um diesen Betrag gemindert wird. Bei der 1% Regelung!
Super, vielen Dank für die Auskünfte. Werde dann wohl auch Fahrtenbuch führen und den Batterieteil in Abzug bringen. Lege eure Infos dann direkt meinem Steuerberater vor.
Ich habe die 1 % Regelung ( wie bisher) als GmbH-Geschäftsf. ab Dez. gewählt, , d.h. 927,-- € f. Privatfahrten.
In der Praxis zum bisherigen Volvo V70 1,6 drive habe ich jetzt knapp 250,-- € weniger netto.
Wir sprechen hier von zwei verschiedenen Verfahren:
Für die Berechnung der 1%-Regelung wird der Bruttolistenpreis um den Batterieanteil gemindert (10TEUR bei Kauf in 2013).
Bei Führung eines Fahrtenbuchs: Um die Privatnutzung zu bestimmen, kann ich gemäß EStG als Bemessungsgrundlage die in den tatsächlichen jährlichen Kosten enthaltene AfA um den Batterieanteil mindern → nennen wir´s „fiktive AfA“. Die AfA basiert aber auf dem Netto-Kaufpreis. Deshalb die Frage, ob der Batterieanteil von 10TEUR (über 6 Jahre) als Bruttowert zu sehen ist und um die MwSt reduziert werden muss.
Da von einem Abzug vom Listenpreis (inkl. MWSt) die Rede ist, müßte man in der Tat bei Ermittlung des Privatanteils nach Fahrtenbuchmethode fiktiv 10.000 ./. enthaltene USt berücksichtigen (Beispiel Kaufpreis 100 ./. 10 =90 brutto /1,19 wg USt, 6 Jahre Afa + übrige Kosten netto X Privatanteil= Entnahmewert netto, hierauf dann die MWSt).
Bei der 1%Regelung ist die Bemessungsgrundlage im Beispielsfall 90TEur.
Also jetzt mal ganz allgemein und theoretisch aus Sicht des Finanzamts gedacht:
Wenn sich ein Prüfer irgendwann mal im Rahmen einer Betreibsprüfung auch die Fahrtenbücher vornimmt, dann prüft er ja die Aufzeichnungen auf Plausibilität. Normalerweise werden doch im Wesentlichen die Fahrten mit den Tankbelegen abgeglichen. Kommen hierbei Unregelmäßigkeiten bei den Verbräuchen zu Tage, steht das ganze Fahrtenbuch dann schnell auf der Kippe. Bei einem Elektroauto hingegen fällt diese Prüfoption ja vollständig weg, da es nur noch eine Jahresabrechnung vom Stromversorger gibt (für diejenigen mit separatem Stromzähler und separatem Stromliefervertrag).
Der Prüfer wird sich natürlich noch andere Faktoren ansehen, u.a. ob die Konstellation aus privaten und betrieblich genutzten Fahrzeugen den Mobilitätsansprüchen des Steuerpflichtigen entsprechen (z.B. 5-köpfige Familie mit einem ausschließlich betrieblich genutzten Dienstwagen --> unwahrscheinlich). Evtl. werden im Zweifelsfall auch einzelne Fahrten stichprobenweise gegengeprüft.
Aber unterm Strich dürften Finanzbeamte mit dienstlich genutzten Elektroautos über weniger Prüfmöglichkeiten verfügen.
Ich habe mich anfangs auch über diesen Höchstbetrag von 10.000,- Euro (jetzt nur noch 9.500,-) aufgeregt! Inzwischen hat sich das ein wenig gelegt, weil der Gedanke, der dahinter steckt, trotzdem sinnvoll ist.
Der Mitarbeiter eines Unternehmens soll ja finanziell nicht benachteiligt werden, weil er ein Elektroauto fährt, das teurer ist als ein vergleichbares Verbrenner-Fahrzeug.
Bei den kleineren E-Mobilen passt das noch:
BMW i3: Grundpreis: 35.000,- Euro. Zu versteuern: 25.500,- Euro -> kommt in etwa hin mit einem „vergleichbaren Verbrenner-Fahrzeug“.
Würde es den Höchstbetrag nicht geben, dann würde es beim Model S so aussehen:
Model S85: Grundpreis: 78.000,- Euro. Zu versteuern: 39.750,- Euro -> welches Verbrenner-Fahrzeug soll denn da noch dem Model S das Wasser reichen?
Es ist ja schon beim normalen Grundpreis konkurrenzfähig und wird mit Verbrenner-Fahrzeugen in der selben Preisklasse verglichen.