Abrechnung von Ladestrom auf Firmenparkplatz erlaubt?

Ich habe versucht, meine Frage in den bisherigen Threads zu finden - leider gibt es aber so viele Antworten, in denen das Stichwort Ladesäulenverordnung vorkommt, dass ich vielleicht auch etwas übersehen habe - sollte das der Fall sein, so biete ich schon jetzt um Vergebung.

Wir haben in meiner Firma 2 Ladestationen aufgebaut - die bisher ich regelmässig und unregelmäßig Gäste genutzt haben - den Gästen würde der Strom auch kostenlos zur Verfügung gestellt.
Jetzt möchte aber auch ein Mieter regelmäßig sein Auto laden - was wir ja auch unterstützen wollen, es stellt sich aber trotzdem die Frage, ob meine Firma dies auf Basis der Ladesäulenverordnung überhaupt in Rechnung stellen dürfte.

Zum Hintergrund: Die Ladestationen von WallBe sind nicht öffentlich- und sollen das auch bleiben. Es erfolgt zwar eine Identifikation mit RFID Chip, aber wir haben keine Erfassung der getankten Strommenge.

Vielen Dank im Voraus für eure Einschätzung,

Thomas

Ich denke etwas zu verschenken kann Mann/Frau/Firma kaum verboten sein und eine angemessene Spende in die Kaffeekasse wohl auch nicht. :wink: Gruss HDE

Dann verlange einfach eine Parkgebühr.
LGH

Der Ladesäulenverordnung (LSV) ist Abrechnung oder Nicht-Abrechnung egal, das wird eher was fürs Steuerrecht sein.

Die LSV betrifft auch nur öffentliche Ladepunkte, an der eben jeder E-Autofahrer laden dürfen soll. Dabei ist die Definition von öffentlich aber unüblich: das ist hier jeder Ladepunkt, dessen zugehöriger Parkplatz von jedermann befahren werden kann. Privatgelände oder nicht ist für die LSV einerlei. Also ein Ladepunkt an einem nicht beschrankten (Firmen-)parkplatz wäre öffentlich (sofern mehr als 3,7 kW Ladeleistung angeboten wird).

Ist die Wallbox aber in einer Tiefgarage, in die nur Mitarbeiter, Firmengäste und Mieter Einfahrt haben, ist der Ladepunkt nie öffentlich und fällt nicht unter die LSV.

Also bei meinem Arbeitgeber stehen Ladesäulen mit je 22kw auf dem Firmen Parkplatz (unbeschrankt), welche über eine Abrechnung verfügen und nur mit der Ladekarte vom Arbeitgeber freigeschaltet werden können. Betrieben werden die von innogy. Dann wären die ja nicht konform zur LSV. Kann ich mir kaum vorstellen.

Im Grunde muss man bei der Beschaffung über eine Firma die auch noch Vorsteuer abzugsberechtigt ist sehr vorsichtig sein beim Verschenken. Vorallem wenn es einzelnen Personen zugute kommt.
Aktuell sollte es dafür aber eine Ausnahmeregel geben die das relativ einfach darstellen lässt. Wo kein Kläger da kein Richter, nur ist das eben keine Empfehlung.

Um die ursprüngliche Frage z beantworten: Je es ist erlaubt.
Zu beachten ist allerdings, dass ein geeichter Zähler verwendet wird.
Alternativ kann auch einfach der Parkplatz pauschal vermietet werden „mit Lademöglichkeit“. Das ist das Modell welches Tesla in Deutschland an den SuC betreibt. (Dem Eichamt sei Dank :confused: )

Das von der LSV geforderte „punktuelle Aufladen“ muss der Ladesäulenbetreiber (neuer Ladepunkte) zwar erst im Laufe der nächsten Woche ermöglichen: Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 4 ausgenommen.

Anzeige- und Nachweispflichten der LSV sind davon aber unabhängig (jetzt rein vom Gesetzestext her). Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er sich […] auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten […] Personenkreis tatsächlich befahren werden kann;

Man denke z.B. an Falschparker von benachbarten Firmen. Die können den betreffenden Parkplatz offenbar tatsächlich befahren. Wenn er aber nicht für die öffentlichkeit bestimmt ist, würde ich dem Gesetzgeber etwas darauf pfeifen.

Ich glaube diese Auslegung ist nicht ganz korrekt. Ich hatte bei der Bundesnetzagentur genau aufgrund dieser unklaren Formulierung eine entsprechende Anfrage gestellt (wann gilt ein zum Ladepunkt gehörender Parkplatz als öffentlich).

Diese Antwort habe ich erhalten:

[i]Ein Ladepunkt ist nach § 2 Nr. 9 LSV öffentlich zugänglich – und damit anzeigepflichtig – wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf einem privaten Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann. Die Öffentlichkeit einer Ladeeinrichtung richtet sich demnach also nach der Zugänglichkeit zum Parkplatz. Wird der Zugang zu einer Ladesäule nur von einem vorneherein bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis, z.B. nur von der Familie oder nur von Arbeitnehmern eines Unternehmens und nicht von der Allgemeinheit genutzt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt vor. Sollte die Ladesäule jedoch auch einem erweiterten unbestimmbaren Personenkreis zugänglich sein, gilt die Ladesäule als öffentlich zugänglich im Sinne der LSV.

Das Fehlen eines physischen Hindernisses reicht nicht dafür aus, einen Ladepunkt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Grundstück tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt werden soll. Auch bei Bestehen einer physischen Barriere kann sich die Öffentlichkeit Zugang zu dem abgesperrten Bereich verschaffen kann, beispielsweise durch Ziehen eines Parktickets.
Ausreichend für die Kenntlichmachung ist auch ein ausdrückliches Schild, dass ein bestimmter Parkplatz nur von einer bestimmten Person bzw. einem Personenkreis befahren werden darf. In diesem Fall ist der Ladepunkt nicht öffentlich zugänglich. Auch bei Ihrem Beispiel, dass deutlich zu erkennen ist, dass es sich um einen Firmenparkplatz oder einen privaten Parkplatz, der zu einer Wohnung handelt es sich nicht um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ladesäulenverordnungsteam[/i]

Na dann gibt es doch an den SuC gar kein Problem. Tesla stellt einfach ein Schild auf: „nur für Besitzer eines Fahrzeuges der Firma Tesla…“
und schon ist das nicht öffentlich :smiley: :slight_smile: :sunglasses:

+100

Warum wir hier ständig eine Frage beantwortet die gar nicht gestellt wurde?

Wer hat denn gefragt ob der Ladepnkt LSV konform ist? Kennt jemand irgendwelche Einzelheiten um das kommentieren zu können? Zum Beispiel Zeitpunkt der Errichtung, Zugänglichkeit,…

Wenn ich einen Ladepunkt an meiner Firma habe dann darf ich die Nutzung berechnen. Das wars. Ob ich den Ladepunkt haben darf will doch keiner wissen.

Man kann die Ladestation bei der wallbe Cloud anmelden. Dazu braucht sie eine Sim Karte f. LTE Kommunikation. Die könnte bereits eingebaut sein. Dann ist sie meist von der Telekom. Die wallbecloud kostet 4,95 im Monat. Eigene Multisims sind in vielen Handytarifen auch kostenlos dabei. Als nächstes benötigt man vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft eine E-Tankstellen Betreiber ID. Die kostet einmalig 120 Euro und dann jährlich 50 Euro. Mit diesen Voraussetzungen kann die Ladestation bei einem Roamingnetzwerk z.B. PlugSurfing angemeldet werden. Dann legt man einen Verkaufspreis pro kWh und oder pro Zeit fest. PlugSurfing schlägt 10% drauf. Nun kann jeder der einen PlugSurfing rfid Chip hat dort Laden und erhält die Abrechnung von PlugSurfing. Der Betreiber erhält das Geld von Plugsurfing. Mitarbeiter erhalten rfid chips, mit denen man kostenlos tanken kann. Das ist das Geschäftsmodell. Habe zwar nicht die Ladesäulenverordnung gelesen aber gehe mal davon aus, das das so erlaubt sein muss. Wenn die Säule von wallbe ist, sollte sie alle technischen Voraussetzungen erfüllen.
Gruß
Alex

Geht hier doch um einen einzigen Mieter? Warum immer alles so wahnsinnig kompliziert? Kein Wunder kommt Elektromobilität nedd ausm Quark… häng am die Wallboy ne Lampe, vermiete den Parkplatz zu nem höheren Pauschalpreis inkl. 50€ im Monat für Licht oder so.

Ich warte auf die ersten RFID fähigen USB Ladegreäte für die wo im Büro mal das Handy laden wollen…

Vielen Dank an alle erstmal für die verschiedenen Antworten. Wir werden jetzt die Lösung „freiwillige Beiträge zur Kaffeekasse“ wählen.

Sorry, aber ich verstehe Deinen Angriff auf meine Diskussion nicht ganz. Wir haben bereits 2 Ladestationen aufgebaut, obwohl ich im letzten Jahr das erste Elektrofahrzeug überhaupt auf den Parkplatz gefahren habe. Und inzwischen haben einige Gäste davon kostenlos profitiert - wie ich bereits geschrieben habe, wird dies auch für meine eigenen Mitarbeiter und Gäste auf jeden Fall in Zukunft so sein. Da wir aber noch 3 andere Firmen als Mieter im Gebäude haben, sollte es doch erlaubt sein, sich Gedanken zu machen, was in der Zukunft passieren wird/soll und was für rechtliche Begrenzungen es dabei gibt. Ob wir uns dann doch für eine „Spende“ entscheiden, sollte meine Entscheidung bleiben - ich sehe keine Gott-gegebene Verpflichtung zur Unterstützung der Elektromobilität, dass ich in Kürze alle Autos von „Fremden“ hier kostenlos mit Strom versorgen muss.

Bitte entschuldige, aber Dein Eingangspost war…

Darum auch der Hinweis auf eine einfache Lösung. Wenn Du jedoch Strom „verkaufen“ möchtest, sieht das anders aus. Gruss HDE