Mod Note: Diskussion zur rechtlichen Betrachtung des Autopilot hier ausgelagert.
Liebe Mods, bitte verschiebt das Thema doch - und ich bitte auf Knien um Verzeihung, dass ich (mal wieder) eine Diskussion ins Off-Topic geführt habe
Zum Thema: Ich versuche es mal sehr vereinfacht darzustellen, da es in der Tat keine ganz einfach Materie ist.
Sachverhalt: Fahrer und Halter F setzt sich in seinen Tesla, schaltet AP an und fährt mit 120km/h auf der A3. Dort erkennt der AP zu spät (warum auch immer) ein auf der rechten von drei Spuren fahrenden Kleinbus und touchiert diesen beim Fahrspurwechsel von der mittleren auf die rechte Fahrspur. F hätte, wenn er selbst das Fahrzeug geführt oder situationsadäquat aufmerksam eingegriffen hätte, den Unfall leicht vermeiden können. Der Kleinbus, gesteuert von O, schleudert in die Leitplanke, O wird dabei verletzt und muss ins Krankenhaus, der Kleinbus hat nur noch Schrottwert (wirtschaftlicher Totalschaden) und O verbringt mehrere Tage im Krankenhaus. Der eingeschaltete Gutachter erkennt keine Mitschuld bei O.
Haftung des F?
Zivilrechtlich ist es recht einfach:
F als Halter des Fahrzeugs, §§ 7 StVG, keine Mithaftung des O nach § 9 StVG
F als Fahrer des Fahrzeugs, § 18 StVG / § 823 BGB, Verschulden: einfache Fahrlässigkeit, § 276 BGB, kein Mitverschulden des O nach § 254 BGB
Versicherung V des F: § 115 I Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG
Zwischenergebnis zivilrechtliche Haftung: F und V sind recht einfach als Schuldner auszumachen. Hier könnte Tesla z.B. eine Freistellung vertraglich ermöglichen.
[Fahrlässigkeit: Kein Richter würde von einem fehlerfreien System ausgehen und gewisse Überwachungspflichten bei F annehmen, die er - mind. fahrlässig - verletzt hat. Der Unfall alleine zeigt ja schon, dass es kein fehlerfreies System ist, dies hätte dem F bewusst sein müssen.]
Strafrechtliche Bewertung:
Subsumtion des § 229 StGB
F fuhr mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug des O. O wurde verletzt, eine Verletztung des Körpers liegt vor. Die Verletztung beruhte auf einer Handlung des O (Führen des Fahrzeugs), die Handlungs war mithin kausal für die Verletzung des O. Auch die notwendige objektive Sorgfaltspflichtverletzung ist recht ungezwungen nachzuweisen: Wie im zivilrechtlichen Teil gezeigt, ist auf mind. fahrlässiger Ebene dem F das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorzuwerfen. Ihm war i.Ü. wie allen Fahrzeugführern auch die Folgenseite bewusst, es war für ihn auch voraussehbar, dass bei einem Unfall O verletzt wird. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor, damit ist eine Strafbarkeit nach § 229 StGB gegeben.
Zwischenergebnis starfrechtliche Seite: Eine Verurteilung des F nach § 229 StGB ist zumindest nicht auszuschließen.
Ich habe das jetzt absichtlich sehr verkürzt geprüft und dargestellt. In der rechtswissenschaftlichen Wirklichkeit stellen sich an der ein oder anderen Stelle noch Fragen, die Gesamtwürdigung wird aber m.E. nach ziemlich in diese Richtung gehen können, wobei ich ausdrücklich darauf hinweise, dass ich kein Verkehrs- oder Strafrechtler bin. Eine Verschiebung der endgültigen Haftung im Zivilrecht ist möglich, das wird auf vertraglicher Eben passieren können (Freistellung, Garantiehaftung, etc.). Stafrechtlich kann ein Dritter nicht die „Tat“ auf sich nehmen, erst recht keine juristische Person. Hier müsste schon bei der Zurechnung der Tathandlung angesetzt werden, d.h. es wird nicht mehr auf den Fahrzeugführer als Führer abgestellt, sondern auf das autonome Fahrzeug - damit ergibt sich u.U. eine Verschiebung, die allerdings dann ggf. Ingenieure, Programmierer, etc. treffen könnte, wenn eine persönliche Verantwortung nachzuweisen und eine „Vorverlagerung“ angenommen wird.
Zum jetztigen Zeitpunkt wird aber m.E. jeder Richter am Amts- oder Landgericht die strafrechtliche Verantwortung bei demjenigen sehen, der hinter dem Steuer saß.
[PS: Produkthaftung lasse ich mal außen vor, da dies uns als Fahrer im Zweifel nicht so sehr interessiert - hier hat Tesla den schwarzen Peter, falls etwas passiert]